Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und steuerliche Begleitmaßnahmen

Jetzt kommt also ab nächstem Mittwoch eine Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber. Und welche begleitenden steuerlichen Maßnahmen fallen der Politik dafür ein? Ich kann meinen in 2021 angeschafften Laptop oder Monitor bereits in 2021 voll steuerlich abschreiben. D.h. meine Steuererstattung im nächsten Jahr fällt etwas höher aus, die in den zwei Folgejahren fällt dafür etwas geringer aus. Die Diskussion mit dem Fiskus bzgl. der privaten Verwendung und damit bzgl. der generellen Abzugsfähigkeit bleibt bestehen. Wahnsinn! Da hat sich Olaf Scholz ja richtig einen Zacken aus seinem SPD-Kanzlerkandidaten-Krönchen gebrochen.

Aber was wären wirklich sinnvolle Maßnahmen gewesen?

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Überblick Arbeitslohn / Drittlohn / Rabatte

Beruflich beschäftige ich mich gerade sehr intensiv mit dem Thema Arbeitslohn von dritter Seite. Zur Erinnerung: Für den Fiskus ist alles Arbeitslohn von dritter Seite, was nicht bei drei auf dem Baum ist.

Eine überzeugende Begründung dafür oder die Darlegung des erforderlichen Veranlassungszusammenhangs habe ich natürlich vom Fiskus noch nicht vernommen. Und natürlich sind „Beamten-Rabatte“ kein Arbeitslohn von dritter Seite. Offenbar sind die eigenen Leute „primus inter pares“.

Seis drum – es ist eine gute Gelegenheit, das Thema in einer Mindmap aufzuarbeiten.  Die Grobstruktur differenziert zwischen:

  • Arbeitslohn vom eigenen Arbeitgeber (links) und
  • Arbeitslohn von dritter Seite (rechts).

Die Fälle, wo Arbeitslohn bejaht wurde, sind rot eingefärbt. Die Fälle, wo die Arbeitslohneigenschaft abgelehnt wurde, sind grün eingefärbt. FG-Urteile hängen rechts von den BFH-Urteilen. Den Volltext gibt es in den Notizen (jeweils rechts vom Knoten).

Für einige Fälle habe ich die zugehörigen FG-Urteile leider nicht mehr auftreiben können – falls die noch bei jemandem rumliegen, wäre ich dankbar für eine Mail.

Hier der Link auf die Arbeitslohn-Mindmap (auch zu finden, oben rechts im Reiter „taxmaps„).

Update: Dienstwohnungen

Kürzlich hatte ich über die Versteuerung von Dienstwohnungen geschrieben. Mir ging es um die Wechselwirkung solcher Verträge zur Pauschalversteuerungsvorschrift §37b EStG. Damals hatte ich mich schon gewundert, dass das Instrument nicht wesentlich häufiger genutzt wird. Offensichtlich hat man das auch in Bayern gelesen, jedenfalls fordert Bayern jetzt im Bundesrat eine Gesetzesinitiative (Bundesrat Drucksache 169/19) zur Schaffung von steuerlichen Vorteilen für Dienstwohnungen.

Zum einen will man eine Nichtaufgriffsgrenze für die Höhe des geldwerten Vorteils. Das würde die tägliche administrative Abwicklung in der Tat erleichtern, weil man nicht permanent den Mietspiegel im Auge behalten müsste.

Desweiteren will man eine Pauschalversteuerungsvorschrift für den eventuell entstehenden geldwerten Vorteil (aus der verbilligten Vermietung), die aber nur bis zu einem bestimmten Bruttolohn greifen soll.

Zum anderen will man die Kürzung der Werbungskosten bei vergünstigter Vermietung (§20 Abs. 2 EStG – bisher erhält man bei weniger als 66% der ortsüblichen Miete auch nur anteilig die Werbungskosten) verbessern. Das war eines der Themen in dem WDR-Beitrag („Finanzamt treibt Mieten hoch“). Vermieter, die über Jahre ihre Mieten nicht angepasst hatten, wurde für dieses – aus Sicht der Politik wünschenswerte Verhalten – vom Finanzamt mit der Kürzung der Werbungskosten und höheren Steuern konfrontiert.

