Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im September und Oktober 2020

Ruhig ist es geworden in diesem Blog. In den letzten beiden Monaten musste ich das Literaturstudium etwas schleifen lassen, weil viele andere Aufgaben angefallen waren. Ich hätte gerne früher berichtet, was es in NWB, Der Betrieb, Lohn und Gehalt direkt und digital, Betrieb und Personal, sowie in der DStR wieder an spannenden Beiträgen zum Lohnsteuerrecht gegeben hat. Seisdrum …. besser spät, als nie.

NWB

In NWB 38/2020 gibt es einen Beitrag von Zieglmaier zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Familienheimfahrten mit teilentgeltlich vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen. Er bezieht sich hier auf ein FG Urteil, in welchem der Mitarbeiter kilometerabhängige Zuzahlungen zum Dienstwagen leisten musste und daher verständlicherweise nicht verstehen konnte, warum sich diese – soweit sie auf Familienheimfahrten entfallen – steuerlich nicht auswirken sollen. Das FG Niedersachsen lehnte das mit Verweis auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG ab. Zieglmaier merkt an, dass bei den Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte die Versteuerung auch nur Korrekturposten zum Werbungskostenabzug sei und fragt, warum es hier anders sein soll.

Absolute Leseempfehlung: ebenfalls in NWB 38/2020 berichten Seifert und Hammerl über die Steuerliche Behandlung von Dienst- und Geschäftswagen in Zeiten der Corona-Pandemie. Schwerpunkt liegt auf der USt-Reduzierung und die Auswirkungen auf die Dienstwagenversteuerung. Aber sie zeigen auch auf, dass es z.B. Probleme (Nachforderungen) in der Einkommensteuererklärung geben wird, wenn der Arbeitgeber den PKW mit 15 % pauschal versteuert hat (Wege zwischen Wohnung-Arbeitsstätte). Offen sei die Frage, ob hieraus eine Pflichtveranlagung resultiert. Des Weiteren wird noch einmal die tageweise Versteuerung des Dienstwagens (wegen Home-Office) erläutert. Hier geben sie auch den Hinweis, dass es insoweit ja auch halbe Tage geben kann (z.B. wenn von der Arbeitsstätte aus eine Dienstreise oder Familienheimfahrt angetreten wird) und hierzu vertreten sie – ergänzend zum BMF-Schreiben – die nachvollziehbare Auffassung, dass insoweit eine 0,001 % – Versteuerung erfolgen müsste. Spannend, ob die Finanzämter das auch so sehen werden. Auch mit dem kompletten Entfall der monatsweisen Versteuerung (0,03 % -Wert) setzen Sie sich auseinander und sind – m.E. abweichend von der Finanzverwaltung – der Meinung, dass ein solcher pauschaler Entfall des Monatswertes jedenfalls dann gerechtfertigt wäre, wenn (z.B. wegen Kurzarbeit) im ganzen Monat keine Arbeitserbringung vorliegt. Bzgl. angeordnetem Home-Office sind Sie der Meinung, dass ein konkludentes Nutzungsverbot vorliegen würde – das ist schlüssig, aber m.W. nicht die offizielle Betrachtung der Finanzverwaltung. Den vorgeschlagenen Anrufungsauskünften rechne ich daher eher geringe Erfolgsaussichten zu.

In NWB 41/2020 fragt Dellner: Welche steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für das HomeOffice bestehen und was beachtet werden sollte? Seiner Meinung nach Vollkostenabzug für das Arbeitszimmer möglich, wenn man ausschließlich im Home-Office tätig wurde. Idealerweise hat die Firma die Betriebsräumlichkeiten gesperrt. Wird dagegen doch mal hier / mal dort gearbeitet, dann greift der 1.250 EUR-Kostendeckel. Interessant fand ich folgenden Begriff, den wir wohl für unsere Steuererklärung alle noch gut verwenden können: „infektionssicherer Arbeitsplatz“. Ein solcher jedenfalls hat vermutlich nirgendwo vorgelegen.

