Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im Februar 2020

Bevor der Monat gleich schon wieder rum ist, hier noch schnell der Rückblick auf die spannendsten Veröffentlichungen des letzten Monats:

Betrieb und Personal

Schwerpunktthema im Februar ist Politik und Religion am Arbeitsplatz. Das ist natürlich zuvorderst ein arbeitsrechtliche Thema.  

Lohnsteuerlich gibt es einen Bericht von Mader, wann Nachbarschaftshilfe zu einem steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis wird.   Das scheint ausweislich der von Mader zitierten Urteile im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten offenbar öfters zu Streit mit dem Finanzamt zu führen. Außerdem geht er auf das bundesweit angebotene Projekt „Wohnen für Hilfe“ ein, bei dem Studenten günstig bei älteren Leuten wohnen können und dafür gewisse häusliche Hilfeleistungen erbringen müssen. Hierzu gibt es wohl einen Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 08.12.2016, wonach u.U. in der vergünstigten Wohnraumüberlassung Arbeitslohn beim Studenten anzunehmen ist, während gleichzeitig beim Vermieter in den erbrachten Haushaltshilfeleistungen Vermietungseinkünfte resultieren. Eine geplante Steuerbefreiungsvorschrift (§3 Nr. 49 EStG-E) war aber aus dem JStG 2019 wieder entfernt worden. 

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Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im Januar 2020

Direkt zum Thema – was wurde letzten Monat interessantes geschrieben:

Betrieb und Personal

Schwerpunktthema ist dieses mal „Subunternehmer„. Hierzu ist ein Beitrag von Mader enthalten, der den lohnsteuerlichen Arbeitnehmer vom Subunternehmer differenziert. Besonders geht er auf einfache Tätigkeiten, z.B. Regalaufräumer und Servicekräfte ein. Er zählt eine ganze Reihe an Abgrenzungsmerkmalen auf, die für die Beurteilung herangezogen werden können.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wird das Thema Subunternehmer von Freudenberg aufbereitet. Insofern äußerst lesenswert die Ausführungen zum Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung in diesen Fällen. Ebenfalls von Freudenberg und auf den vorherigen Artikel aufbauend gibt es einen Beitrag zur Haftung für Beitragsschulden des Subunternehmers in der Gesamtsozialversicherung.

Insoweit ergänzend auch Altmann zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und zum Inhalt des Paketboten-Schutz-Gesetzes.

Lesenswert nochmal Mader bzgl. der Firmenwagenbesteuerung und den Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge ab 2020. Hierzu auch nochmal der Hinweis auf meine Mindmap/taxmap zu diesem Thema. Vor allem spannend am Aufsatz von Mader ist m.E., wie sich bei diesen Fahrzeugen die Gesamtkosten ermitteln (§6 Abs. 1 Nr. 4 – wer mal richtig üblen Kopfschmerz bekommen möchte – der schaut sich mal die Nr. 4 dieses gesetzgeberischen Glanzstücks an).

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Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im Dezember 2019

Aufgrund der stressigen Weihnachtszeit, Jobwechsel, Wohnungssuche, Arztterminen konnte ich letzten Monat leider nicht viel bloggen, sondern nur ein wenig an meinen Taxmaps arbeiten. Das soll sich jetzt aber wieder ändern. Der Start ins Jahr beginnt aber erstmal mit dem obligatorischen Rückblick auf die lohnsteuer-relevanten Beiträge der Konkurrenz. Wie immer schaue ich in:

  • Betrieb und Personal
  • Der Betrieb
  • NWB
  • DStR
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Jahressteuergesetz 2019 und weitere Änderungen

