Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im Juni 2020

Ich dachte ja, im Juni wären schon alle in den Sommerferien und es würde in der Fachpresse eh nicht mehr viel geschrieben, aber ich wurde eines Besseren belehrt (s.u.). Die Leser dieses Blogs waren vermutlich genauso beschäftigt, wie die Autoren der nachfolgenden Beiträge – wer also keine Zeit hatte, die Fachzeitschriften durchzuarbeiten, der kann sich nachfolgend einen schnellen Überblick verschaffen und dann selektiv tiefer einsteigen.

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Mindmap / taxmap: Veranstaltungen und ihre Versteuerung

Ich denke das Thema Veranstaltungen treibt uns alle um, da es an Komplexität kaum zu überbieten ist. Teambuildings, Fachveranstaltungen, Incentiveveranstaltungen, Betriebsfeste, Jubilarfeiern, Kundenevents. Bei all diesen Varianten stellen sich

a) lohnsteuerliche Fragen / Fragen zum §37b EStG

b) umsatzsteuerliche Fragen (VoSt-Abzug)

c) ertragsteuerliche Fragen (Betr.Ausg.-Abzug)

Allein für die Frage, ob eine betriebliche Veranstaltung vorliegt oder ob es sich stattdessen um eine geschäftliche Veranstaltung handelt, braucht es eine extra OFD-Verfügung.

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Betriebsveranstaltungen, die nicht allen offenstehen – Replik zum Urteil des FG Münster

Die Vorgeschichte

Nachdem der BFH in mehreren Urteilen die Bemessungsgrundlage von Betriebsveranstaltungen stark eingeschränkt hatte (u.a. sollten die Kosten für den äußeren Rahmen beim Mitarbeiter nicht mehr zu einer Bereicherung führen) hat das BMF in der gewohnten Art reagiert und den Gesetzgeber ab 2015 i.R.e. Nichtanwendungsgesetzes den Begriff der Betriebsveranstaltung legal-definieren lassen. Die BFH-Rechtsprechung war insoweit obsolet.

Seit 2015 ist gem. §19 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG eine Betriebsveranstaltung per Definition:

  • eine Veranstaltung,
  • auf betrieblicher Ebene,
  • mit gesellschaftlichem Charakter.

Die betriebliche Ebene ist i.d.R. unkritisch (und lediglich von der geschäftlichen / Geschäftsfreundebewirtung oder von der rein privaten Bewirtung abzugrenzen). Der gesellschaftliche Charakter findet sich definiert in den Ausführungen der BFH-Rechtsprechung aus den Jahren zuvor, wo dieser zuvor schon den Begriff der Betriebsveranstaltung mit Leben gefüllt hatte. Die Teilnahme ALLER war danach immer lediglich ein Indiz, aber kein Tatbestandsmerkmal (vgl. z.B. immer noch lesenswert BFH v. 18.03.1986 – VI R 49/84). Wenn ALLE eingeladen waren, war dies ein Indiz dafür, dass hier nicht eine kleine (ausgewählte) Gruppe für ihren besonderen Arbeitseinsatz entlohnt wurde (Entlohnung vs. ganz überwiegend eigenbetr. Interesse).

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Mindmap zum Thema §37b EStG

Eine kurze Zusammenstellung der Materialien zum §37b EStG gefällig? Bitteschön! Klar kann man auch im Lohnsteuerhandbuch das BMF-Schreiben raussuchen…aber über die Mindmap geht es schneller und man springt direkt in den Bulletpoint, der einen interessiert.

Bei der Gelegenheit hab ich auch nochmal die Gesetzesmaterialien zur Entstehung der Vorschrift zusammengestellt, weil die Gesetzesbegründung immer wieder eine Orientierung beim Umgang mit der Vorschrift liefert.

Auch die zum §37b EStG ergangenen Verwaltungsverfügungen und die einschlägige Rechtsprechung ist hier in der Mindmap an einem Ort zusammengestellt.

Die Mindmap findet sich, wie alle anderen bisher veröffentlichten Mindmaps, auch oben links hinter dem entsprechenden Menüpunkt.

