Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im August 2020

Auch im letzten Monat gab es in NWB, Der Betrieb, Lohn und Gehalt direkt und digital, Betrieb und Personal, sowie in der DStR wieder spannende Beiträge in der Fachliteratur zum Lohnsteuerrecht. Nachfolgend daher meine Zusammenfassung, was die Zeitschriften Relevantes im Kontext der Lohnsteuer anzubieten haben.

Inhaltsverzeichnis

NWB

Geserich klärt uns in NWB 35/2020 darüber auf, dass auch eine teilstationäre Tagespflegekraft steuerfreie Einnahmen nach §3 Nr. 26 EStG erzielen kann.

Eilts gibt uns in NWB 34/2020 ein Update zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer mit Kommentierung zur Verlautbarung der Spitzenverbände vom 18.03.2020.

In NWB 33/2020 gibt es von Nürnberg einen Kostenbelastungsvergleich für den Elektro-PKW. Wer keine Zeit hat, der sollte sich zumindest die Tabelle am Ende anschauen. Umweltbonus, reduzierte KFZ-Steuer und Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung machen das Ding für den Arbeitgeber zu einer runden Sache – und der Arbeitnehmer profitiert auch, durch Reduzierung des geldwerten Vorteils.

In NWB 32/2020 Olbertz zur Rechtsstellung leitender Angestellter und Fehleinschätzungen des Arbeitgebers. Kündigungsschutz, Arbeitnehmerhaftung und Sozialversicherung können hier falsch angewandt werden.


Lohn und Gehalt direkt digital 6/2020

Dorn gibt uns einen Überblick, über die lohnsteuerliche Behandlung von Gruppenunfallversicherungen und zeigt Steuersparmöglichkeiten auf. Zur Erinnerung: Ist der Mitarbeiter unmittelbar bezugsberechtigt, dann liegt mit der Beitragsleistung Arbeitslohn vor (BMF v. 28.10.2009). Ist dagegen der Arbeitgeber zunächst bezugsberechtigt, dann kommt es erst einmal nicht zum Zufluss. Erst im Leistungsfall fließt dem Mitarbeiter Arbeitslohn in Form der bis dahin geleisteten Beiträge zu. Dann gibt es auch noch einen Abschlag für das berufliche Risiko (=steuerfreier Reisekostenersatz) und den Rest kann man auch noch ermäßigt besteuern (Fünftelung). Letztlich bleibt er hier sehr dicht am BMF-Schreiben, peppt dieses aber grafisch etwas auf.

Stier gibt uns eine sehr lesenswerte Zusammenfassung zum Thema sonstige Bezüge (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) und über ihre Behandlung im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Arbeitsrechtlich geht es um Gleichbehandlung, Rückzahlungspflichten und betriebliche Übung. Steuerrechtlich wird das Berechnungsschema erläutert und insbesondere erklärt, wie der maßgebende (künftige) Arbeitslohn ermittelt wird. Sozialversicherungsrechtlich ist u.a. die Märzklausel zu beachten.

Susanne Weber berichtet über Neues zu beruflich veranlassten Umzugskosten. Zum einen gibt es – wie fast jedes Jahr – neue Pauschalen. Zum anderen gab es ein BFH-Urteil (v. 06.06.2019 – V R 18/18), wonach dem Arbeitgeber Vorsteuerabzug aus den Speditionskosten zustand, wenn die Umzugskosten im (ganz?) überwiegenden betrieblichen Interesse liegen (hier wegen einer Versetzung). Das hätte gerne etwas ausführlicher ausfallen dürfen.

Betrieb und Personal

Schwerpunktthema in der August-Ausgabe sind diesmal Betriebsvereinbarungen. Also wieder einmal ein arbeitsrechtliches Thema. Allerdings schaut Mader auch nach, wo Betriebsvereinbarungen Bedeutung für die Lohnsteuer haben. Inhaltlich gehts um Reisekosten und um den Zufluss von sonstigen Bezügen (z.B. Abfindungen).

Der Betrieb

In DB 32/2020 Mävers zur (revidierten) Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie.

Und Schrader/Thoms zur Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit Massenentlassungsanzeigen.

