Taxi Taxi

Nein, das hier wird keine Filmbesprechung von dem (m.E. durchaus sehenswerten) Luc Besson-Film aus dem Jahr 2000, sondern hier geht es um zwei kürzlich ergangene Urteile, die beide irgendwie mit Taxis zu tun hatten.

Im ersten Urteil (BFH vom 08.11.2018, Az. III R 13/16) ging es um den geldwerten Vorteil aus einer PKW-Nutzung. Der PKW war ein Taxi und der Unternehmer hatte bei der Anschaffung dafür erhebliche Rabatte vom Hersteller erhalten. Daher wollte er eine andere Bemessungsgrundlage bei der 1%-Versteuerung zugrunde legen. Der BFH entschied aber, dass der für die 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde hätte erwerben könnte.

Nochmal zur Erinnerung – Ausnahmen bei der 1%-Versteuerung gibt es bei LKW´s, sicherheitsgeschützten Fahrzeugen, aber z.B. nicht für Trikes, Quads, Pick-ups, SUV`s oder Wohnmobile.

Im zweiten Urteil (FG Niedersachsen vom 05.12.2018, Az. 3 K 15/18) ging es um die Frage, ob Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, als Kosten für öffentliche Verkehrsmittel über die Entfernungspauschale hinaus abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige diese Strecke regelmäßig mit dem Taxi zurücklegt. Das FG Niedersachsen war auf der Seite des Steuerpflichtigen und ließ den Abzug zu. Das Urteil wurde – trotz gegenteiliger FG-Urteile anderer Finanzgerichte – vom Finanzamt nicht angefochten, sondern wurde rechtskräftig.