Wachstumschancengesetz und Abfindungen (Fünftelungsregelung)

Zwangs-Darlehen für den Fiskus aufgrund Fachkräftemangel im BMF

Als Christian Linder letztes Jahr in seinem Ministerium Vorschläge zum Bürokratieabbau für das Wachstumschancengesetz eingefordert hat, muss er auch an der der Tür vom Lohnsteuerreferat geklopft haben. Den Beamten dort ist nichts besseres eingefallen, als die Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzug abzuschaffen. Fünftelung gibt es künftig nur noch bei der Jahre später fälligen Einkommensteuererklärung – bis dahin müssen Arbeitnehmer dem Staat künftig ein regelmäßig 6-stelliges Darlehen gewähren. Damit schafft man ganz sicher Wachstumschancen und baut Bürokratie ab.

Die Beamten im Lohnsteuerreferat des BMF haben damit einmal mehr bewiesen, dass Sie eher das Rechtsstaats-Bewusstsein von Reichsbürgern haben und an dieser bedeutsamen Stelle im Ministerium (zweithöchste Einnahmequelle des Staates) komplett ungeeignet sind. Archiv oder Poststelle, wären geeignetere Einsatzstellen. Sie haben außerdem bewiesen, dass ihnen auch jede noch so offensichtlichste Lüge gerade Recht ist, um ihre kranken Gesetze begründen zu können.

Es ist ein Skandal. Hier verlieren Arbeitnehmer ihren Job. Viele sind dadurch gerade auch finanziell in einer schwierigen Situation. Für viele, die Jahrzehnte im selben Unternehmen gearbeitet haben, bricht vielleicht gerade eine Welt zusammen – sie erleben ein traumatisches Ereignis und müssen sich beruflich neu erfinden.

D.h. Geld wird benötigt z.B. für Weiterbildungskosten, für freiwillige Renteneinzahlungen oder für die unternehmerische Existenzgründung. Und in dieser Situation hält der Fiskus die Hände auf und will von den Arbeitnehmern durch überhöhten Lohnsteuerabzug ein völlig unberechtigtes Darlehen. Und das alles nur, weil ein Reichsbürger im Bundesfinanzministerium keinen Bock mehr hatte, das Thema bei der Erstellung des jährlichen Programmablaufplans für die Ermittlung der Lohnsteuer zu berücksichtigen.

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Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im März 2020

Für alle da draußen in ihrem Homeoffice, die in diesen Corona-Monat außer Netflix auch noch etwas anderes konsumieren möchten, habe ich – wie immer – die Fachzeitschriften nach interessanten lohnsteuerlichen Beiträgen durchgesehen. Nachfolgend meine Fundstücke.

Packen wir es also an – es gibt viel zu lesen:

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Steuern sparen bei Abfindung – Teil 3 – Gestaltungsmöglichkeiten

Nun der dritte Teil meiner Reihe über die Steueroptimierung bei Abfindungen. Ausgangsbasis der nachfolgenden Überlegungen ist das folgende Beispiel. Die Steuerberechnungen sind jeweils vereinfachte Schätzungen (ESt/Solz – keine KiSt).

Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis zum Mitarbeiter wird im Dezember des Jahres 2019 aufgelöst. Hierfür erhält er 150.000 EUR Abfindung.
In den Monaten zuvor verdiente er (ohne Abfindung und unter Abzug aller steuerrelevanten Kosten) ein zu versteurendes Einkommen von 60.000 €.
In Summe hat er also 210.000 €erhalten.

Die Gesamtsteuerbelastung beträgt:
* ohne Fünftelung = 83.787 €
* mit Fünftelung = 83.787 €

Die Fünftelung wirkt sich hier nicht aus, da der Mitarbeiter mit seinem nicht begünstigten Einkünften bereits im Spitzensteuersatz gem. §32a EStG liegt.

[Berechnung mittels Parmentier-Steuerrechner]

Gehen wir jetzt also einmal die Möglichkeiten durch.

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Steuern sparen bei Abfindung – Teil 1 – Grundlagen

Angeblich haben wir schon wieder Krise und es wird Personal abgebaut. D.h. Abfindungen werden gezahlt und es kommt die Frage nach der Steueroptimierung bei Abfindungen bzw. allgemein nach Optimierungsmöglichkeiten. Nachfolgend daher einmal die praktikablen Basics (ohne Wohnsitzverlegungen nach Malta etc.). Die Ausführungen richtigen sich gleichermaßen an Arbeitnehmer (die überlegen, ob/wie sie ein Angebot des Arbeitgebers annehmen sollen) und Arbeitgeber (die durch Optimierung den Anreiz für die Arbeitnehmer erhöhen möchten).

Eine echte Abfindungsberatung beim Steuerberater ist aufwendig, weil der Steuerberater alle Gestaltungsvarianten über eine Vielzahl von fiktiven Steuererklärungen gegeneinander stellen müsste. Allein für die Frage, was eine Zuflussverschiebung einbringt, wären vier Erklärungen gegeneinander zu stellen. Das alles erfolgt zudem mangels Glaskugel auf einer unbekannten Datenbasis, weil letztlich nicht klar ist, was der Arbeitnehmer im Jahr der/nach Freistellung an weiteren Einkünften noch erzielen wird / welche weiteren Kosten er haben wird.

Steueroptimierung bei Abfindungen

Wilde Excel-Schubserei bringt also nur bedingt weiter – sie ist m.E. aber auch nicht erforderlich. Man muss lediglich „eine Idee“ davon haben, was auf einen zukommt. Außerdem kann man zwar an einigen Stellschrauben drehen und Optimierungen erzielen, diese müssen aber zur Lebenssituation und zur Lebensplanung passen des Arbeitnehmers passen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hier eine Orientierung bieten.

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Rückblick: Literatur rund um das Arbeitsverhältnis im Juli 2019

Für diejenigen, die letzten Monat nicht die Zeit hatten sich durch die – trotz Sommerpause umfangreiche – veröffentlichte Fachliteratur zu arbeiten, werfe ich einen Blick zurück, auf die lohnsteuerrelevanten Fachaufsätze im Juli 2019 in den Zeitschriften Betrieb+Personal, DStR, Der Betrieb und NWB.

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Lohnsteuerrechner im Internet: Brauchbar oder alles Schrott?

Als Arbeitnehmer will man gelegentlich die Lohnsteuer und Sozialabgaben selber berechnen, zum Beispiel i.R.v. Gehaltsverhandlungen, nach dem Vorstellungsgesprächwenn eine Abfindung ansteht oder weil man die Zahlen auf seiner Gehaltsabrechnung nachvollziehen möchte. Dann greift man auf einen Lohnsteuerrechner aus dem Internet zurück. Aber was können die und welcher ist empfehlenswert?  

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