Jahressteuergesetz 2019 und weitere Änderungen

In der letzten Woche hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 und weiteren Gesetzesänderungen zugestimmt, die damit 2020 geltendes Recht werden. Gerade im Lohnsteuerrecht ist es unschön, hat sich aber leider eingebürgert – schlecht gemachte Gesetze, die der Gesetzgeber dem Arbeitgeber mit einer Umsetzungsfrist von vier Wochen vor die Füße wirft, während Finanzämter und Ministerien sich zurücklehnen, gucken was an Umsetzungsfragen hochkommt und dann zu kurzen Paragraphen lange BMF-Schreiben formulieren. Egal, hilft ja nichts. Los gehts…

  1. Die meisten Maßnahmen gab es bei der Förderung der Elektromobilität.
    • Die Begünstigungsvorschriften aus den letzten Jahren (Halbierung des Bruttolistenpreises/Ladesäulen/Steuerbefreiung bei „zusätzlichen“ Dienstfahrrädern etc.) werden bis 2030 verlängert.
    • Rein Elektrische Kraftfahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 EUR sollen ab 2020 sogar nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises in die Versteuerung einfließen. Das gilt auch für solche, die schon 2019 angschafft wurden (d.h. 2019 Versteuerung mit 0,5 BLP / 2020 Versteuerung mit 0,25 BLP). Das Betrifft auch E-Scooter und Pedelecs (schneller 25 km/h).
    • Der Ansatz von 1/4tel des BLP schlägt auch auf Fahrräder/E-Bikes durch, wenn diese i.R. einer Entgeltumwandlung überlassen werden und mithin nicht steuerfrei nach §3 Nr. 37 EStG sind.
    • Fahrräder/E-Bikes können durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter übereignet und dabei mit 25% pauschalversteuert werden, §40 Abs. 2 Nr. 7 EStG.
    • Für die Halbierung des Bruttolistenpreises für Hybrid-Kraftfahrzeuge gelten in den kommenden Jahren ansteigenden Voraussetzungen (ab 2022 sind 60 km rein elektrische Reichweite, ab 2025 sogar 80 km erforderlich).

Wem das mit der Elektromobilität längst zu übersichtlich geworden ist, meine Mindmap zum Thema Elektromobilität wurde angepasst und die Neuerungen 2020 sind dort eingearbeitet worden. Diverse umsatzsteuerliche Fragen sind aber weiter offen.

  1. Jobtickets iSv. §3 Nr. 15 EStG können durch den Arbeitgeber auch mit 25% pauschalversteuert werden (§40 Abs. 2 Nr. 2 EStG), dann unterbleibt der Vermerk auf der Lohnsteuerbescheinigung und die Werbungskosten werden nicht gekürzt. Sinnvoll ist das auch, wenn er sich die komplizierte Amortisationsrechnung aus dem BMF-Schreiben nicht antuen möchte.
  1. In der Lohnsteueranmeldung wird künftig zwischen Lohnsteuern für den aktuellen Abrechnungsmonat und den Lohnsteuern, welche für einen anderen Veranlagungszeitraum entstanden sind unterschieden. Dadurch soll der Finanzverwaltung der Abgleich der bescheinigten Lohnsteuern mit den vorangemeldeten Lohnsteuern ermöglicht werden.
  1. Für einfache Fälle der beschränkten Steuerpflicht kann der Arbeitgeber die ELSTAM künftig elektronisch abrufen. Die Mitarbeiter können den Arbeitgeber zur Beantragung einer Steuer-ID bevollmächtigen, mit dieser kann der Arbeitegeber dann den ELSTAM-Abruf anstoßen.
  1. Die Verpflegungsmehraufwendungen werden angehoben, von 12 auf 14 EUR bzw. von 24 auf 28 EUR. Auch mit Berufskraftfahrern hatte der Fiskus ein Einsehen, die bekommen jetzt auch pauschal mindestens 8 EUR (§9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b EStG).
  1. Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Dienstwohnung, dann führt das künftig nur noch zum geldwerten Vorteil, soweit die gezahlte Miete 2/3tel des ortsüblichen Mietwerts (also Unterkante Mietspiegel zzgl. konkrete Nebenkosten) unterschreitet, §8 Abs. 2 S. 12 EStG.
  1. Gravierendste Änderung ist aber, dass der Fiskus jetzt ins Gesetz schreibt, was seiner Meinung nach Barlohn und was Sachlohn ist. Der Gesetzestext (§8 Abs. 1 EStG) ist relativ kryptisch, die Gesetzesbegründung wird schon konkreter. Konkret will der Fiskus insbesondere die Modell mit den sog. Prepaid-Kreditkarten künftig unterbinden. Gutschein-Karten sollen nur noch dann als Sachbbezug iSd 44 EUR-Grenze bzw. iSd §37b EStG gelten, wenn die Anzahl ihrer Akzeptanzstellen beschränkt ist. D.h. ein Gutschein für ein konkretes Geschäft oder für ein konkretes Einkaufszentrum gilt grds. weiter als Sachbezug, auch wenn er auf einen Betrag lautet. Unangenehm ist auch, dass nachträgliche Kostenerstattungen und zweckgebundene Geldleistungen stets Barlohn sein sollen.
  1. Es gibt eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für Weiterbildungsleistungen (§3 Nr. 19 EStG). Steuerfrei sind Maßnahmen, die der „Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit“ dienen. Damit sollen wohl vor allem Diskussionen bzgl. Sprachkursen und anderen Maßnahmen vermieden werden, die nicht explizit den konkreten Arbeitsstelle betreffen. Überspitz kann man sagen, alles was der Arbeitgeber bezahlt und was nicht grad der Bootsführerschein ist, das wird wohl steuerfrei sein. Bei Maßnahmen, die der Mitarbeiter gebucht hat (wo er selbst Rechnungsempfänger ist) und der Arbeitgeber lediglich Werbungskostenersatz leistet – da wäre ich aber weiterhin vorsichtig und würde mich an an die Lohnsteuerrichtlinien (R19.7 LStR = ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, sofern Zusage vor Vertragsabschluss + tlws. Anrechnung auf die Arbeitszeit + Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel + Abstempeln des Originalbelegs).

Die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 20ten Kilometer hat es nicht ins Gesetz geschafft. Mithin auch nicht die sog. Mobilitätsprämie, die für die Leute gedacht war, wo sich der Werbungskostenabzug nicht ausgewirkt hätte.

Auch die „Förderung alternativer Wohnformen“ ist nicht mehr enthalten.