Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und steuerliche Begleitmaßnahmen

Jetzt kommt also ab nächstem Mittwoch eine Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber. Und welche begleitenden steuerlichen Maßnahmen fallen der Politik dafür ein? Ich kann meinen in 2021 angeschafften Laptop oder Monitor bereits in 2021 voll steuerlich abschreiben. D.h. meine Steuererstattung im nächsten Jahr fällt etwas höher aus, die in den zwei Folgejahren fällt dafür etwas geringer aus. Die Diskussion mit dem Fiskus bzgl. der privaten Verwendung und damit bzgl. der generellen Abzugsfähigkeit bleibt bestehen. Wahnsinn! Da hat sich Olaf Scholz ja richtig einen Zacken aus seinem SPD-Kanzlerkandidaten-Krönchen gebrochen.

Aber was wären wirklich sinnvolle Maßnahmen gewesen?

Weiterlesen …

Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im Juli 2020

Wegen stark erhöhter Arbeitsbelastung kommt der Rückblick auf die Fachliteratur aus dem vergangenen Monat dieses mal etwas später – man sehe es mir bitte nach / aber besser spät als nie. Wie gewohnt alles, was lohnsteuerlich interessant war, aus B+P, DB, NWB, LGDD und DStR.

Überblick Arbeitslohn / Drittlohn / Rabatte

Beruflich beschäftige ich mich gerade sehr intensiv mit dem Thema Arbeitslohn von dritter Seite. Zur Erinnerung: Für den Fiskus ist alles Arbeitslohn von dritter Seite, was nicht bei drei auf dem Baum ist. Eine überzeugende Begründung dafür oder die Darlegung des erforderlichen Veranlassungszusammenhangs habe ich natürlich vom Fiskus noch nicht vernommen. Und natürlich sind „Beamten-Rabatte“ … Weiterlesen …

Update: Dienstwohnungen

Kürzlich hatte ich über die Versteuerung von Dienstwohnungen geschrieben. Mir ging es um die Wechselwirkung solcher Verträge zur Pauschalversteuerungsvorschrift §37b EStG. Damals hatte ich mich schon gewundert, dass das Instrument nicht wesentlich häufiger genutzt wird. Offensichtlich hat man das auch in Bayern gelesen, jedenfalls fordert Bayern jetzt im Bundesrat eine Gesetzesinitiative (Bundesrat Drucksache 169/19) zur … Weiterlesen …

Bei der Dienstwohnung den §37b nicht vergessen

Ich möchte hier einen Artikel verlinken, der sich mit dem Thema Dienstwohnung als Arbeitgeber-Benefit beschäftigt. Wenn Fachkräftemangel und Wohnungsmangel aufeinander treffen, ist es durchaus schlüssig, solche alten Ideen wieder hervor zu holen.

Wenn man sich desweiteren anschaut,

  • was Firmen z.B. leitenden Mitarbeitern für Mietkostenzuschüsse bei doppelten Haushaltsführungen zahlen oder
  • was sie an Übernachtungskosten zahlen, für Kollegen die regelmäßig von anderen Standorten zur Zentrale reisen oder auch
  • was sie z.B. übergangsweise an Mietkosten zahlen, damit neu eingestellte Mitarbeiter am Arbeitsort eine Wohnung finden

dann wundert es doch stark, dass sich Firmen nicht viel mehr auch als kleine Immobilienentwickler verstehen. Je nach Unternehmen besteht hier meiner Erfahrung nach ein erhebliches Einsparpotenzial.

Der Artikel fasst nochmal sehr schön die zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Nicht nur wird erwähnt, dass der Mietvertrag nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis endet, sondern es wird auch auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eingegangen.

Wird dem Mitarbeiter die Wohnung unter dem üblichen Mietpreis überlassen, dann muss ein geldwerter Vorteil versteuern werden. Die Bewertung kann schwierig sein, z.B. wenn die Nebenkosten nicht klar differenziert werden können, weil sie in den allgemeinen Kosten des Betriebes enthalten sind.

Was in dem Kontext aber leicht vergessen wird ist die 30%-tige Pauschalversteuerungsnorm des §37b EStG. Hier gilt: Alles oder nichts. Die Bewertung der Wohnungsüberlassung erfolgt nach §8 Abs. 2 S. 1 EStG und sofern der Arbeitgeber gem. §37b Abs. 2 EStG für seine Mitarbeiter optiert hat, unterfallen auch die geldwerten Vorteil aus der verbilligten Wohnungsüberlassung dem §37b. Bekanntermaßen gibt es da eine 10.000 EUR-Grenze, die bei den hier anfallenden Werten u.U. schnell erreicht wird.

Weiterlesen …

Rabattfreibetrag im Vertriebsfall

In einem sehr merkwürdigen Urteil hat sich der BFH v. 26.04.2018 – VI R 39/16 dazu geäußert, wann der Rabattfreibetrag (1080 EUR / §8 Abs. 3 EStG) gewährt werden kann. Leider wurde der Sachverhalt „aus Gründen des Steuergeheimnisses“ nicht veröffentlicht (hab ich in 15 Jahren noch nie erlebt), weswegen man nicht viel damit anfangen kann. In §8 … Weiterlesen …