Bei der Dienstwohnung den §37b nicht vergessen

Ich möchte hier einen Artikel verlinken, der sich mit dem Thema Dienstwohnung als Arbeitgeber-Benefit beschäftigt. Wenn Fachkräftemangel und Wohnungsmangel aufeinander treffen, ist es durchaus schlüssig, solche alten Ideen wieder hervor zu holen.

Wenn man sich desweiteren anschaut,

  • was Firmen z.B. leitenden Mitarbeitern für Mietkostenzuschüsse bei doppelten Haushaltsführungen zahlen oder
  • was sie an Übernachtungskosten zahlen, für Kollegen die regelmäßig von anderen Standorten zur Zentrale reisen oder auch
  • was sie z.B. übergangsweise an Mietkosten zahlen, damit neu eingestellte Mitarbeiter am Arbeitsort eine Wohnung finden

dann wundert es doch stark, dass sich Firmen nicht viel mehr auch als kleine Immobilienentwickler verstehen. Je nach Unternehmen besteht hier meiner Erfahrung nach ein erhebliches Einsparpotenzial.

Der Artikel fasst nochmal sehr schön die zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Nicht nur wird erwähnt, dass der Mietvertrag nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis endet, sondern es wird auch auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eingegangen.

Wird dem Mitarbeiter die Wohnung unter dem üblichen Mietpreis überlassen, dann muss ein geldwerter Vorteil versteuern werden. Die Bewertung kann schwierig sein, z.B. wenn die Nebenkosten nicht klar differenziert werden können, weil sie in den allgemeinen Kosten des Betriebes enthalten sind.

Was in dem Kontext aber leicht vergessen wird ist die 30%-tige Pauschalversteuerungsnorm des §37b EStG. Hier gilt: Alles oder nichts. Die Bewertung der Wohnungsüberlassung erfolgt nach §8 Abs. 2 S. 1 EStG und sofern der Arbeitgeber gem. §37b Abs. 2 EStG für seine Mitarbeiter optiert hat, unterfallen auch die geldwerten Vorteil aus der verbilligten Wohnungsüberlassung dem §37b. Bekanntermaßen gibt es da eine 10.000 EUR-Grenze, die bei den hier anfallenden Werten u.U. schnell erreicht wird.

Oftmals wird erst später – z.B. im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zum §37b EStG optiert. Das geht dann aber nicht rückwirkend, weil schon Sachbezüge individuell versteuert wurden (die Werkswohnung) .

Oder man optiert, denkt aber nicht an die Werkswohnung, die weiter – wie in den Vorjahren – individuell versteuert wird. Das ganze Vertragsgefüge wird zerrüttet, weil der Arbeitgeber zwar verbilligt den Wohnraum zur Verfügung stellen wollte, aber nicht dafür auch noch die Steuern tragen. D.h. durch die Option, wird der Mitarbeiter mit verbilligter Wohnung
ungewollt nochmals besser gestellt. Das kann man dann zwar über eine Erhöhung der Miete wieder ausgleichen, aber ersten nur mit Wirkung für die Zukunft und zweitens nur im Rahmen der Erhöhungsmöglichkeiten, die das BGB erlaubt. Ausgangspunkt dafür ist aber die (geringe) vereinbarte Miete. Bei der Abwälzung der Pauschalsteuern auf den Mitarbeiter ist zu berücksichtigen, dass die 30% ggf. über seinem regulären Steuersatz liegen können und er nach der Pauschalierungsoption stärker mit Steuern belastet wird als zuvor.

Fazit: Wer als Arbeitgeber Wohnraum an seine Mitarbeiter überlässt, sollte bei Beginn der Vermietung die Möglichkeit des §37b EStG schon berücksichtigen und sich überlegen, wer die Steuern tragen soll. Fällt diese Entscheidung zu Lasten des Mitarbeiters aus, so sollte dies im Mietvertrag geregelt werden – idealerweise klarstellend auch für den Fall, dass irgendwann zum §37b optiert wird. So bleibt die Wirtschaftlichkeits-betrachung unverändert und die Pauschalsteuer kann auf den Mitarbeiter abgewälzt werden.

Update: Passend zum Thema empfehle ich noch den Beitrag im WDR Magazin Markt „Finanzamt treibt Mieten hoch“.