(neue?) Steuerlogik bei gemischten Veranstaltungen

Im Urteil des FG Münster  v. 09.11.2017 – 13 K 3518/15 K (EFG 2018 S. 389 Nr. 5) ging es um die Versteuerung einer gemischten Veranstaltung – zu dem Urteil gibt es jetzt die zugehörige BFH-Entscheidung, welche das Urteil bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückweist. Das BFH-Urteil ist leider noch nicht öffentlich zugänglich – soll uns hier aber erst einmal nicht stören, weil das FG-Urteil spannend genug ist.

Der Begriff „Gemischte Veranstaltung“ bedarf aber erst einmal einer Definition. Es werden nämlich verschiedene Sachverhalte in einen Topf geworfen, die meist nur teilweise etwas miteinander zu tun haben. D.h. „DIE“ gemischte Veranstaltung gibt es eigentlich nicht, sondern derer gibt es viele (wie nachfolgend aufgezeigt).

  1. Eine Veranstaltung eines Unternehmers/Arbeitgebers (nur) für seine Mitarbeiter, die sowohl rein fachliche Komponenten (Workshop, Seminar, Training, Besprechungen etc.) enthält, die aber auch unterhaltsame Komponenten (Events) enthält, welche man typischerweise ehr auf Betriebsveranstaltungen oder bei Vertriebsincentives vorfindet, z.B. Kart-Fahren, Bowling, Konzert- oder Bordell-Besuch etc. – je nach Branche 😉 .

    Beispiel: Gemeinsames Teambuiding / vormittags Besprechungen, dann Mittagessen, nachmittags dann noch Besuch einer Ski-Halle.
  2. Eine Veranstaltung eines (Einzel-)Unternehmers oder eines Arbeitnehmers, mit der er sowohl private Motive verfolgt (Einladung von Familie/Freunden/Bekannten), mit denen er aber gleichzeitig auch berufliche/betriebliche Ziele verfolgt (Einladung von Kunden/Geschäftspartnern/Lieferanten) verfolgt.

    Beispiel: Feier eines selbständigen Steuerberaters, zum Bestehen seiner Steuerberaterprüfung, bei der er hauptsächlich (potentielle) Kunden, Mitarbeiter, aber auch ein paar wenige Familienmitglieder einläd.

    Beispiel: Feier eines angestellten Steuerberaters, zum Bestehen seiner Steuerberaterprüfung, bei der er hauptsächlich Kollegen und einige wenige private Freunde einläd.

  3. Eine Veranstaltung eines Unternehmens (Unternehmers) für Geschäftspartner/Kunden und ggf. auch für Mitarbeiter, die sowohl Incentive-Komponenten (Geschenke/Event-Anteile, z.B. Auftritt eines prominenten Künstlers) enthält, aber auch eindeutig betriebliche Komponenten (z.B. Aufbau von Bühnen für Produktpräsentation) enthält. Der Mischcharakter kann sich hier auf zwei Ebenen abspielen:

    a) Handelt es sich ehr um eine Kundenveranstaltung oder ehr um eine Betriebsveranstaltung?

    b) Handelt es sich um eine normale betrieblich-geschäftliche Veranstaltung oder enthält sie Incentive-Komponenten?

    Beispiel: Das Unternehmen läd zu seiner 100 Jahr-Feier seine 500 Mitarbeiter und 500 Kunden/Geschäftspartner/Lieferanten ein. Es gibt ein Buffet und es spielt eine (unbekannte) Band. An einem Stand können die Teilnehmer Karikatur-Zeichnungen von sich fertigen lassen.

    Beispiel: An der Weihnachtsfeier des Unternehmens nehmen neben den 100 Mitarbeitern auch die 100 von der Leiharbeitsfirma entsandten Mitarbeiter teil.
  4. Eine Veranstaltung von einer Genossenschaft, an der Genossen (also Eigentümer), Mitarbeiter und Kunden teilnehmen und über die künftige Entwicklung der Genossenschaft diskutieren.

    Beispiel: Die Bank e.G. lädt ihre Genossen und vereinzelte Mitarbeiter und Fremdkunden auf eine zweitägige Rundfahrt mit dem Boot ein. Es gibt Ansprachen, Dinner-Buffet, mehr Ansprachen, den Vortrag einer prominenten Persönlichkeit, noch mehr Ansprachen und wer dann noch steht kann abends zur Musik einer Band tanzen.

