Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im September und Oktober 2020

Ruhig ist es geworden in diesem Blog. In den letzten beiden Monaten musste ich das Literaturstudium etwas schleifen lassen, weil viele andere Aufgaben angefallen waren. Ich hätte gerne früher berichtet, was es in NWB, Der Betrieb, Lohn und Gehalt direkt und digital, Betrieb und Personal, sowie in der DStR wieder an spannenden Beiträgen zum Lohnsteuerrecht gegeben hat. Seisdrum …. besser spät, als nie.

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Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im Februar 2020

Bevor der Monat gleich schon wieder rum ist, hier noch schnell der Rückblick auf die spannendsten Veröffentlichungen des letzten Monats:

Betrieb und Personal

Schwerpunktthema im Februar ist Politik und Religion am Arbeitsplatz. Das ist natürlich zuvorderst ein arbeitsrechtliche Thema.  

Lohnsteuerlich gibt es einen Bericht von Mader, wann Nachbarschaftshilfe zu einem steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis wird.   Das scheint ausweislich der von Mader zitierten Urteile im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten offenbar öfters zu Streit mit dem Finanzamt zu führen. Außerdem geht er auf das bundesweit angebotene Projekt „Wohnen für Hilfe“ ein, bei dem Studenten günstig bei älteren Leuten wohnen können und dafür gewisse häusliche Hilfeleistungen erbringen müssen. Hierzu gibt es wohl einen Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 08.12.2016, wonach u.U. in der vergünstigten Wohnraumüberlassung Arbeitslohn beim Studenten anzunehmen ist, während gleichzeitig beim Vermieter in den erbrachten Haushaltshilfeleistungen Vermietungseinkünfte resultieren. Eine geplante Steuerbefreiungsvorschrift (§3 Nr. 49 EStG-E) war aber aus dem JStG 2019 wieder entfernt worden. 

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Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im Januar 2020

Direkt zum Thema – was wurde letzten Monat interessantes geschrieben:

Betrieb und Personal

Schwerpunktthema ist dieses mal „Subunternehmer„. Hierzu ist ein Beitrag von Mader enthalten, der den lohnsteuerlichen Arbeitnehmer vom Subunternehmer differenziert. Besonders geht er auf einfache Tätigkeiten, z.B. Regalaufräumer und Servicekräfte ein. Er zählt eine ganze Reihe an Abgrenzungsmerkmalen auf, die für die Beurteilung herangezogen werden können.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wird das Thema Subunternehmer von Freudenberg aufbereitet. Insofern äußerst lesenswert die Ausführungen zum Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung in diesen Fällen. Ebenfalls von Freudenberg und auf den vorherigen Artikel aufbauend gibt es einen Beitrag zur Haftung für Beitragsschulden des Subunternehmers in der Gesamtsozialversicherung.

Insoweit ergänzend auch Altmann zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und zum Inhalt des Paketboten-Schutz-Gesetzes.

Lesenswert nochmal Mader bzgl. der Firmenwagenbesteuerung und den Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge ab 2020. Hierzu auch nochmal der Hinweis auf meine Mindmap/taxmap zu diesem Thema. Vor allem spannend am Aufsatz von Mader ist m.E., wie sich bei diesen Fahrzeugen die Gesamtkosten ermitteln (§6 Abs. 1 Nr. 4 – wer mal richtig üblen Kopfschmerz bekommen möchte – der schaut sich mal die Nr. 4 dieses gesetzgeberischen Glanzstücks an).

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Steuern sparen bei Abfindung – Teil 3 – Gestaltungsmöglichkeiten

Nun der dritte Teil meiner Reihe über die Steueroptimierung bei Abfindungen. Ausgangsbasis der nachfolgenden Überlegungen ist das folgende Beispiel. Die Steuerberechnungen sind jeweils vereinfachte Schätzungen (ESt/Solz – keine KiSt).

Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis zum Mitarbeiter wird im Dezember des Jahres 2019 aufgelöst. Hierfür erhält er 150.000 EUR Abfindung.
In den Monaten zuvor verdiente er (ohne Abfindung und unter Abzug aller steuerrelevanten Kosten) ein zu versteurendes Einkommen von 60.000 €.
In Summe hat er also 210.000 €erhalten.

Die Gesamtsteuerbelastung beträgt:
* ohne Fünftelung = 83.787 €
* mit Fünftelung = 83.787 €

Die Fünftelung wirkt sich hier nicht aus, da der Mitarbeiter mit seinem nicht begünstigten Einkünften bereits im Spitzensteuersatz gem. §32a EStG liegt.

[Berechnung mittels Parmentier-Steuerrechner]

Gehen wir jetzt also einmal die Möglichkeiten durch.

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Steuern sparen bei Abfindung – Teil 1 – Grundlagen

Angeblich haben wir schon wieder Krise und es wird Personal abgebaut. D.h. Abfindungen werden gezahlt und es kommt die Frage nach der Steueroptimierung bei Abfindungen bzw. allgemein nach Optimierungsmöglichkeiten. Nachfolgend daher einmal die praktikablen Basics (ohne Wohnsitzverlegungen nach Malta etc.). Die Ausführungen richtigen sich gleichermaßen an Arbeitnehmer (die überlegen, ob/wie sie ein Angebot des Arbeitgebers annehmen sollen) und Arbeitgeber (die durch Optimierung den Anreiz für die Arbeitnehmer erhöhen möchten).

Eine echte Abfindungsberatung beim Steuerberater ist aufwendig, weil der Steuerberater alle Gestaltungsvarianten über eine Vielzahl von fiktiven Steuererklärungen gegeneinander stellen müsste. Allein für die Frage, was eine Zuflussverschiebung einbringt, wären vier Erklärungen gegeneinander zu stellen. Das alles erfolgt zudem mangels Glaskugel auf einer unbekannten Datenbasis, weil letztlich nicht klar ist, was der Arbeitnehmer im Jahr der/nach Freistellung an weiteren Einkünften noch erzielen wird / welche weiteren Kosten er haben wird.

Steueroptimierung bei Abfindungen

Wilde Excel-Schubserei bringt also nur bedingt weiter – sie ist m.E. aber auch nicht erforderlich. Man muss lediglich „eine Idee“ davon haben, was auf einen zukommt. Außerdem kann man zwar an einigen Stellschrauben drehen und Optimierungen erzielen, diese müssen aber zur Lebenssituation und zur Lebensplanung passen des Arbeitnehmers passen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hier eine Orientierung bieten.

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Rückblick: Literatur rund um das Arbeitsverhältnis im Oktober 2019

Ohne Umschweife direkt zum Thema:

BETRIEB UND PERSONAL

In der Betrieb und Personal Ausgabe 10/2019 geht es schwerpunktmäßig um das Statusfeststellungsverfahren und dem Risiko von Scheinselbständigkeiten. Die üblichen Risiken werden nochmal gut zusammengefasst:

  • Beitragslastverschiebung, §38g SGB IV,
  • Mindestlohnanspruch, Kündigungsschutz,
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
  • Nachzahlung tarifvertraglicher Ansprüche, z.B. bAV
  • usw.

Insofern durchaus zutreffend der „Hinweis für die Praxis“, dass einige Tätigkeiten sich bei realistischer Betrachtung schlicht nicht selbständig durchführen lassen – Gruß an all die Gastronomen auf den Kölner Ringen.

Passend zum Thema geht es dann auch noch darum, mittels einer Anrufungsauskunft den lohnsteuerlichen Status eines Mitarbeiters (analog zum Statusfeststellungsverfahren) abzuklopfen. Klar, wenn man das Finanzamt komplett lahmlegen will ist das keine doofe Idee – beliebt macht man sich dadurch aber bestimmt nicht und auf die fehlende Bindungswirkung zwischen Steuer- und SV- Würdigung wird auch gleich hingewiesen.