Etwas merkwürdig mutet es natürlich schon an, wenn der Bundesrat hier auf einmal der Bundesregierung auf die Sprünge helfen möchte, damit mehr Wohnungen gebaut werden. Gleichzeitig hat er das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ erst unlängst gestoppt, weil es den Ländern zu teuer war.

Bei der Dienstwohnung den §37b nicht vergessen

Ich möchte hier einen Artikel verlinken, der sich mit dem Thema Dienstwohnung als Arbeitgeber-Benefit beschäftigt. Wenn Fachkräftemangel und Wohnungsmangel aufeinander treffen, ist es durchaus schlüssig, solche alten Ideen wieder hervor zu holen.

Wenn man sich desweiteren anschaut,

  • was Firmen z.B. leitenden Mitarbeitern für Mietkostenzuschüsse bei doppelten Haushaltsführungen zahlen oder
  • was sie an Übernachtungskosten zahlen, für Kollegen die regelmäßig von anderen Standorten zur Zentrale reisen oder auch
  • was sie z.B. übergangsweise an Mietkosten zahlen, damit neu eingestellte Mitarbeiter am Arbeitsort eine Wohnung finden

dann wundert es doch stark, dass sich Firmen nicht viel mehr auch als kleine Immobilienentwickler verstehen. Je nach Unternehmen besteht hier meiner Erfahrung nach ein erhebliches Einsparpotenzial.

Der Artikel fasst nochmal sehr schön die zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Nicht nur wird erwähnt, dass der Mietvertrag nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis endet, sondern es wird auch auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eingegangen.

Wird dem Mitarbeiter die Wohnung unter dem üblichen Mietpreis überlassen, dann muss ein geldwerter Vorteil versteuern werden. Die Bewertung kann schwierig sein, z.B. wenn die Nebenkosten nicht klar differenziert werden können, weil sie in den allgemeinen Kosten des Betriebes enthalten sind.

Was in dem Kontext aber leicht vergessen wird ist die 30%-tige Pauschalversteuerungsnorm des §37b EStG. Hier gilt: Alles oder nichts. Die Bewertung der Wohnungsüberlassung erfolgt nach §8 Abs. 2 S. 1 EStG und sofern der Arbeitgeber gem. §37b Abs. 2 EStG für seine Mitarbeiter optiert hat, unterfallen auch die geldwerten Vorteil aus der verbilligten Wohnungsüberlassung dem §37b. Bekanntermaßen gibt es da eine 10.000 EUR-Grenze, die bei den hier anfallenden Werten u.U. schnell erreicht wird.

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Rabattfreibetrag im Vertriebsfall

In einem sehr merkwürdigen Urteil hat sich der BFH v. 26.04.2018 – VI R 39/16 dazu geäußert, wann der Rabattfreibetrag (1080 EUR / §8 Abs. 3 EStG) gewährt werden kann. Leider wurde der Sachverhalt „aus Gründen des Steuergeheimnisses“ nicht veröffentlicht (hab ich in 15 Jahren noch nie erlebt), weswegen man nicht viel damit anfangen kann. In §8 III heißt es ja: „Waren…die der Arbeitgeber herstellt ODER VERTREIBT“. Hier ging es um dieses Vertriebsbegriff. Klingt so als ginge es um Apple Stores (o.ä / reine Spekulation / hier verwendet, zur Veranschaulichung) – die hier wohl selbständige Rechtsformen waren, die jeweils eigenes Personal beschäftigen. Wenn man dort was einkauft, kommt der Vertrag dann z.B. zwischen dem Kunden und Apple Irland o.ä. zustande (und nicht zwischen der Store-KG und dem Kunde). Der Store verkauft also garnichts an Endkunden. Im konkreten Fall sollte diese Vertriebs-Form für den Rabattfreibetrag der Store-Mitarbeiter aber ausreichen. Die kostenlosen Handys (die unter die 1080 EUR-Freibetrag lupften) gab`s übrigens direkt von Apple (der BFH hat bekanntermaßen ein gestörtes Verhältnis zu Drittlohnbegriff der Finanzverwaltung) und lesenswert ist mithin nur, wie der BFH sich hier am Drittlohn vorbei laviert (beim Lesen Popcorn bereit halten).  

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