Für alle Arten der der oben geschilderten Veranstaltungen gibt es jeweils Rechtsprechung oder Ausführungen der Finanzverwaltung, welche mit unterschiedlicher Zielsetzung teilweise ähnliche Abgrenzungen vornehmen oder aber mit unterschiedlichen Begründungen zu ähnlichen steuerlichen Ergebnissen kommen. Mal geht es um Lohnsteuer, mal um Ertragsteuer, mal um Vorsteuer.

In der Praxis wird indes oftmals nicht entsprechend differenziert, auch nicht von der Finanzverwaltung. Der Lohnsteuerprüfer verargumentiert dann z.B. sein Mehr-Ergebnis für eine Betriebsveranstaltung mit Rechtsgrundsätzen, welche ergangen sind zu einer teil-privaten Veranstaltung anlässlich eines Unternehmer-Geburtstags oder (noch schlimmer) mit Argumenten aus der Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer.

Das steuerliche Belastungs-Ergebnis entspricht dann auch oftmals „irgendwie“ dem allgemeinen Rechtsempfinden und wird daher vom Steuerpflichtigen akzeptiert. Die Diskussion mit dem Prüfer ist dann oft holprig und anstrengend, weil der Prüfer entweder aus der Lohnsteuer-, der Ertragsteuer- oder der Umsatzsteuer-Sicht drauf schaut – während man im Unternehmen eine gesamthafte Einordnung dieser Veranstaltung vornehmen muss.

Auch die Oberfinanzdirektion NRW sagt in ihrer Lohnsteuer-Kurzinfo 1/2017 nicht, von welchen Veranstaltungen dort eigentlich die Rede sein soll. Stattdessen versucht sie sich an einer Definition des „Incentive„-Begriffs i.S.d. §37b EStG. Der §37b enthält zwar diesen Begriff nicht – vielleicht konkretisiert sie deshalb auch nicht, ob sie in der Verfügung im Abs. 1 (Zuwendungen an Dritte) oder im Abs. 2 (Mitarbeiter) ist. Das Motto ist ehr: EGAL! HAUPTSACHE STEUERN FALLEN AN! Aber hey, was ist jetzt dieses (dem EStG unbekannte) „Incentive“? Das ist lt. OFD der Fall bei „Veranstaltungen, die allein dem privaten Vergnügen dienen, wie zum Beispiel (Jubiläums-)Feiern, Theater-Besuche oder Reisen mit touristischem Programm.“

Das Bayerische Landesamt für Steuern ist da nicht viel besser. Es spricht in seiner Verfügung vom 22.11.2017 von „(Betriebs-)Veranstaltungen“ und versucht alle Arten von Veranstaltungen mit der gleichen Logik zu erschlagen.

Privat“ also, ja nee … is klar. Das es sich sowohl im §37b Abs. 1 – als auch um Abs. 2 erst einmal um betriebliche (und mithin nicht private) Zuwendungen handeln muss, wird ignoriert. Das ich beim Weihnachtsmarkt-Besuch mit der Abteilung gerade nicht „rein privat“ unterwegs bin, wie am Wochenende mit Freunden – alles egal: „Steuern drauf und Ruhe ist“. Außerhalb des öffentlichen Dienstes gehen die Arbeit und das Private mehr und mehr ineinander über. Der Begriff bringt also nicht weiter – vielmehr sollte die Finanzverwaltung hier ihre Haltung kritisch hinterfragen. Die Politik könnte die Arbeit für alle anderen Beteiligten insoweit erheblich vereinfachen, wenn es hier endlich zu dem immer wieder angekündigten Bürokratieabbau kommen würde. Gerade die Versteuerung von Bewirtungen braucht keine 10 verschiedenen steuerlichen Methoden. Eine einzige für alle Fallarten (z.B. die außerbilanzielle Hinzurechnung) ist mehr als genug.

Das BMF war im Schreiben vom 28.06.2018 noch etwas zurückhaltender, da brauchte es noch einen Vertriebswettbewerb: “ Incentives (z.B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs)“.

Im BMF-Schreiben vom 14.10.1996 ging es nicht um Veranstaltungen, sondern lediglich um „Incentive-Reisen“. Dies sollten „Reisen mit allgemein-touristischen Interessen“ sein, welche zur „Belohnung an Geschäftspartner oder Arbeitnehmer erbracht werden, um diese zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren„. Es geht aber in die gleiche Richtung, weil wo bitte außerhalb eines Verkaufs/Vertriebswettbewerbes bzw. einer vergleichbaren Sitution sollte ich Geschäftspartner motivieren wollen. Faktisch liegt dem also regelmäßig ein Leistungsaustausch zu Grunde, womit der Geschenkebegriff schonmal suspendiert ist.