Bürokratieabbau bei Bewirtungsaufwendungen (dringend erforderlich, einfach umzusetzen, warum passiert hier nichts?)

Essen muss jeder! Essen ist daher grds. immer privat und nicht die Aufgabe des Fiskus insoweit beim Steuerpflichtigen eine Entlastung durch Abzug der diesbezgl. Kosten vom steuerlichen Einkommen zuzulassen.

Wenn Bewirtung aber im betrieblichen Kontext und nicht im rein privaten Bereich erfolgt, dann lässt der Fiskus den Abzug (in unterschiedichem Umfang) aber doch zu. Die Frage ist, warum er für die Art und Weise des Abzugs eine Vielzahl von unterschiedlichen Sachverhalten differenziert? Das soll vermutlich der Steuergerechtigkeit dienen, faktisch ist diese Komplexität aber nicht zu vermitteln. Bewirtungsfragen sind daher Dauerbrenner in den Außenprüfungen und bei Schulungsveranstaltungen. Nirgendwo wäre ein Bürokratieabbau so nötig und – wie ich nachfolgend aufzeigen möchte – nirgendwo wäre er so einfach möglich. Das würde wirklich der Steuergerechtigkeit dienen, weil der Steuerbürger/der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten dann überhaupt erst nachkommen kann, ohne erst jede Büro-Assistenz zur/zum Steuerfachangestellten weiterzubilden.

Ich werde nachfolgend die – steuerlich zu unterscheidenden – Bewirtungssachverhalte beispielhaft auflisten. Im Beispiel gibt der Unternehmer jeweils 1.190 EUR (inkl. 19% Umsatzsteuer) für den jeweiligen Bewirtungssachverhalt aus. Sodann wird aufgelistet, welche Steuern darauf anfallen (z.B. §37b EStG) und welche steuerliche Entlastung (z.B. Vorsteuerabzug/Betriebsausgabenabzug) der Unternehmer erhält. D.h. unter jeden Sachverhalt steht, wieviel von den 1.190 EUR prozentual den Unternehmer final belastet haben – die Differenz zu 100% geht dann folglich zu Lasten des Fiskus und stellt den %-Teil dar, mit dem sich letztlich die Allgemeinheit an dieser Bewirtung beteiligt hat.

Danach stelle ich die Frage, ob die jeweilige steuerliche Belastung eine derartige Komplexität rechtfertigt oder ob man nicht mit einer gesetzlichen Vereinheitlichung das gleiche Ziel bei weniger Stress erreichen könnte. Für einen besseren Überblick liste ich aber zunächst einmal die 14 unterschiedlichen Bewirtungen auf, welche mir auf die Schnelle eingefallen sind. Falls ich einen Sachverhalt vergessen habe, bitte kurze Mail an mich, ich trage das dann nach.

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(neue?) Steuerlogik bei gemischten Veranstaltungen

Im Urteil des FG Münster  v. 09.11.2017 – 13 K 3518/15 K (EFG 2018 S. 389 Nr. 5) ging es um die Versteuerung einer gemischten Veranstaltung – zu dem Urteil gibt es jetzt die zugehörige BFH-Entscheidung, welche das Urteil bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückweist. Das BFH-Urteil ist leider noch nicht öffentlich zugänglich – soll uns hier aber erst einmal nicht stören, weil das FG-Urteil spannend genug ist.

Der Begriff „Gemischte Veranstaltung“ bedarf aber erst einmal einer Definition. Es werden nämlich verschiedene Sachverhalte in einen Topf geworfen, die meist nur teilweise etwas miteinander zu tun haben. D.h. „DIE“ gemischte Veranstaltung gibt es eigentlich nicht, sondern derer gibt es viele (wie nachfolgend aufgezeigt).

