Rabattfreibetrag im Vertriebsfall

In einem sehr merkwürdigen Urteil hat sich der BFH v. 26.04.2018 – VI R 39/16 dazu geäußert, wann der Rabattfreibetrag (1080 EUR / §8 Abs. 3 EStG) gewährt werden kann. Leider wurde der Sachverhalt „aus Gründen des Steuergeheimnisses“ nicht veröffentlicht (hab ich in 15 Jahren noch nie erlebt), weswegen man nicht viel damit anfangen kann. In §8 III heißt es ja: „Waren…die der Arbeitgeber herstellt ODER VERTREIBT“. Hier ging es um dieses Vertriebsbegriff. Klingt so als ginge es um Apple Stores (o.ä / reine Spekulation / hier verwendet, zur Veranschaulichung) – die hier wohl selbständige Rechtsformen waren, die jeweils eigenes Personal beschäftigen. Wenn man dort was einkauft, kommt der Vertrag dann z.B. zwischen dem Kunden und Apple Irland o.ä. zustande (und nicht zwischen der Store-KG und dem Kunde). Der Store verkauft also garnichts an Endkunden. Im konkreten Fall sollte diese Vertriebs-Form für den Rabattfreibetrag der Store-Mitarbeiter aber ausreichen. Die kostenlosen Handys (die unter die 1080 EUR-Freibetrag lupften) gab`s übrigens direkt von Apple (der BFH hat bekanntermaßen ein gestörtes Verhältnis zu Drittlohnbegriff der Finanzverwaltung) und lesenswert ist mithin nur, wie der BFH sich hier am Drittlohn vorbei laviert (beim Lesen Popcorn bereit halten).  

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