Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im Dezember 2019

Aufgrund der stressigen Weihnachtszeit, Jobwechsel, Wohnungssuche, Arztterminen konnte ich letzten Monat leider nicht viel bloggen, sondern nur ein wenig an meinen Taxmaps arbeiten. Das soll sich jetzt aber wieder ändern. Der Start ins Jahr beginnt aber erstmal mit dem obligatorischen Rückblick auf die lohnsteuer-relevanten Beiträge der Konkurrenz. Wie immer schaue ich in:

  • Betrieb und Personal
  • Der Betrieb
  • NWB
  • DStR
Betrieb und Personal

Schwerpunktthema der Dezemberausgabe von Betrieb und Personal war diesmal „Mobile Arbeit“.

Insofern vorrangig interessant ist der arbeitsrechtliche Beitrag von Marcone zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für das Mobile-Office. Insofern durchaus spannend, dass per Videokonferenz teilnehmende Betriebsräte keine Beschlüsse fassen können. Ist in der WEG ja genauso – soll dort aber geändert werden. Bei der Einführung von Mobilem Arbeiten stehen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zu, zumal der Mitarbeiter beim Mobilem Arbeiten wohl ein Firmenhandy ausgehändigt bekommt, welches als technische Überwachungseinrichtung verstanden wird (z.B. Überprüfung der Einzelverbindungsnachweise / Ortsprotokollierung).

Der Bericht von Mader zur BFH-Rechtsprechung bei Gehaltsumwandlungen
ist sicherlich interessant – allerdings durch die anstehenden gesetzlichen Änderungen des Zusätzlichkeitsmerkmals in dieser Sache faktisch schon überholt. Hier der Hinweis auf meine Taxmap zum §37b – wo ich die Zusätzlichkeitskriterien einmal nebeneinander gestellt habe (R33 LStR, BFH, Gesetzentwurf, BMF-Schreiben).

Spannender der Kurzbeitrag zur lohnsteuerlichen Flankierung der mobilen Arbeit. Der Arbeitgeber kann natürlich steuerfrei die Hardware für das mobile Arbeiten stellen (§3 Nr. 45 EStG) und privat entstandene Kosten (Strom/Telefon) in den Grenzen des §3 Nr. 50 auch als Auslagen erstatten. Dort auch nochmals der Hinweis zum Werbungskostenabzug, der kann z.B. beim privaten Computer zu 100% erfolgen, wenn der Arbeitnehmer eine Nutzung von mindestens 90% glaubhaft macht.

Auch interessant das Urteil des FG Hessen zur Fünftelungsregelung bei Long-Term-Incentive-Modellen, wo Mitarbeiter Bruttovergütungsbestandteile über einen Zeitraum von 4 Jahren angespart hatten. Das BFH Urteil (Az. VI R 19/19) bleibt aber abzuwarten.

FG Berlin-Brandenburg hat bei einem Trauerredner den Abzug eines schwarzen Anzugs als steuerfreie Berufskleidung nach §3 Nr. 31 EStG abgelehnt. Der Fall liegt jetzt beim BFH. Der BFH hatte früher zur Begründung u.a. darauf verwiesen, dass Kleidung grundsätzlich deswegen getragen werde, weil der Mensch im Alltag nicht nackt sein möchte, sondern bekleidet, so dass das Tragen von Bekleidung ein allgemeines menschliches Bedürfnis befriedige, womit es privat veranlasst, Ausfluss der Lebensführung sei. Also…ich denke ja…der BFH redet da bitte nur für sich … prüde Richter 😉 Spannend ist das Urteil, weil das FG darauf eingeht, wann gemischte Aufwendungen aufteilbar sind.
„Damit unterscheiden sich Reisekosten von den grundsätzlich nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums … pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben (insbesondere gem. § 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 EStG) abziehbar sind. Zwar ließen sich theoretisch auch Aufwendungen etwa für bürgerliche Kleidung, für eine Brille oder für eine Armbanduhr bei feststehender Arbeitszeit durchaus entsprechend aufteilen . Derartige Aufwendungen sind aber, wenn sie nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum, als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 und des § 9 EStG entzogen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden …. Inwieweit gleichwohl ein etwa gegebener beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt danach in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen.“ Der Beitrag stellt eine schöne Zusammenfassung zum Thema Berufskleidung dar.

Unbedingt interessant ist die Urteilsbesprechung von Freudenberg bzgl. der Frage, wann der Discjockey (DJ) für eine Betriebsfeier/Weihnachtsfeier Beiträge in der Künstlersozialversicherung auslöst. Allerdings ging es hier nicht darum, ob die Arbeit des DJ`s abgabepflichtig ist, sondern darum ob der Arbeitgeber dem Grunde nach verpflichtet war. Erforderlich ist aber auch eine überwiegend eigenschöpferische Tätigkeit, die darin zum Ausdruck kommen muss, dass der Discjockey neue eigenständige Klangbilder schafft. … Im Regelfall wird für den „Plattenaufleger“, der für eine Betriebsfeier verpflichtet wird, keine Künstlersozialabgabe zu zahlen sein.