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Update: Dienstwohnungen

Kürzlich hatte ich über die Versteuerung von Dienstwohnungen geschrieben. Mir ging es um die Wechselwirkung solcher Verträge zur Pauschalversteuerungsvorschrift §37b EStG. Damals hatte ich mich schon gewundert, dass das Instrument nicht wesentlich häufiger genutzt wird. Offensichtlich hat man das auch in Bayern gelesen, jedenfalls fordert Bayern jetzt im Bundesrat eine Gesetzesinitiative (Bundesrat Drucksache 169/19) zur Schaffung von steuerlichen Vorteilen für Dienstwohnungen.

Zum einen will man eine Nichtaufgriffsgrenze für die Höhe des geldwerten Vorteils. Das würde die tägliche administrative Abwicklung in der Tat erleichtern, weil man nicht permanent den Mietspiegel im Auge behalten müsste.

Desweiteren will man eine Pauschalversteuerungsvorschrift für den eventuell entstehenden geldwerten Vorteil (aus der verbilligten Vermietung), die aber nur bis zu einem bestimmten Bruttolohn greifen soll.

Zum anderen will man die Kürzung der Werbungskosten bei vergünstigter Vermietung (§20 Abs. 2 EStG – bisher erhält man bei weniger als 66% der ortsüblichen Miete auch nur anteilig die Werbungskosten) verbessern. Das war eines der Themen in dem WDR-Beitrag („Finanzamt treibt Mieten hoch“). Vermieter, die über Jahre ihre Mieten nicht angepasst hatten, wurde für dieses – aus Sicht der Politik wünschenswerte Verhalten – vom Finanzamt mit der Kürzung der Werbungskosten und höheren Steuern konfrontiert.

Etwas merkwürdig mutet es natürlich schon an, wenn der Bundesrat hier auf einmal der Bundesregierung auf die Sprünge helfen möchte, damit mehr Wohnungen gebaut werden. Gleichzeitig hat er das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ erst unlängst gestoppt, weil es den Ländern zu teuer war.

Bei der Dienstwohnung den §37b nicht vergessen

Ich möchte hier einen Artikel verlinken, der sich mit dem Thema Dienstwohnung als Arbeitgeber-Benefit beschäftigt. Wenn Fachkräftemangel und Wohnungsmangel aufeinander treffen, ist es durchaus schlüssig, solche alten Ideen wieder hervor zu holen.

Wenn man sich desweiteren anschaut,

  • was Firmen z.B. leitenden Mitarbeitern für Mietkostenzuschüsse bei doppelten Haushaltsführungen zahlen oder
  • was sie an Übernachtungskosten zahlen, für Kollegen die regelmäßig von anderen Standorten zur Zentrale reisen oder auch
  • was sie z.B. übergangsweise an Mietkosten zahlen, damit neu eingestellte Mitarbeiter am Arbeitsort eine Wohnung finden

dann wundert es doch stark, dass sich Firmen nicht viel mehr auch als kleine Immobilienentwickler verstehen. Je nach Unternehmen besteht hier meiner Erfahrung nach ein erhebliches Einsparpotenzial.

Der Artikel fasst nochmal sehr schön die zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Nicht nur wird erwähnt, dass der Mietvertrag nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis endet, sondern es wird auch auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eingegangen.

Wird dem Mitarbeiter die Wohnung unter dem üblichen Mietpreis überlassen, dann muss ein geldwerter Vorteil versteuern werden. Die Bewertung kann schwierig sein, z.B. wenn die Nebenkosten nicht klar differenziert werden können, weil sie in den allgemeinen Kosten des Betriebes enthalten sind.

Was in dem Kontext aber leicht vergessen wird ist die 30%-tige Pauschalversteuerungsnorm des §37b EStG. Hier gilt: Alles oder nichts. Die Bewertung der Wohnungsüberlassung erfolgt nach §8 Abs. 2 S. 1 EStG und sofern der Arbeitgeber gem. §37b Abs. 2 EStG für seine Mitarbeiter optiert hat, unterfallen auch die geldwerten Vorteil aus der verbilligten Wohnungsüberlassung dem §37b. Bekanntermaßen gibt es da eine 10.000 EUR-Grenze, die bei den hier anfallenden Werten u.U. schnell erreicht wird.

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