Arbeitnehmer unter Strom – Elektromobilität im Spannungsverhältnis von Lohn- und Umsatzsteuer

In der Gehaltsabrechnung schlägt man sich schon länger mit dem Problem herum, dass Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge wegen unterschiedlicher Zielsetzungen (oder wohl ehr wegen zwei zuständigen Ministerien) auseinanderlaufen (Zuflussprinzip vs. Entstehungsprinzip). Die gleichen Probleme kann man nun bei der Umsatzsteuer beobachten. Erstmals richtig augenfällig wurde es 2015 mit der Neuregelung der Betriebsveranstaltungen. Die lohnsteuerliche Freibetragsregelung sollte danach nicht für die Umsatzsteuer gelten (umsatzsteuerlich gilt die Rechtslage bis 2014 weiter).

[Anmerkung zu den Betriebsveranstaltungen: Der lohnsteuerfreie Teil ist streng genommen nicht steuerfrei, sondern lediglich eine Vereinheitlichung des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und mithin kein Arbeitslohn. Aus diesem Grund bleibt der Vorsteuerabzug bestehen und Umsatzsteuer fällt nicht an. Allerdings sind derartige Dienstleistungen umsatzsteuerlich nicht teilbar.]

Auch beim Thema Elektromobilität hat der Fiskus sich nicht gerade geschickt verhalten und umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Bemessungsgrundlagen neuerlich auseinander laufen lassen. Damit sind komplizierte Eingriffe ins Gehaltsabrechnungssystem erforderlich, um alle steuerlichen Befindlichkeiten abzuklappern. Das (gut gemeinte) Förderziel verpufft so aber – die gesetzliche Regelung wird also nutzlos – wenn die Umsetzung in der Praxis an solchen Kleinigkeiten scheitert.

AmtshilfeRLUmsG  – Kürzung um Batteriesyteme

Durch das Gesetz wurde ein Nachteilsausgleich für die private Nutzungsbesteuerung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen eingeführt, durch welche der (wegen des teuren Akkus) höhere Listenpreis von Elektrofahrzeugen gegenüber solchen mit einem Verbrennungsmotor ausgeglichen werden sollte. Der maßgebliche Listenpreis (die Gesamtaufwendungen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode) wird pauschal um die Kosten für die Batteriesysteme gekürzt (500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität in 2013 / Minderung in den Folgejahren). Die Regelung ist durch das JStG 2018 (s.u. / Halbierung des BLP) weitgehend obsolet. Gleichwohl wurde bereits diese lohnsteuerliche Minderung gem. A 15.23 (11) UStAE nicht in die Umsatzsteuer übertragen.

Gesetz zur Förderung von Elektromobilität

Diese gesetzliche Regelung hat uns zwei Normen beschert, die ursprünglich bis 2020 gelten sollten:

  • §3 Nr. 46 EStG – Steuerbefreiung für das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen eines (Hybrid-)Elektrokraftfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers; Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Ladevorrichtung
  • §40 Abs. 2 Nr. 6 EStG – Pauschalierungsmöglichkeit bei der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung; Pauschalierungsmöglichkeit bei der Bezuschussung einer Ladevorrichtung

Auch diese Regelung fanden keinen Flankenschutz in der Umsatzsteuer. Der Fiskus hat sich dazu zwar bislang nicht geäußert, allerdings auch nicht positiv. Mithin ist davon auszugehen, dass z.B. das Betanken des privaten E-Autos an der Ladesäule des Arbeitgebers umsatzsteuerlich (gem. §3 Abs. 1b Nr. 2 i.V.m. §10 Abs. 5 Nr. 2 UStG) mit der Mindesbemessungsgrundlage zu erfassen ist. Gleiches gilt für die Übereignung einer Ladevorrichtung ( §3 Abs. 9a i.V.m. §10 Abs. 4 Nr. 2 UStG).

JStG 2018 („Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen…“)

Durch diese gesetzliche Regelung kam (neben der Steuerbefreiung von Job-Tickets – §3 Nr. 15 EStG) die folgenden Vorschriften:

Auch diese Regelungen sollen umsatzsteuerlich nicht flankiert werden, sondern es soll weiterhin die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage auf Basis des vollen Bruttolistenpreises angesetzt werden.

Pedelecs (bis 25 km/h)

Völlig unklar ist die Rechtslage bei den Pedelecs. Hier wurde lohnsteuerlich per Erlass ein einheitlicher Wert i.S.d. §8 Abs. 2 S. 10 EStG festgesetzt. Dadurch kommt auch die 44 EUR-Nichtaufgriffsgrenze hier nicht zum tragen. Dieser Wert wurde ursprünglich (und für Altfälle bis 2018) mittels einheitlichem Ländererlass vom 23.11.2012 mit 1% des abgerundeten Bruttolistenpreises für das Pedelec pauschaliert.

Diese 1%-Regelung wurde über die OFD Niedersachsen / Verfügung vom 03.08.2017 für die Umsatzsteuer 1:1 übertragen. D.h. bis 2018 liefen Lohnsteuern und Umsatzsteuern bei den Pedelecs im Einklang.

Nachdem der Fiskus die Halbierung des BLP für die E-Bikes (E-Autos etc.) gem. o.g. JStG 2018 eingeführt hatte, war dem BMF dann offenbar doch noch aufgefallen, dass das bedeutet hätte, dass ein 25 km/h Pedelec auf einmal höher besteuert worden wäre, als ein 26 km/h E-Bike i.S.d. gesetzlichen Neuregelung. Also hat man per neuem einheitlichem Ländererlass vom 13.03.2019 eine Billigkeitslösung geschaffen und die Halbierung des Bruttolistenpreises auch auf die Pedelecs übertragen.

Offen ist die Umsatzversteuerung dieser Pedelec-Sachverhalte (ab 2019 – sowohl per Gehaltsumwandlung, als auch zusätzlich gem. §3 Nr. 37 EStG). Da der einheitliche Ländererlass vom 13.3.2019 den Ländererlass vom 23.11.2012 ersetzt hat, aber die OFD-Niedersachsen-Verfügung nicht aktualisiert wurde, verweist diese bzgl. der umsatzsteuerlichen Wertermittlung nunmehr auf den aktualisierte Neufassung. In der Neufassung heißt es schließlich: Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 23. November 2012 (BStBl I S. 1224) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Pedelec-Neufälle (ab 2019) ist mithin m.E. der 1%-Wert für den halbierten Bruttolistenpreis. Dies gilt sowohl für die Gehaltsumwandlungsfälle, als auch für die steuerfreien Fälle, wo das Pedelec zusätzlich zur Verfügung gestellt wird, da es umsatzsteuerlich in Personalsachverhalten letztlich keinen Unterschied machen kann, ob Leistungen gegen Entgelt (Gehaltsumwandlung) oder unentgeltlich (zusätzlich) gewährt werden. Das heißt aber, dass auch die steuerfreien Fälle (§3 Nr. 37 EStG) regelmäßig übers Lohnkonto laufen müssen, damit die Umsatzsteuer ermittelt, verbucht und abgeführt werden kann.