Umso erfrischender, wenn man dann das o.g. Urteil des FG Münster liest. Stramm am Gesetz entlang wird der Fall aufgerollt. Ganz nebenbei wird dem Finanzamt noch erklärt, warum nicht jede Veranstaltung zum „Incentive“ mutiert, bloß weil es Häppchen gibt. [Allein ich glaube nicht, dass es dort in den Köpfen haften bleibt. Wie denn auch, wenn ich jemandem den Kaffee gerade noch erlaube, aber bei der Annahme vom zugehörigen Kuchen mit Entfernung aus dem Dienst drohe.]

Jedenfalls müht sich das FG nicht mit einer Incentive-Definition ab. Daran sollten wir uns alle in der täglichen Arbeit ein Beispiel nehmen. Stattdessen bleibt das FG bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen. Es fragt also, was ist ein „Geschenk“ (§4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) und wo soll das im Sachverhalt sein? Es fragt, was ist eine „Geschäftsfreundebewirtung“ (§4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) und wo könnte diese im Sachverhalt sein?

  • Wenig überraschend kommt es dann zu der Erkenntnis, dass die Bewirtung bei der mehrtägigen Veranstaltung ein geregelter lex specialis ist, der nicht einfach so in die Geschenke-Schublade rutscht.
  • Den Geschenkebegriff legt es dann nach allgemeinem Sprachgebrauch aus und kommt – wenig überraschend – zu dem Ergebnis, dass ein Bootstrip mit Fachkollegen nicht damit gleichzusetzen ist, jemandem eine Kreuzfahrt zu schenken. Nach dem Urteil war von den Teilnehmer ein kollegialer Austausch erwünscht, sie mussten folglich etwas beitragen – was dann aber der Definition des Geschenkes (=ohne Gegenleistung) zuwider läuft.
  • Insofern verbietet es sich auch (wie auf dem Kreuzfahrtschiff) hier die Bewirtung mit beim Geschenk unterzuordnen. Wenn ich aber eine normale Geschäftsfreundebewirtung habe, dann ist es der Fiskus, der dieser (tlws. außerbilanziell hinzuzurechnenden) Bewirtung auch noch die Nebenkosten (wie z.B. eine Musikkapelle) zuschlägt, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind (R 4.10 Abs. 5 EStR).

Kritisch hätte man auch einmal hinterfragen können, ob die Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zu der hier vorliegenden Verbandstagung entsenden, diese Einladung nicht letztlich über die Verbands-Mitgliedschaftsgebühr selbst bezahlt haben. Die Zahlung erfolgte ja explizit für das Networking über den Verband, jetzt schafft der Verband genau dafür den Rahmen dafür und dann soll das ein Geschenk sein? Falls dann argumentativ das Geschenk in sich zusammenfällt, dann muss die Bewirtung natürlich normale Geschäftsfreundebewirtung sein. Eigentlich nicht schwierig – warum treibt der Fiskus so etwas zum BFH (und ist vermutlich noch verschnupft, weil er verliert)?

Führen wir uns also nochmal die Grundlagen vor Augen:

  • Ein Abzugsverbot (ganz oder gar nicht) für gemischte Aufwendungen gibt es nur im §12 EStG und damit nur für den Fall, wo ein Arbeitnehmer eine gemischte Reise tätigt und hierfür Werbungskostenabzug begehrt. Für betriebliche Fälle (Reisekosten) oder geschäftliche Fälle gab es das nie.
  • D.h. oben, im Beispiel mit der Feier zur bestandenen Steuerberaterprüfung, konnte man dem angestellten Steuerberater zwar §12 entgegenhalten, dem selbständigen Steuerberater aber nicht. Für den selbständigen sind es Betriebsausgaben i.S.d. §4 Abs. 4, sofern nicht 90% der Gäste aus seinem privaten Umfeld kommen (dann wäre es eine private Feier). Die Aussonderung der Kosten der privaten Teilnehmer erfolgt dann letztlich nach Entnahmegrundsätzen.
  • Den §12 hat der BFH aufgeweicht, sofern eine Aufteilung der Kosten möglich ist. Das ist schlüssig, weil es im Beispielsfall den angestellten Steuerberater hinsichtlich seiner Steuerbelastung mit dem selbständigen Steuerberater weitgehend gleichsetzt.
  • In den drei zuvor genannten Bulletpoints erschöpft sich alles „Private“ – mehr Privates kann es nicht geben. Alle anderen Fälle sind nicht privat. Auch im o.g. Fall zu Tz. 4 – bei dem die Genossen/Eigentümer mit zu einer Veranstaltung eingeladen werden, liegen Betriebsausgaben vor. Es mag in der Folge zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen, aber im ersten Schritt sind es einmal abziehbare Betriebsausgaben. Ob tatsächlich eine anteilige vGA vorliegt oder ob nicht insgesamt eine Geschäftsfreundebewirtung i.S.d. §4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vorliegt hängt sicherlich vom Sachverhalt ab.
  • Mangels „Privat“-Anteil ist in den sonstigen Firmensachverhalten auch keine Prüfung voranzustellen, ob 90% (z.B. der Gäste) privat oder ehr geschäftlich waren.
  • Wer jetzt bei einer Firmen-Veranstaltung für Geschäftsfreunde – wie oben in dem Verbandsfall, den das FG Münster zu entscheiden hatte – wie folgt aufteilen möchte – der hat es nicht verstanden:
    a) rein fachliche Kosten
    b) rein unterhaltende Kosten („privat“)
    c) sonstige Kosten (nach Zeitanteilen a) oder b) zuzuschlagen)
    Diese Aufteilung kommt rein aus Arbeitnehmer-Sachverhalten [zum einen aus dem Las Vegas-Urteil des Großen Senates (BFH v. 21.09.2009 – GrS 1/06) und aus einem der Portugal-Urteile des BFH (BFH v. 18.08.2005 – VI R 32/03)]. Im geschäftlichen Kontext hat das nichts zu suchen. Die Veranstaltung war betrieblich und damit Betriebsausgabe. In der Folge muss man ausschließlich schauen, ob irgendwo Abzugsbeschränkungen greifen und genau das hat das FG Münster getan. Hier erfüllte der Sachverhalt den Geschenke-Begriff grds. nicht, damit kam das Abzugsverbot §4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht in Betracht, der Vorsteuerabzug war nicht nach §15 (1a) UStG zu kürzen und eine §37b Abs. 1 EStG-Versteuerung kam auch nicht in Frage.

Kritisch ist insoweit festzustellen, dass die Finanzverwaltung mehr und mehr dazu übergeht, jedwede geschäftliche Veranstaltung in die Schubladen des §4 Abs. 5 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG zu stecken (vgl. BFH I R 74/13, IV R 25/09, IV R 24/13, VIII R 26/14) .

  • Nr. 4 enthält die Repräsenationsaufwendungen wie Jagdhütte, Segelboot. Für den Fiskus dient jede Kundenveranstaltung „ähnlichen“ Repräsentationszwecken. So hat der Fiskus zuletzt sogar in einer piefigen Gartenbewirtung für ca. 40 EUR eine unangemessene Repräsentation gesehen (FG Düsseldorf v. 31.07.2018 – 10 K 3355/16 F), obwohl heutzutage schon fast jedes Frühstück bei der Hotelbuchung genauso viel kostet.
  • Nr. 7 enthält die unangemessenen Aufwendungen. D.h. in der Prüfung diskutieren man mit dem Finanzbeamten, welche Art/Form/Wert einer Bewirtung für die jeweiligen Kunden/Geschäftspartner des Unternehmens noch angemessen war. Der Prüfer, der vermutlich nie eine solche Veranstaltung planen musste und mithin kein allgemeines Kostenbewusstsein für solche Vorgänge hat. Hinterher hat der Fiskus hier die Gabe der Rückblickenden Vorausschau – aber rufen Sie doch mal spaßeshalber vorher auf Ihrem Finanzamts-Bezirk an und fragen, was denn so dieses Jahr angemessen wäre.

