Weihnachten ist aber auch die Zeit für Weihnachtsfeiern. Auf das Urteil des FG Köln (jetzt beim BFH unter Az. VI R 31/18) hatte ich ja in einem andern Blog-Post (HIER) schon hingewiesen. Tenor dort war ja, dass bei der Ermittlung der Kosten pro Person die No-Show`s nicht die Bereicherung der anderen erhöhen.
Organisieren weiter entfernt arbeitende Mitarbeiter ihre Anreise zur Weihnachtsfeier selbst, sind die dafür anfallenden steuerlichen Reisekosten nicht in die BMG der Weihnachtsfeier einzubeziehen. Organisiert der Arbeitgeber die Anreise führ mehrere zentral – dann geht das mit in die BMG der Feier ein (so lt. BMF-Schreiben 14.10.2015). Das fand das FG Düsseldorf in Az.: 9 K 580/17 L irgendwie komisch und meinte rechtskräftig, dass die Kosten zum äußeren Rahmen und damit – mangels Konsumwert – nicht zum geldwerten Vorteil zählen. Urteil erging leider noch für die alte Rechtslage
Kosten pro Person bei Weihnachtsfeiern
Bzgl. der Ermittlung der Kosten pro Person bei Weihnachtsfeiern gibt es endlich ein beim BFH anhängiges Verfahren (wir erinnern uns: Wenn alle anderen Mitarbeiter im Schneesturm stecken bleiben und Sie der Einzige sind der es zur Weihnachtsfeier schafft, dann will die Finanzverwaltung ja Ihnen die „Bereicherung“ komplett zurechnen. Also Merke: immer ausreichend Tupperdosen mitnehmen!!!) –
BFH-Az. VI R 31/18 (Vorinstanz:FG Köln, Urteil v. 27.06.2018 – 3 K 870/17).
Ebenfalls – aber nur beim FG – anhängig ist die Frage, ob Mitarbeiter bei solchen Veranstaltungen durch die Nutzung einer Eventagentur bereichert werden.