In DB 33/2020 Buse zum Dienstwagen in Zeiten der Corona-Epidemie. Zum einen geht es nochmal um die Erhöhung des Grenzwertes auf 60.000 EUR für Elektro-PKW – zum anderen um die degressive Afa, wenn man diese anschafft. Für den Entfall der 0,03%-Versteuerung hält er ein Nutzungsverbot für erforderlich, welches gegeben sein soll, wenn der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht die Arbeit im Home-Office anordnet. So wird das in der Praxis aber wohl aufgrund der Arbeitsstättenverordnung nirgends gelaufen sein. Auf die tageweise Versteuerung wird noch hingewiesen.

Am Rande spannend: Serth/Hansen, die eine Verwaltungsgerichtsentscheidung aus Berlin besprechen nach derer der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, wenn der Arbeitgeber Softwareupdates (Windows 10/Office 2016) ausrollt. Man fragt sich unweigerlich, was in diesem Unternehmen nicht stimmt, wenn der Betriebsrat zu solchen Maßnahmen greifen muss.

In DB 34 ist eine Verfügung der LfSt Niedersachsen vom 18.06.2020 abgedruckt, bzgl. der Dienstwagenversteuerung bei Homeoffice-Tätigkeit infolge der Corona-Pandemie. Danach ist ein durch Urlaub, Krankheit, Homeoffice oder Kurzarbeit bedingter Nutzungsausfall im pauschalen Nutzungswert bereits pauschal berücksichtigt.  Na nee….ist klar….fünf Monate Lockdown hatten sie damals schon mit berücksichtigt. Nun, sie wollen es nicht anders – offenbar ist es erforderlich, dass wir nächstes Jahr die Finanzämter mit Anträgen auf tageweise Versteuerung zusch…ütten.

In gleicher Ausgabe beschäftigen sich Bader und May mit Schriftformerfordernissen bei der Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung. Nachdem Captain Obvious festgestellt hat, dass die Digitalisierung im HR Bereich nicht sonderlich ausgeprägt ist, stellen sie (mittels vieler Seiten Papier) fest, dass der Automatisierung der Umwandlung (außer bei Riester-bAV, was ohnehin eine nutzlose Nische ist) rechtlich nichs im Wege steht.

Matthießen in Ausgabe 35/2020 zur Einstandspflicht des Arbeitgebers, für Versorgungsanwartschaften aus Pensionskassen, welche wegen gesunkener Kapitalerträge ihren versprochenen Leistungen nicht mehr nachkommen können.

DStR

Grisar und Zantopp gehen in DStR 33/2020 ausführlich auf Mitarbeiterbeteiligungsprogramme ein und darauf, welche Auswirkung die verschiedenen Modelle (kapitalbasiert / ertragsbasiert / Optionsprogramme) auf die Liquidität eines Unternehmens haben. Im späteren Teil gibt es auch umfangreiche Ausführungen zum geldwerten Vorteil und zum Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung.

In DStR 34/2020 erfolgt ein Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt v. 11.03.2020 (Az.: L 1 BA 27/18), welches zu dem Ergebnis kam, dass die Übernahme der Berufshaftpflichtversicherung bei angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt führt. Keine Überraschung – weil so ja auch die steuerliche Rechtsprechung ist.

Zur Reform bei der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und der daraus resultierenden Doppelbesteuerung werden wir in DStR 35/2020 von Musil aufgeklärt. Je nachdem, wie man rechnet, kommt es ja entweder zu einer Doppelbesteuerung oder eben nicht.

summa summarum

Die Ausgabe 3 ist erschienen und wieder einmal ausgesprochen lesenswert. Ab Seite 7 geht es um die Voraussetzungen für die (beitragsfreie) Entgeltumwandlung. 

Sozialversicherungsrechtlich muss eine Entgeltumwandlungsvereinbarung vor allem arbeitsrechtlich zulässig sein. 

Schädlich ist des Weiteren, ein automatisches Rückkehrrecht auf den Lohn vor Umwandlung, wenn das Lohnsurrogat wegfallen sollte – die Umwandlung muss also zunächst zeitlich unbefristet sein (das kennen wir auch aus der BFH-Rechtsprechung / der BFH spricht hier vom andernfalls schädlichen Anrechnungsmodell). 

Die Ausgabe weist aber auf eine weitere Voraussetzung hin. §1 SvEV erfordert für bestimmte Zuwendung auch noch, dass auch das steuerliche Zusätzlichkeitskriterium beachtet werden muss – und zwar ab 2020 dann in der durch §8 Abs. 4 EStG n.F. definierten Art und Weise.