Mindmap / taxmap: Veranstaltungen und ihre Versteuerung

Ich denke das Thema Veranstaltungen treibt uns alle um, da es an Komplexität kaum zu überbieten ist. Teambuildings, Fachveranstaltungen, Incentiveveranstaltungen, Betriebsfeste, Jubilarfeiern, Kundenevents. Bei all diesen Varianten stellen sich

a) lohnsteuerliche Fragen / Fragen zum §37b EStG

b) umsatzsteuerliche Fragen (VoSt-Abzug)

c) ertragsteuerliche Fragen (Betr.Ausg.-Abzug)

Allein für die Frage, ob eine betriebliche Veranstaltung vorliegt oder ob es sich stattdessen um eine geschäftliche Veranstaltung handelt, braucht es eine extra OFD-Verfügung.

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Betriebsveranstaltungen, die nicht allen offenstehen – Replik zum Urteil des FG Münster

Die Vorgeschichte

Nachdem der BFH in mehreren Urteilen die Bemessungsgrundlage von Betriebsveranstaltungen stark eingeschränkt hatte (u.a. sollten die Kosten für den äußeren Rahmen beim Mitarbeiter nicht mehr zu einer Bereicherung führen) hat das BMF in der gewohnten Art reagiert und den Gesetzgeber ab 2015 i.R.e. Nichtanwendungsgesetzes den Begriff der Betriebsveranstaltung legal-definieren lassen. Die BFH-Rechtsprechung war insoweit obsolet.

Seit 2015 ist gem. §19 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG eine Betriebsveranstaltung per Definition:

  • eine Veranstaltung,
  • auf betrieblicher Ebene,
  • mit gesellschaftlichem Charakter.

Die betriebliche Ebene ist i.d.R. unkritisch (und lediglich von der geschäftlichen / Geschäftsfreundebewirtung oder von der rein privaten Bewirtung abzugrenzen). Der gesellschaftliche Charakter findet sich definiert in den Ausführungen der BFH-Rechtsprechung aus den Jahren zuvor, wo dieser zuvor schon den Begriff der Betriebsveranstaltung mit Leben gefüllt hatte. Die Teilnahme ALLER war danach immer lediglich ein Indiz, aber kein Tatbestandsmerkmal (vgl. z.B. immer noch lesenswert BFH v. 18.03.1986 – VI R 49/84). Wenn ALLE eingeladen waren, war dies ein Indiz dafür, dass hier nicht eine kleine (ausgewählte) Gruppe für ihren besonderen Arbeitseinsatz entlohnt wurde (Entlohnung vs. ganz überwiegend eigenbetr. Interesse).

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Bürokratieabbau bei Bewirtungsaufwendungen (dringend erforderlich, einfach umzusetzen, warum passiert hier nichts?)

Essen muss jeder! Essen ist daher grds. immer privat und nicht die Aufgabe des Fiskus insoweit beim Steuerpflichtigen eine Entlastung durch Abzug der diesbezgl. Kosten vom steuerlichen Einkommen zuzulassen.

Wenn Bewirtung aber im betrieblichen Kontext und nicht im rein privaten Bereich erfolgt, dann lässt der Fiskus den Abzug (in unterschiedichem Umfang) aber doch zu. Die Frage ist, warum er für die Art und Weise des Abzugs eine Vielzahl von unterschiedlichen Sachverhalten differenziert? Das soll vermutlich der Steuergerechtigkeit dienen, faktisch ist diese Komplexität aber nicht zu vermitteln. Bewirtungsfragen sind daher Dauerbrenner in den Außenprüfungen und bei Schulungsveranstaltungen. Nirgendwo wäre ein Bürokratieabbau so nötig und – wie ich nachfolgend aufzeigen möchte – nirgendwo wäre er so einfach möglich. Das würde wirklich der Steuergerechtigkeit dienen, weil der Steuerbürger/der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten dann überhaupt erst nachkommen kann, ohne erst jede Büro-Assistenz zur/zum Steuerfachangestellten weiterzubilden.

Ich werde nachfolgend die – steuerlich zu unterscheidenden – Bewirtungssachverhalte beispielhaft auflisten. Im Beispiel gibt der Unternehmer jeweils 1.190 EUR (inkl. 19% Umsatzsteuer) für den jeweiligen Bewirtungssachverhalt aus. Sodann wird aufgelistet, welche Steuern darauf anfallen (z.B. §37b EStG) und welche steuerliche Entlastung (z.B. Vorsteuerabzug/Betriebsausgabenabzug) der Unternehmer erhält. D.h. unter jeden Sachverhalt steht, wieviel von den 1.190 EUR prozentual den Unternehmer final belastet haben – die Differenz zu 100% geht dann folglich zu Lasten des Fiskus und stellt den %-Teil dar, mit dem sich letztlich die Allgemeinheit an dieser Bewirtung beteiligt hat.

