Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und steuerliche Begleitmaßnahmen

Jetzt kommt also ab nächstem Mittwoch eine Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber. Und welche begleitenden steuerlichen Maßnahmen fallen der Politik dafür ein? Ich kann meinen in 2021 angeschafften Laptop oder Monitor bereits in 2021 voll steuerlich abschreiben. D.h. meine Steuererstattung im nächsten Jahr fällt etwas höher aus, die in den zwei Folgejahren fällt dafür etwas geringer aus. Die Diskussion mit dem Fiskus bzgl. der privaten Verwendung und damit bzgl. der generellen Abzugsfähigkeit bleibt bestehen. Wahnsinn! Da hat sich Olaf Scholz ja richtig einen Zacken aus seinem SPD-Kanzlerkandidaten-Krönchen gebrochen.

Aber was wären wirklich sinnvolle Maßnahmen gewesen?

Kostenerstattungen des Arbeitgebers fürs Homeoffice

Werden Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte, Zubehör und Internetzugang zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen oder entsprechende Zuschüsse gezahlt, so kann dies gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG mit einem festen Pauschalsteuersatz von 25% versteuert werden. 

Die Vorschrift wird in R 40.2 Abs. 5 LStR konkretisiert. Danach gehören zu den Aufwendungen für die Internetnutzung in diesem Sinne sowohl die laufenden Kosten (z. B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z. B. Anschluss, Modem, Personal Computer). Begünstigt ist hier nicht nur die stationäre Internetnutzung am heimischen Router, sondern zusätzlich auch die mobile Datennutzung. 

Nach R 40.2 Abs. 5 Satz 7 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung (Gebühren) pauschal versteuern, soweit dieser 50 Euro im Monat nicht übersteigt. 

Mal unterstellt, der Arbeitgeber möchte jedem Arbeitnehmer für das coronabedingte mobile Arbeiten monatlich 50 Euro erstatten:

Maßgeblich lt. LStR ist ausschließlich die Erklärung des Arbeitnehmers – ein Belegnachweis ist nicht erforderlich. Das bedeutet aber, dass derjenige Arbeitnehmer, welcher hier entsprechende (unrichtige) Angaben macht, selbst keine Steuern tragen muss. Dagegen müsste der Mitarbeiter, der hier (ehrlicherweise) einen geringeren Betrag erklärt, den Differenzbetrag individuell zu seinen Lasten versteuern.  

So eine Regelung ist für die betriebliche Praxis völlig untauglich. Kein Arbeitgeber wird hier von Arbeitnehmern entsprechende Bescheinigungen über die Höhe ihrer Internetkosten einsammeln und diese dann Arbeitnehmer-bezogen mit unterschiedlichen Beiträgen ins Lohnkonto tippen.

D.h. wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter hier etwas Gutes tun möchte und dafür sogar bereit ist 25% Steuern an den Fiskus abzuführen, so wird er es trotzdem nicht tun, weil das BMF eine völlig untaugliche Scheingenauigkeit in die Lohnsteuerrichtlinien einbauen musste. Hallo…#Klopf#Klopf….BMF? Jemand zu Hause? Das Lohnsteuerrecht ist ein Massenverfahren. Vielleicht fangt ihr langsam an kompatible Regelungen dafür zu schaffen!

Dienstwagen

In vielen Unternehmen wird seit März mobil gearbeitet und trotzdem besteht die Finanzverwaltung darauf, dass bei der Dienstwagenversteuerung weiterhin monatlich 0,03% vom Bruttolistenpreis versteuert werden. Man verweist dann lapidar auf die Möglichkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärung zur tageweisen Versteuerung zu wechseln.

Jetzt wird das mobile Arbeiten nicht nur durch den Arbeitgeber, sondern auch quasi durch die Kanzlerin angeordnet und trotzdem wird dadurch niemand im BMF von seiner gewohnten Rechtsmeinung abrücken.

Was wäre eine vernünftige Lösung gewesen?

Das BMF hätte erlauben sollen, dass dort wo grds. mobiles Arbeiten angeordnet wurde von einer Versteuerung zunächst abgesehen wird. Der Arbeitnehmer hätte dem Arbeitgeber die tatsächlichen Fahrten melden müssen und der Arbeitgeber hätte nachlaufend im Folgemonat eine tageweise Versteuerung im Lohnkonto vornehmen können, sofern der Mitarbeiter tatsächlich mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte gefahren ist. Das wäre eine sachgerechte Lösung gewesen.

Das BMF hat sich bis heute übrigens auch noch nicht geäußert, ob während Corona neu eingetretene Mitarbeiter, die zunächst fast ausschließlich aus dem Homeoffice arbeiten, überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte begründen.

Übereignung von Büroausstattung (EDV)

Für die Übereignung von EDV-Geräten (Laptop, Tablet, Monitor etc.) gibt es mit § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG eine Pauschalversteuerungsvorschrift. D.h. der Arbeitgeber kann 25% pauschal an den Fiskus abführen, wenn er seinen Mitarbeitern derartige Geräte übereignet.

Wenn diese für die Arbeit genutzt werden, dann würden beim Arbeitnehmer aber Werbungskosten vorliegen. D.h. der Arbeitnehmer müsste nach der Fiktionstheorie die versteuerten Werte bei sich als Werbungskosten in der persönlichen Einkommensteuererklärung wieder geltend machen können. Warum dann überhaupt etwas versteuert werden muss, darf hier einmal kritisch hinterfragt werden.

Was wäre eine vernünftige Lösung gewesen?

Das BMF hätte klarstellen sollen, dass die Übereignung von EDV an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten während Corona im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Mit Blick auf den o.g. Werbungskostenabzug wäre das eine für das Steueraufkommen neutrale Maßnahme gewesen.

Übereignung von Büroausstattung (Büromobel)

Keine Pauschalversteuerungsnorm gibt es, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern Büromöbel überlassen möchte, damit die Mitarbeitern im Homeoffice entsprechend ergonomisch ausgestattet sind.

Man muss sich das deutlich vor Augen führen: Der Arbeitgeber übereignet dem Mitarbeiter einen Schreibtisch oder Bürostuhl für 1.000 EUR. Den muss er jetzt versteuern und verbeitragen. Die Steuern bekommt der Mitarbeiter über einen Werbungskostenabzug (s.o. – Fiktionstheorie) im Rahmen der Einkommensteuererklärung zwar wieder, auf den Sozialabgaben bleiben die beiden aber sitzen. Das ist eine Farce.

In das gleiche Problem stolpert man, wenn man als Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit einem Büroausstatter schließt, auf dessen Basis die Mitarbeiter die sachen selber vergünstigt kaufen können. Der Fiskus schreit hier gleich „Drittlohn“ und langt ebenfalls zu.

Was wäre eine vernünftige Lösung gewesen?

Das BMF hätte klarstellen sollen, dass die Übereignung von Büromöbeln im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten während Corona im ganz überwiegend betrieblichen Interesse nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Mit Blick auf den o.g. Werbungskostenabzug wäre das eine für das Steueraufkommen neutrale Maßnahme gewesen.

Fazit

Wenn man sich alleine mit Blick auf die oben genannten steuerlichen Maßnahmen anschaut, mit welcher Fantasielosigkeit unsere Politik hier von Lockdown zu Lockdown an den bestehenden Lebenswirklichkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorbei stolpert, dann kann man nur den Kopf schütteln. Von der Bazooka reden und dann mit einer kleinen Wasserpistole daher kommen. „Whatever it takes“ sieht jedenfalls anders aus.