In NWB 43/2020 bespricht Geserich erwartungsgemäß das BFH-Urteil vom 14.05.2020 – VI R 24/18 zur ersten Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme, die außerhalb eines Dienstverhältnisses aufgesucht wird. Zunächst erfolgt der Hinweis, dass es sich um eine vollzeitige Bildungsmaßnahme handeln muss – also eine solche, der man zeitlich vollumfänglich widmen muss. Das kann auch vorliegen, wenn die Maßnahme selbst nur von insgesamt kurzer Dauer ist.

Betrieb und Personal

Heft 9 der Betrieb und Personal hat das Schwerpunktthema „Sabbatical“. Auch hier also vordergründig ein arbeitsrechtliches Thema. Lohnsteuerlich wird das dann von Mader mit Ausführungen bzgl. Zeitwertkonten flankiert. In der Sozialversicherung gibt es von Freudenberg den ersten Teil eines Beitrags zu den Neuregelungen des 7ten SGB-Änderungsgesetzes.

In Heft 10 von Betrieb und Personal geht es um Altersgrenzen. Arbeitsrechtlich startet man mit der Beschäftigung von Rentnern. Sozialversicherungsrechtlich lesen wir etwas zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Steuerrechtlich überaus lesenswert die Zusammenfassung von Mader zum Urteil des FG Sachsen-Anhalt zu Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks. Mader gibt zunächst einen Überblick über die Barloh-Sachlohn-Abgrenzung. Dann geht er auf das Urteil ein, bei dem das Finanzamt die Einlösung der Essenmarken bei den Akzeptanzstellen bemängelte. Aufgrund der bundesweiten Orte der Einlösung, vertrat es die Auffassung, dass keine begünstigte Bewirtung vorläge, weil diese ja nicht am Betriebsort erfolgte. Außerdem bemängelte es, dass Marken mit Vorjahresdatum im Folgejahr eingelöst worden. Das FG Sachsen-Anhalt (EFG 2020, 1122) hatte damit allerdings keine Probleme und gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Betrieb

Michael-Ingo Thomas (MIT) befasst sich in Heft 39 mit der Zusätzlichkeit im Lohnsteuerrecht. Er beleuchtet die alte Rechtslage, die aktuelle Rechtsprechung und die geplante gesetzliche Neuregelung. Zu Recht resümiert er, dass die Neuregelung die Arbeitnehmerschaft de facto weitestgehend von den bestehenden Begünstigungsmöglichkeiten ausschließt und setzt sich für die Beibehaltung der bestehenden Rechtslage ein. Vernünftig – aber so wie das Lohnsteuerreferat im BMF tickt, ganz sicher vergeblich.

Ebenfalls in Heft 39 abgedruckt ist eine Verfügung des LfSt Rheinland-Pfalz – Kurzinformation vom 06.08.2020 zum privaten Nutzungsanteil bei einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug.

In Heft 38 befasst sich Wehner mit der Ablösung von Versorgungszusagen für Organmitglieder, im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen. Sicherlich kein Fall, den man alle Tage auf dem Tisch hat.

In Heft 36 wird die OFD NRW Verfügung vom 04.08.2020 bzgl steuerliche Behandlung von Outplacementleistungen abgedruckt. Ich kommentiere das hier nicht, da ich mich sonst nur wieder aufrege – inhaltlich das unsystematisch. Die daraus resultierenden Folgefragen werden nicht beantwortet (z.B. was mit einem Werbungskostenabzug im Falle einer §37b-Pauschalierung ist).

Kleinebrink beleuchtet in Heft 36 die Möglichkeiten zur Personalkosteneinsparung, ohne dass man gleich Mitarbeiter entlassen muss. Sicherlich für jeden Personaler in dieser Pandemie lesenswert. Erwähnt sei hier, die Reduzierung der Arbeitszeit oder die Anrechnung von Zulagen auf die Tariferhöhungen oder Betriebsvereinbarungen.

Bernhardt und Seifert beleuchten ein LAG Berlin-Brandenburg Urteil, wonach eine unzulässige Begünstigung eines Betriebsrats durch die Privatnutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens, der für Reisetätigkeit überlassen wurde, vorlag.