In der letzten Woche hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 und weiteren Gesetzesänderungen zugestimmt, die damit 2020 geltendes Recht werden. Gerade im Lohnsteuerrecht ist es unschön, hat sich aber leider eingebürgert – schlecht gemachte Gesetze, die der Gesetzgeber dem Arbeitgeber mit einer Umsetzungsfrist von vier Wochen vor die Füße wirft, während Finanzämter und Ministerien sich zurücklehnen, gucken was an Umsetzungsfragen hochkommt und dann zu kurzen Paragraphen lange BMF-Schreiben formulieren. Egal, hilft ja nichts. Los gehts…

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Steuern sparen bei Abfindung – Teil 1 – Grundlagen

Angeblich haben wir schon wieder Krise und es wird Personal abgebaut. D.h. Abfindungen werden gezahlt und es kommt die Frage nach der Steueroptimierung bei Abfindungen bzw. allgemein nach Optimierungsmöglichkeiten. Nachfolgend daher einmal die praktikablen Basics (ohne Wohnsitzverlegungen nach Malta etc.). Die Ausführungen richtigen sich gleichermaßen an Arbeitnehmer (die überlegen, ob/wie sie ein Angebot des Arbeitgebers annehmen sollen) und Arbeitgeber (die durch Optimierung den Anreiz für die Arbeitnehmer erhöhen möchten).

Eine echte Abfindungsberatung beim Steuerberater ist aufwendig, weil der Steuerberater alle Gestaltungsvarianten über eine Vielzahl von fiktiven Steuererklärungen gegeneinander stellen müsste. Allein für die Frage, was eine Zuflussverschiebung einbringt, wären vier Erklärungen gegeneinander zu stellen. Das alles erfolgt zudem mangels Glaskugel auf einer unbekannten Datenbasis, weil letztlich nicht klar ist, was der Arbeitnehmer im Jahr der/nach Freistellung an weiteren Einkünften noch erzielen wird / welche weiteren Kosten er haben wird.

Steueroptimierung bei Abfindungen

Wilde Excel-Schubserei bringt also nur bedingt weiter – sie ist m.E. aber auch nicht erforderlich. Man muss lediglich „eine Idee“ davon haben, was auf einen zukommt. Außerdem kann man zwar an einigen Stellschrauben drehen und Optimierungen erzielen, diese müssen aber zur Lebenssituation und zur Lebensplanung passen des Arbeitnehmers passen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hier eine Orientierung bieten.

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Arbeitnehmer unter Strom – Elektromobilität im Spannungsverhältnis von Lohn- und Umsatzsteuer

In der Gehaltsabrechnung schlägt man sich schon länger mit dem Problem herum, dass Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge wegen unterschiedlicher Zielsetzungen (oder wohl ehr wegen zwei zuständigen Ministerien) auseinanderlaufen (Zuflussprinzip vs. Entstehungsprinzip). Die gleichen Probleme kann man nun bei der Umsatzsteuer beobachten. Erstmals richtig augenfällig wurde es 2015 mit der Neuregelung der Betriebsveranstaltungen. Die lohnsteuerliche Freibetragsregelung sollte danach nicht für die Umsatzsteuer gelten (umsatzsteuerlich gilt die Rechtslage bis 2014 weiter).

[Anmerkung zu den Betriebsveranstaltungen: Der lohnsteuerfreie Teil ist streng genommen nicht steuerfrei, sondern lediglich eine Vereinheitlichung des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und mithin kein Arbeitslohn. Aus diesem Grund bleibt der Vorsteuerabzug bestehen und Umsatzsteuer fällt nicht an. Allerdings sind derartige Dienstleistungen umsatzsteuerlich nicht teilbar.]

Auch beim Thema Elektromobilität hat der Fiskus sich nicht gerade geschickt verhalten und umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Bemessungsgrundlagen neuerlich auseinander laufen lassen. Damit sind komplizierte Eingriffe ins Gehaltsabrechnungssystem erforderlich, um alle steuerlichen Befindlichkeiten abzuklappern. Das (gut gemeinte) Förderziel verpufft so aber – die gesetzliche Regelung wird also nutzlos – wenn die Umsetzung in der Praxis an solchen Kleinigkeiten scheitert.

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