Widmen wir uns zum Schluss noch einmal kurz den Arbeitnehmersachverhalten (im Namen des Blogs hier steht schließlich was von Lohnsteuer):

Wenn man bei betrieblichen Mischveranstaltungen für Mitarbeiter (z.B. Teambuilding) nach dem Las Vegas-Urteil des Großen Senates (BFH v. 21.09.2009 – GrS 1/06) und mithin nach der Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug argumentiert, dann teilt man wie folgt auf:
a) rein fachliche Kosten
b) rein unterhaltende Kosten („privat“)
c) sonstige Kosten (nach Zeitanteilen a) oder b) zuzuschlagen)

Nur passt eben das „private“ b) nicht in den betrieblichen Kontext, weil (wie oben aufgezeigt) Aufwendungen für Mitarbeiter komplett Betriebsausgaben sind.

Richtiger wäre es, die beiden Portugal Urteile des BFH heranzuziehen (Portugal I – BFH v. 18.08.2005 – VI R 32/03 + Portugal II – BFH v. 18.08.2005 – VI R 7/03). Hier wird nämlich wie folgt aufteilt:
a) Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse
b) Arbeitslohn
c) verbleibende Kosten (Aufteilung nach sachgerechter Schätzung)

D.h. jedwede steuerliche Bemessungsgrundlage muss zunächst durch das Nadelöhr der Arbeitslohndefinition springen. Was ist z.B. mit der Mittagsbewirtung? Die wird regelmäßig aufgeteilt, derweil ist ja längst geklärt, dass Bewirtungen grds. (bis auf wenige Ausnahmen) zu Arbeitslohn führen. Das Mittagessen wäre folglich voll der Kategorie b) zuzuordnen. Allerdings sind wir hier regelmäßig auch auf einer Dienstreise, weil schließlich der Arbeitgeber den Rahmen für diese Veranstaltung setzt. Auf einer Dienstreise werden übliche Bewirtungen (bis 60 EUR) aber über Kürzung der Verpflegungspauschalen neutralisiert. D.h. die Kosten für das Mittagessen fallen m.E. faktisch unter den Tisch.

Wandeln wir das o.g. Las-Vegas Urteil kurz ab. Jetzt ist der Arbeitnehmer nicht selber gereist, sondern er wurde von seinem Arbeitnehmer zur Messe nach Las Vegas geschickt. Vormittags war Messe – Nachmittags ist er dann ins Kasino. In dem Fall würde niemand die Reisekosten anteilig dem Arbeitslohn zuorndnen, vielmehr bleiben diese als „Sowieso-Kosten“ voll steuerfreie Reisekosten (weil sie ja in dem Umfang sowieso angefallen wären, auch wenn er nachmittags nicht ins Kasino gegangen wäre).

Hier könnte man sich also fragen, ob das positive Urteil des GrS unter Gleichheitsgesichtspunkten eigentlich positiv genug ist. Mir ist hier aber ein anderer Punkt wichtig, wenn ich in der Abwandlung von Sowieso-Kosten spreche, warum sollte bei meinem o.g. Teambuilding die An- und Abfahrt aufgeteilt werden? Wenn dann aber sowohl die Mittagsbewirtung, als auch die An- und Abfahrt rausfallen würden, dann würde für die Lohnversteuerung nur das übrig bleiben, was klar Arbeitslohn ist. D.h. nur der definitive Eventanteil. Wieso sind es, wenn einer alleine reist „Sowieso-Kosten“, aber wenn ich mit allen zusammen ein Teambuilding mache, sollen An- und Abreise nach der Meinung der Finanzverwaltung aufzuteilen sein. Tut mir leid – mich überzeugt das nicht.

Auch bzgl. der Bewirtung auf dem abendlichen Eventteil käme es dann schon wieder darauf an. Finden am nächsten Tag weitere fachliche Tagesordnungspunkte statt und war die Bewirtung üblich für eine Dienstreise (bis 60 EUR), dann wäre sie ja sowieso angefallen und wie oben die Mittagsbewirtung einzuordnen (Kürzung der Verpflegungspauschale). Ich wüßte nicht, warum ich als Arbeitnehmer für eine betriebliche Veranstaltung (mit Eventanteilen) keine Verpflegungspauschale geltend machen sollte – wenn ich sie aber geltend mache, muss ich bzgl. der erhaltenen Mahlzeiten (auch dem Abendessen) die Pauschale kürzen (und damit wäre es – sofern es maximal 60 EUR gekostet hatte – abgegolten).

Damit das klar ist: Derzeit tickt die Finanzverwaltung nicht so – aber wenn die nächste Lohnsteueraußenprüfung sowieso im Rechtsbehelfsverfahren endet, kann man das ja mal mit aufgreifen.