Stoffels befasst sich in Heft 40 mit der Statuseinordnung von projektbezogen eingesetzten (externen) IT-Spezialisten. Sicherlich ein weit verbreitetes Problem. Hier gab es zuletzt einige arbeitsrechtliche Urteile, die beleuchtet werden.

In Heft 41 wird das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität abgedruckt. Zur Erinnerung: hier wurden u.a. die steuerfreien pauschalen für das private elektrische Laden des Dienstwagens erhöht.

Lohn und Gehalt > direkt digital

In Ausgabe 7 der LuGdd geht Stier auf den Entwurf des BMF Schreibens zur Abgrenzung von Barlohn/Sachlohn ein. Das ist natürlich – auch wenn es ungelegte Eier sind – eine absolute Pflichtlektüre für alle, die noch zwischen Barlohn und Sachlohn unterscheiden wollen.

Dorn kümmert sich um die Überlassung/Übereignung von Arbeitsmitteln für das Home-Office bzw. um die Zuschüsse, die Arbeitgeber hier für ihre Mitarbeiter leisten können. Inhaltlich ist das sehr umfangreich – in der Praxis sind die Möglichkeiten dann aber meiner Erfahrung nach eher eingeschränkt. Da entsprechende Fragen aus der Fachabteilung/der Personalabteilung aber zu erwarten sind, sollte man den Beitrag ruhig auf dem Schirm haben.

DStR

In DStR 37 wirft Richter einen Blick in die aktuelle Sozialversicherungsrechtsprechung. Es geht um die Beitragspflicht von Gruppenversicherungen der Seelotsen, um Renten wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit, Beitragsnachforderungen bei Schwarzarbeit, dem SV-Status eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, freie Mitarbeit bei Rundfunkanstalten und SV-Pflicht bei Fremdgeschäftsführern.

Außerdem wird in Heft 38 die OFD Verfügung der OFD Karlsruhe vom 21.07.2020 zur Steuerbefreiung §3 Nr. 34 EStG bei Gesundheitsmaßnahmen abgedruckt. Hiernach ist nicht in jedem Fall eine Zertifizierung erforderlich.

Löhne und Gehälter professionell

Zum Thema Aufladen von elektrischen Dienstwagen und Fahrrädern gibt es einen ganz vortrefflichen Beitrag von Susanne Weber und Michael Heuser in LGP vom 03.11.2020.

Ebenfalls sehr lesenswert von Anne L`habitant der Beitrag vom 26.10.2020 darüber, wie Abfindungszahlungen in der Gehaltsabrechnung richtig umgesetzt werden. Meiner Meinung nicht nur für Gehaltsabrechner lesenswert. Inbesondere geht sie sehr detailliert auf die notwendige Vergleichsberechnung ein, mittels derer bestimmt wird, ob eine Zusammenballung vorliegt.

Ebenfalls von Susanne Weber der Beitrag vom 02.10.2020 bezüglich der Outplacementleistungen. Hier fasst sie die o.g. Aussagen zur OFD NRW Verfügung zusammen bzw. ergänzt diese.

Die Headline war catchy: „Bewirtung bei virtuellen Meetings„. Durchaus interessant, die Zusammenfassung zu Bewirtungsthemen, die wir hier von Denker und Gummels bekommen, aber nicht wirklich neu. Neu ist aber m.W., dass die Beiden dann (leider ohne wirkliche Herleitung) zu dem Ergebnis kommen, dass es auf den Ort bzw. auf das physische Zusammen sein nicht ankommt. D.h. auch ein virtuelles Arbeitsessen durch Mitarbeiter bleibt ein nicht steuerpflichtiges Arbeitsessen. Und auch ein Geschäftsessen bleibt ein Geschäftsessen, wenn die Geschäftspartner an unterschiedlichen Orten sitzen. Interessante Überlegung und vom Ergebnis kann ich das nachvollziehen. Hoffentlich bekommen wir dazu auch irgendwann eine offizielle Aussage aus der Finanzverwaltung.