Der Betrieb

Interessante Überlegung: Wie viel sozialen Schutz brauchen Selbstständige in Deutschland?  Dürfen Freelancer ihre soziale Sicherung weiter selbst organisieren?

Aus der Entsendendungs-/DBA-Ecke: In Zeiten internationaler geschäftsbereichsbezogener Berichtslinien, zunehmender Mobilität und Globalisierung sowie flexibleren Arbeitsmodellen durch die zunehmende Digitalisierung (Home-Office) ist die Zuordnung geschäftsleitender Tätigkeiten als Anknüpfungspunkt für die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht nicht immer zweifelsfrei möglich. Der Beitrag versucht hier Klarheit zu schaffen.

Ohne dass ich hier inhaltlich drauf eingehen: Rechtsprechungsübersicht zum Individualarbeitsrecht (Teil 1) und hier ist auch passend dazu der Teil 2.

Reitling, Brucker und Looser nochmal zum Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität. Oder ihr schaut in die diesbezügliche Taxmap.

Buse in DB 51-52/20019 zur Schwierige Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn. Schwierig wurde es m.E. erst durch die Gesetzesanpassung. Vorher / beim BFH war noch alles klar.

Bissels und Falter zu den strafrechtlichen Risiken von Scheinselbständigkeit nach §266a StGB. Dazu muss ich einmal eine Mindmap machen, wenn Zeit ist.

NWB

Gerlach und Gödicke berichten in 50/2019 über die „heikle neue Arbeitswelt“ im homeoffice, beim mobilen arbeiten oder mit sog. BYOD-Geräten. Insbesondere die arbeitsrechtlichen Anforderungen werde aufgearbeitet. Wir lernen, dass es genauer Regelungen bzgl. der Tage/Zeiten bedarf, damit es an den anderen Tage keine Problem in der gesetzlichen Unfallversicherung bzgl. der Wegezeit gibt. Außerdem sollte das Homeoffice im Arbeitsvertrag nicht der einzige Arbeitsort sein, damit die Fahrten in die Firma nicht plötzlich zu erstattungspflichtigen (aber steuerpflichtigen) Reisekosten werden. Ein großes Kapitel beschäftigt sich mit dem Datenschutz, rund um das mobile Arbeiten 

Frau Harder-Buschner / Referentin im BMF erläutert uns die Steuerbefreiung §3 Nr. 15 EStG und das insoweit ergangene BMF-Schreiben vom 15.08.2019. Dabei beweist sie m.E. durchaus Humor, wenn Sie ihr eigenes (aus ihrem Hause stammendes) BMF-Schreiben wie folgt kommentiert: „Für all diese Punkte enthält das BMF-Schreiben überraschend praktikable Vereinfachungsregelungen…“. Besonderen Erkenntniswert liefern die Ausführungen zur Erstattung der BahnCard100. Ich fasse das einmal kurz zusammen:

  • Wird bei Ausgabe eine Vollamortisationsprognose gemacht, dann ist diese Prognose maßgebend, auch wenn später tatsächlich mehr Dienstreisen angefallen sind. 
  • Ergibt sich lediglich eine Teilamortisation (d.h. privater Rest bleibt) durch Dienstreisen und Fernverkehrsfahrten Wohnung-Arbeitsstätte, dann soll zunächst nur der dokumentierte Anteil für Wohnung-Arbeitsstätte (§3 Nr. 15 EStG) steuerfrei bleiben. Die Aufwendungen für Dienstreisen werden im Nachgang mindernd berücksichtigt. 
  • Diese nachträgliche Minderung des zunächst versteuerten Arbeitslohns erfolgt bei Gültigkeit des Tickets über den Jahreswechsel hinaus jeweils zum 31.12. bzw. zum Gültigkeitsende. D.h., wenn im Jahr 01 keine Dienstreisen anfallen – im Jahr 02 dafür aber sehr viele Dienstreisen anfallen, dann bleibt es bei der Versteuerung in 01, obwohl diese in 02 ggf. überkompensiert wird.
DStR

Auch wieder aus der DBA-Ecke, aber für den, der solche Fälle hat wirklich lesenswert: Kramer in DStR 49/2019 mit der Frage Wohnsitz versus ständige Wohnstätte? 

Und ebenfalls lesenwert, wenn es im Unternehmen Mangementbeteiligungen gibt: Besteuerung von Managementbeteiligungsprogrammen – Umwandlung von Boni in virtuelle Beteiligungen.

Beyer-Petz hat noch die sozialversicherungsrechtliche Neuerungen zum Jahreswechsel 2019/20