Ebenfalls interessant ein Beitrag über das BAG Urteil vom 27.02.2019, 5 AZR 354/18, bei dem ausgeführt wird unter welchen Voraussetzungen AT-Angestellt Ansprüche auf Gehaltserhöhung aus betrieblicher Übung ableiten können. Spoiler Alarm: Wenn der Arbeitgeber über Jahre die Tariferhöhungen unterschiedslos an die AT`ler weitergibt, dann hat er ehr schlecht Karten.

DER BETRIEB

In DB 40/2019 zeigt Höfer die Möglichkeiten zur Förderung der bAV bei Einnahme-Überschuss-Rechnern.

In DB 41/2019 fasst Körlings nochmal die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung zusammen und Vossen gibt uns einen Einblick in die Aufklärungspflichten beim betrieblichen Eingliederungsmanagement.

In DB 43/2019 ist der Erlass des FinMin. Mecklenburg-Vorpommern vom 26.09.2019 zu finden, wonach bundeseinheitlich abgestimmt die Überlassung von Unterkunft und Verpflegung bei 24-Stunden-Pflege im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt und nicht zu Arbeitslohn führt.

Außerdem dargestellt von Eufinger, die Arbeitnehmerrechte, die bei internen Untersuchungen bestehen.

NWB

In NWB 40/2019 berichtet Seifert nochmal über das BFH Urteil v. 03.07.2019 – Az. VI R 36/17 bzgl. der unbelegten Brötchen und zieht Parallelen zum Wiesn-Brezn Urteil vom 03.08.2017 – Az. V R 15/17 (zur Umsatzsteuer). Außerdem zieht er Rückschlüsse aus dem lohnsteuerlichen Urteil für die Umsatzsteuer und meint, dass dem Arbeitgeber aus unbelegten Brötchen mithin grds. Vorsteuerabzug zusteht.

Außerdem gibt Geserich einen sehr lesenswerten Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte, (Urteil v. 4.4.2019 – VI R 27/17; v. 10.4.2019 – VI R 6/17, sowie v. 11.4.2019 – VI R 36/16 und VI R 40/16 und VI R 12/17). Drei Dinge braucht es bekanntermaßen für eine erste Tätigkeitsstätte:
1. eine Ortsfeste Einrichtigung,
2. ein dauerhaftes Tätigwerden und
3. die Zuordnung des Arbeitgebers.
Insbesondere das letzte Merkmal wird hier näher beleuchtet.

Thönnes und Langhoff geben uns in NWB 42/2019 eine rechtliche Einordnung einer „selbständigen“ Tagesmutter aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht.

In NWB 43/2019 kommt von Hermes ein Beitrag zur Mahlzeitengestellung und den Auswirkungen auf die Verpflegungsmehraufwendungen bei Flugreisen. Behandelt wird u.a. die fehlende Harmonisierung von Werbungskostenabzug und Sachbezugsversteuerung, die Verpflegung in der Business-Class und in Flughafen-Lounges. Alles durchaus lesenswert.

Ebenfalls in 43/2019 kommt von Bisle ein Beitrag über Stolperfallen in Arbeitsverhältnissen. Thematisiert werden solche mit dem Ehegatten (Dienstwagenüberlassung im Minijob), Nutzungsverboten beim Dienstwagen, Krankenversicherungsbeiträgen i.Z.m. der 44 EUR-Grenze, §3 Nr. 15, Betriebsfahrräder usw. – alles in allem (im positiven Sinne) ein ziemlicher Lumpensammler. Wer nicht zu einem Jahreswechselseminar geht, der kann sich das durchaus gönnen.

DSTR

In DStR 40/2019 gibt uns Wünnemann eine Erste Einschätzung über die Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 aus steuerlicher Sicht.