Szenen einer Ehe

Im folgenden Beitrag geht es nicht um das schwedische Filmdrama, sondern um vier Urteile aus der Rechtsprechung, die zeigen welche steuerlichen Fallstricke in der Ehe lauern können. Die ersten zwei Fälle beschäftigen sich mit Ehegatten-Arbeitsverhältnissen, die letzten zwei Fälle beschäftigen sich mit Schenkungsteuer.

Zur Erinnerung, damit Ehegatten-Arbeitsverhältnisse anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen ernstlich vereinbart sein, d.h. es empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages oder die Dokumentation, was vereinbart wurde, in anderer nachprüfbarer Weise.
  • Der Vertrag muss inhaltlich dem üblichen Bedingungen entsprechen, wie bei den übrigen Mitarbeitern (Fremdvergleich).
  • Der Vertrag muss schlussendlich grds. auch so – also wie vereinbart – in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden.


In einem Fall des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.09.2018 – Az. 1 K 189/16) hatte der Ehegatte die Hälfte seines Gehalts zugunsten einer Unterstützungskasse (betriebliche Altersversorgung) umgewandelt. Das Finanzamt wollte daraufhin in der Firma des Arbeitgeber-Ehegatten insoweit den Betriebsausgabenabzug versagen (§4d EStG). Die Ehegatten meinten, das sei zwar nicht üblich aber auf einen Fremdvergleich kommt es hier nicht an. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und die Ehegatten verschaffen sich hier eine unzulässige Steuerpause.

In dem zweiten Fall gewährte der Arbeitgeber seinem als Mini-Jobber mitarbeitenden Ehegatten einen Firmen-PKW. Da der geldwerte Vorteil daraus schon erheblich war, arbeitete der Arbeitnehmer-Ehegatte im Wesentlichen nur für den Firmen-PKW. Weiterer Barlohn hätte zum Überschreiten der 450 EUR-Grenze geführt. Auch hier verwarf der BFH in seinen Urteilen vom 10.10.2018 – Az. X R 44/17 und X R 45/17 das Ehegattenarbeitsverhältnis wegen fehlender Fremdüblichkeit und versagte sodann dem Arbeitgeber den Betriebsausgabenabzug für den PKW.
 

Das dritte Urteil betraf nicht den Betriebsausgabenabzug, sondern die Schenkungsteuer. Die Eheleute gingen auf eine gemeinsame Luxuskreuzfahrt im Gesamtwert von ca. 550.000 EUR . In Rechnung gestellt wurde sie aber nur einem Ehegatten. Über die spannenden Fragen
a) wo bekommt man solche Reisen und
b) warum nimmt man dann da ausgerechnet den Ehegatten mit
musste das Gericht nicht entscheiden. Vielmehr nahm das Finanzamt hier eine Vermögensverschiebung vom bezahlenden Ehegatten hin zum mitfahrenden Ehegatten an und wollte deshalb Schenkungssteuer sehen. Das FG Hamburg entschied mit Urteil vom 12.06.2018, Az. 3 K 77/17, dass darin keine freigebige (bedingungslose) Schenkung zu sehen sei, schließlich darf der mitfahrende Ehegatte nur zusammen mit seinem Ehegatten reisen. Vielmehr handle es sich um eine Gefälligkeit im eigenen Interesse.

Für diejenigen, die mit Verweis auf die steuerliche Problematik, den Ehegatten beim nächsten Familienurlaub lieber zuhause lassen wollen („Schatz…versteh doch…ich würde dich ja mitnehmen…aber das Finanzamt“), sei gesagt, es besteht Hoffnung. Das Finanzamt hat Revision eingelegt (BFH Az. II R 24/18).

Im vierten Fall hatte der Ehegatte dem anderen Ehegatten eine größere Geldsumme geschenkt, mit der Auflage einen Teil des Geldes an bestimmte gemeinnützige Vereine weiterzuleiten (zu spenden). Dem kam der beschenkte Ehegatte nach und wollte sodann die gezahlten Spenden in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt lehnte das ab mit der Begründung, der Spender habe ja nicht freiwillig gehandelt. Der BFH sah das in seinem Urteil vom 15.01.2019, Az. X R 6/17 nicht ganz so streng. Ihm reichte für den Abzug, dass die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird.