Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im Juli 2020

Wegen stark erhöhter Arbeitsbelastung kommt der Rückblick auf die Fachliteratur aus dem vergangenen Monat dieses mal etwas später – man sehe es mir bitte nach / aber besser spät als nie. Wie gewohnt alles, was lohnsteuerlich interessant war, aus B+P, DB, NWB, LGDD und DStR.

Inhaltsverzeichnis

Betrieb und Personal

Schwerpunktthema ist der Betriebsüberang. Ein hauptsächlich arbeitsrechtliches Thema, was arbeitsrechtlich von Besgen und sozialversicherungsrechtlich von Altmann beschrieben wird.

Wer etwas spannendes lohnsteuerliches sucht, der sei auf den Beitrag von Mader zur tageweisen Versteuerung des Dienstwagens verwiesen. Jetzt im Corona-HomeOffice werden wohl alle Dienstwagennutzer zur tageweisen Versteuerung i.R.d. Einkommensteuererklärung optieren. Mader bespricht hier das Urteil des FG Nürnberg v. 23.1.2020, 4 K 1789/18, welches die strengen Anforderungen des Finanzamts an die Nachweisführung abgelehnt hat.

Der Betrieb

Weck in DB 27-28/2020 zu den Anforderungen beim Arbeitgeberwechsel für einem Syndikusanwalt.

Kleinebrink in DB 27-28/2020zum Betriebsrikiko des Arbeitgebers, also der Lohnfortzahlungspflicht, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann (man ahnt es – wegen Corona). Kleinebrink liefert eine Darstellung der Möglichkeiten.

In DB 29/2020 dann Quick, Sanchez, Toledo zur Prüfung von Compliance-Management-Systemen. Sie liefern die rechtlichen Hintergründe, beschreiben den Prüfungsprozess und geben einen Marktüberblick.

Ein Heft weiter in DB 30/2020 räumt Damas Missverständnisse bzgl. Verfahrensdokumentation, IKS und Tax-Compliance-Management auf. Das Thema treibt uns gerade alle um und auch die Lohnsteuer braucht ihr TCMS.

In DB 31/2020 erklären uns Müller-Machwirth/Barthel über die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf (hier: Arbeitszeitvereinbarung von Außendienstlern bzgl. der Fahrt zum ersten Kunden und der Fahrt heim, vom letzten Kunden). Die BV ist unwirksam, wenn es einen Tarifvertrag gibt und dieser eine abschließende Regelung enthält, die keinen Erlaubnisvorbehalt für individuelle Betriebsvereinbarungen enthält.

NWB

Unbedingt lesenswert in NWB 27/2020 Anne L’habitant zum Rabattfreibetrag bei Gutscheinen – sehr schöne Zusammenfassung der Rechtsprechung der verganenen Jahre.

In NWB 28/2020 dann Hechtner zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz – u.a. mit Ausführungen zu den Änderungen zum Dienstwagen. Interessanter Gedanke von ihm: PKW in 2019 erworben und erst im 2020 zugelassen, so gilt auch dann ¼ vom BLP bei > 40.000 EUR bis 60.000 EUR, da auch hierfür der „Zeitpunkt der Erstzulassung“ maßgeblich ist. Wie ich immer sag: Gut Ding und KFZ-Zulassung wollen Weile haben. Hatte ich hier aber ja auch schon im Blog.

Im gleichen Heft Hartmann zu Lehrern, Dozenten, Trainern und Übungsleitern in der Sozialversicherung und dazu passend Kastenbauer, der meint „Scheinselbständigkeit ist keine Einahnstraße“, bzgl. der hier schon mehrfach thematisierten Rückerstattungsmöglichkeiten des Arbeitgebers, wenn der Mitarbeiter nachträglich vom Scheinselbständigen zurm Arbeitnehmer erklärt wird.

In 29/2020 dann Eilts zu Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit.

In 30/2020 dann Stier mit einem super Vorschlag zur Verschiebung des Fälligkeitstermin in der Sozialversicherung und der Harmonisierung mit dem Lohnsteuerrecht. Vermutlich stimmen ihm alle zu und doch, es passiert nichts. Bitter – aber wenn wir dieses Jahr schon nicht in Urlaub dürfen, können wir ja mit Stier vom Bürokratie-Abbau träumen.

Nochmal Eilts, dieses mal zur Sozialversicherungspflicht für Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen.

Zum Schluss dann noch Jesgarzewski, zum Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

Lohn und Gehalt direkt digital (LGDD)

In Heft 5/2020 – ja, schon wieder Eilts mit einen Überblick, über die wichtigsten Punkte im 7. SGB IV-Änderungsgesetz. Darüber hatt er uns zwar schon im vergangenen Monat in NWB aufgeklärt, aber doppelt hält halt besser und das Gesetz ist schließlich auch wirklich umfangreich geworden.

Dorn macht eine Übersicht, über die Grundlagen der PKW-Versteuerung. Sein „Praktikerhinweis Corona“: wenn die Arbeitsstätte geschlossen wurde, braucht keine 0,03%-Versteuerung erfolgen – wird das Aufsuchen der Arbeitsstätte dagegen dem ArbN überlassen, dann soll weiter versteuert werden. In diesem Kontext unbedingt erwähnenswert die kürzliche Veröffentlichung von Wünnemann im DWS-Verlag – Praktikerwissen kompakt – Fahrzeuge und Steuern.

Bei Rennar lernen wir erstmal ein neues Fremdwort. Kursorisch! Meint „flüchtig / oberflächlich“ – aber das klingt halt nicht so cool und daher bekommen wir einen kursorischen Überblick über die Lohnsteuerhaftung. Da er sich im Titel aber auf Lohnsteuerhaftung bei Arbeitnehmerüberlassung fokussiert, find ich das garnicht so kursorisch – ich finde es eigentlich ziemlich in „extenso“. Zu erwähnen wäre hier natürlich die Haftung des Entleihers nach §42d EStG.

DStR

In DStR 27/2020 der Abdruck der Verfügung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (sowas gibt es dort?) vom 03.03.2020 zur Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs im Rahmen der Gewinneinkünfte; Private Stromkosten für das Aufladen eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs als Betriebsausgaben.

In DStR 29 und DStR 30 finden sich von Olgemöller sehr umfangreiche Ausführungen, warum Prüfbescheide der Deutschen Rentenversicherung (Teil 1 + Teil 2) rechtswidrig / kompetenzwidrig sind, wenn sie auf z.B. auf Prüfhandlungen der FKS beruhen. Sehr interessant – hält den Prüfdienst aber vermutlich nicht von seinen Festsetzungen ab.

Auch sehr praxisrelevant die Verfügung LfSt Niedersachsen – Vfg. V. 14.05.2020 in DStR 30/2020 zur Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Sachprämien als Gegenleistung für die Anwerbung von Kunden. Warum Bemessungsgrundlage? Weil hier natürlich ein Tauschgeschäft vorliegt! Aber erklärt das mal den Kollegen in der Marketingabteilung – hoffnungslos.