Danach stelle ich die Frage, ob die jeweilige steuerliche Belastung eine derartige Komplexität rechtfertigt oder ob man nicht mit einer gesetzlichen Vereinheitlichung das gleiche Ziel bei weniger Stress erreichen könnte. Für einen besseren Überblick liste ich aber zunächst einmal die 14 unterschiedlichen Bewirtungen auf, welche mir auf die Schnelle eingefallen sind. Falls ich einen Sachverhalt vergessen habe, bitte kurze Mail an mich, ich trage das dann nach.

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(neue?) Steuerlogik bei gemischten Veranstaltungen

Im Urteil des FG Münster  v. 09.11.2017 – 13 K 3518/15 K (EFG 2018 S. 389 Nr. 5) ging es um die Versteuerung einer gemischten Veranstaltung – zu dem Urteil gibt es jetzt die zugehörige BFH-Entscheidung, welche das Urteil bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückweist. Das BFH-Urteil ist leider noch nicht öffentlich zugänglich – soll uns hier aber erst einmal nicht stören, weil das FG-Urteil spannend genug ist.

Der Begriff „Gemischte Veranstaltung“ bedarf aber erst einmal einer Definition. Es werden nämlich verschiedene Sachverhalte in einen Topf geworfen, die meist nur teilweise etwas miteinander zu tun haben. D.h. „DIE“ gemischte Veranstaltung gibt es eigentlich nicht, sondern derer gibt es viele (wie nachfolgend aufgezeigt).

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Update Bewirtungs-Mindmap

Die Bewirtungs-/Veranstaltungs-Mindmap hat ein umfangreiches Update erhalten und eine klarere Struktur. Die Versteuerung der gemischten Veranstaltungen wurde klarer gefasst. Außerdem gibt es jetzt einen Knoten für Urteile zum Thema Werbungskostenabzug (aus Arbeitnehmersicht) bei Bewirtungs-/Veranstaltungskosten und Fortbildungsreisen. Die Sammlung der Urteile und Verwaltungsverfügungen ist nach rechts gewandert und ergänzt worden. Insbesondere zu den Betriebsfesten und den Incentive-Veranstaltungen habe nochmal versucht einen möglichst vollständigen Abriss zu liefern.

Den Link findet Ihr oben im Reiter taxmaps.

Rückblick: Literatur rund um das Arbeitsverhältnis im März 2019

Die Deutsche Rentenversicherung hat Ihre durchaus lesenswerten Broschüren runderneuert, bzw. wie wir hier im Autoland ja sagen müssen …hat sie modelgepflegt („gemopft“):


Auch der von mir sehr geschätzte Kollege Uwe Albert hat seine Merkblätter zu den Themen

  • Mahlzeiten,
  • Betriebsveranstaltungen,
  • Reisekosten und
  • PKW-Nutzung

auf den letzten Stand gebracht. Die Passwörter zu den Dateien erhält man, wenn man sich für den Infoletter anmeldet (oder durch ausprobieren).

Mindmap zum Thema Bewirtungen und Veranstaltungen

Um den fachlichen Content hier auf dieser Seite nicht zu kurz kommen zu lassen, möchte ich Ihnen hier eine Mindmap zum Thema Versteuerung von Bewirtungen und Veranstaltungen zur Verfügung stellen.

Die jeweiligen Informationen/Ausführungen erhalten Sie innerhalb der Mindmap, wenn Sie rechts das viereckige Notizblock-Symbol im jeweiligen Task/Knoten anklicken (dann erscheint rechts ein Textfeld).

⇨ Hier der Link zu der Mindmap, oder einfach oben über die Menüzeile.

Was ist eine Betriebsveranstaltung?

Das Finanzgericht Münster hatte zur Definition einer Betriebsveranstaltungen zu entscheiden. Im konkreten Fall waren nur ausgewählte Mitarbeiter eingeladen, die sich besonders um die Umsetzung des Unternehmensmottos bemüht und dabei hervorgetan hatten („wir machen das mit den Fähnchen“). Klassische Incentive-/ Belohnungsveranstaltung also und mithin keine Betriebsveranstaltung – so sah es auch das FG. Begründung war, dass eine Betriebsveranstaltung „der gesamten Belegschaft unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der Stellung und Leistung im Betrieb angeboten wird“ – das ist m.E. zar nur ein Indiz, war hier aber entschuldbar, da es noch zur alten Rechtslage 2014 erging und damals stand das so in den Richtlinien.

⇨ Finanzgericht Münster, 15 K 3383/17 L