Direkt zum Thema – was wurde letzten Monat interessantes geschrieben:
Betrieb und Personal
Schwerpunktthema ist dieses mal „Subunternehmer„. Hierzu ist ein Beitrag von Mader enthalten, der den lohnsteuerlichen Arbeitnehmer vom Subunternehmer differenziert. Besonders geht er auf einfache Tätigkeiten, z.B. Regalaufräumer und Servicekräfte ein. Er zählt eine ganze Reihe an Abgrenzungsmerkmalen auf, die für die Beurteilung herangezogen werden können.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wird das Thema Subunternehmer von Freudenberg aufbereitet. Insofern äußerst lesenswert die Ausführungen zum Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung in diesen Fällen. Ebenfalls von Freudenberg und auf den vorherigen Artikel aufbauend gibt es einen Beitrag zur Haftung für Beitragsschulden des Subunternehmers in der Gesamtsozialversicherung.
Insoweit ergänzend auch Altmann zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und zum Inhalt des Paketboten-Schutz-Gesetzes.
Lesenswert nochmal Mader bzgl. der Firmenwagenbesteuerung und den Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge ab 2020. Hierzu auch nochmal der Hinweis auf meine Mindmap/taxmap zu diesem Thema. Vor allem spannend am Aufsatz von Mader ist m.E., wie sich bei diesen Fahrzeugen die Gesamtkosten ermitteln (§6 Abs. 1 Nr. 4 – wer mal richtig üblen Kopfschmerz bekommen möchte – der schaut sich mal die Nr. 4 dieses gesetzgeberischen Glanzstücks an).
Der Betrieb
Kleinebrink zu den Arbeitsrechtliche Möglichkeiten einer Bindung von Auszubildenden und Ausgebildeten an das Unternehmen. Bei dem Arbeitsmarkt den wir grade haben – also ich denke da hilft nur noch anketten, im Keller oder so….aber vielleicht versuchen wir es doch erst einmal mit den Vorschlägen von Kleinebrink.
Norbert Minn, dessen Seminare ich auch nur jedem ans Herz legen kann beschreibt noch die Entgeltabrechnung 2020: Schwerpunkt Sozialversicherung und gibt auch gleich einen Ausblick, was in der Zukunft alles ansteht.
Hick beschreibt die neue Pauschalierungsvorschrift §40 Abs. 7 EStG / Pauschalversteuerung für Arbeitslohn an Mitarbeiter, die ausländischen Betriebsstätten zugeordnet sind und in Deutschland kurzfristig tätig werden.
NWB
Hartmann gibt im Sozialversicherungsrecht einen Rückblick 2019 und einen Ausblick 2020.
Eilts zur Entlastung der Betriebsrentner durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz. Bekanntermaßen wurde dort für BAV-Renten ein Freibetrag von ca. 160 EUR eingeführt, der Betriebsrenten insoweit von der Krankenversicherungspflicht freistellt. Leider gilt das bekanntermaßen nicht für die Pflegeversicherung.
Hilbert in NWB 3/2020 zum Urteil des BVerfG bzgl. der Erstausbildungskosten. Diese können bekanntermaßen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das Urteil für sich ist auch lesenswert – zu dem Thema werde ich in Kürze auch eine taxmap veröffentlichen.
Scherf und Gerstl zu Gutscheinen im neuen Sachbezugsrecht. Hier steht in Kürze ja ein BMF-Schreiben an, welches hoffentlich auch bzgl. der von den Autoren problematisierten Kostenerstattungen (im Vorfeld/im Nachhinein) etwas Entlastung gegenüber der strengen gesetzlichen Formulierung mitbringt. Die Aufgezeigte Lösung derzeit: Der Mitarbeiter besorgt selber im Auftrag des Arbeitgebers den Gutschein, erhält hierfür Auslagenersatz und den Gutschein und geht dann wieder ins Geschäft, um den Gutschein einzulösen. Dieser Fall soll weiter möglich sein und ggf. ist diese Laufprämie ja begünstigt, weil der Gesetzgeber darin einen Beitrag zur Gesunderhaltung sieht – ein anderer Sinn lässt sich nämlich schwerlich erkennen. Das eigentlich recht unverständliche Gesetz wird im Aufsatz aber sehr gut auseinander genommen und Stück für Stück erläutert. Dabei gibt es bekanntermaßen 4 schädliche Tatbestandsalternativen, die zu Barlohn führen sollen:
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate,
- andere Vorteile die auf einen Geldbetrag lauten
Diese Barlohnfiktion wird dann wieder über unschädliche Ausnahmetatbestände rückgängig gemacht. Diese Ausnahmetatbestände wären Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen + die Kriterien des §2 I Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. „Als Zahlungsdienste gelten nicht (…) Nr. 10 Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die
a) | für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können, = closed-Loop-Karten |
b) | für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, = limited range (z.B. Kinokarten+Popcorn) |
c) | beschränkt sind, auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden. = Zweckkarten |
Bei den zuletzt genannten wird es spannend, wie die Finanzverwaltung sich hier in dem anstehenden BMF-Schreiben positioniert. Der Beitrag ist jedenfalls absolut lesenswert.
DStR
Ziegelmeier zur Arbeitgeber-, Organ- und Beraterhaftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Scheinselbständigkeit oder bei Schein-Werkverträgen. Warum nur einen würgen, wenn einem auch drei zur Verfügung stehen. Lesenswert – aber schlechte Laune ist dabei vorprogrammiert. Und zu der Haftung kommt ja noch der 12%tige Säumniszuschlag in der Sozialversicherung.