Weihnachtsgeschenke von der Politik

Weihnachten ist aber ja auch die Zeit für Weihnachtsgeschenke. Brave Kinder bekommen Geschenke und böse bekommen mit der Rute (darf man das noch?). 

– Getreu diesem Motto hat der Bundesrat dann am 23.11. auch das Jahressteuergesetzt 2018 beschlossen und unserer braven Autoindustrie zur Absatzförderung eine (weitere) Verbesserung der Dienstwagenbesteuerung für neue Elektro-/Plugin-Hybride geschenkt (0,05% statt 1%). 

– Aber auch an diejenigen, die samstags nicht mit dem Firmen-SUV zum Geschenke-Shoppen in die Innenstadt kommen, sondern sich in einer völlig überfüllten U-Bahn (Köln!!!) von den Umstehenden ins Gesicht husten lassen, auch an die hat der Bundesrat gedacht und die Steuerbefreiung für die Jobtickets wieder eingeführt. Hinter dem Link der Gesetzestext, dort S. 7 unten / neuer §3 Nr. 15 EStG – dieser erfordert „Zusätzlichkeit“ (d.h. keine Gehaltsumwandlung) und gilt nicht für Luftverkehr (tja…Pech gehabt, Hr. Middelhoff). Außerdem muss man seine Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung um das kostenlose Jobticket kürzen – dafür ist eine Bescheinigung auf der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich. Dazu auch einen Artikel als Datei-Anhang in dieser Mail.

– Wer nicht in die verstopfte Bahn will, für den gibt’s steuerfrei noch den neuen §3 Nr. 37 EStG: „zusätzlich überlassene betriebliche Fahrräder, soweit diese noch kein Kraftfahrzeugt sind“ (also auch E-Bikes bis 25 km/h).

Weihnachtsfeiern und ihre Kosten

Weihnachten ist aber auch die Zeit für Weihnachtsfeiern. Auf das Urteil des FG Köln (jetzt beim BFH unter Az. VI R 31/18) hatte ich ja in einem andern Blog-Post (HIER) schon hingewiesen. Tenor dort war ja, dass bei der Ermittlung der Kosten pro Person die No-Show`s nicht die Bereicherung der anderen erhöhen.

Organisieren weiter entfernt arbeitende Mitarbeiter ihre Anreise zur Weihnachtsfeier selbst, sind die dafür anfallenden steuerlichen Reisekosten nicht in die BMG der Weihnachtsfeier einzubeziehen. Organisiert der Arbeitgeber die Anreise führ mehrere zentral – dann geht das mit in die BMG der Feier ein (so lt. BMF-Schreiben 14.10.2015). Das fand das FG Düsseldorf in Az.: 9 K 580/17 L irgendwie komisch und meinte rechtskräftig, dass die Kosten zum äußeren Rahmen und damit – mangels Konsumwert – nicht zum geldwerten Vorteil zählen. Urteil erging leider noch für die alte Rechtslage

⇨ FG Düsseldorf in Az.: 9 K 580/17 L

⇨ BMF-Schreiben vom 14.10.2015

Weihnachtsmann als haushaltsnahe Dienstleistung?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) setzt die Leistungserbringung in einem inländischen Haushalt voraus. Wenn Sie also „zur Kinderbetreuung“ einen Weihnachtsmann mieten, sollte das bei der nächsten Steuererklärung eigentlich durchgehen. Allerdings brauchen Sie Rechnung und unbare Zahlung..…aber Achtung…wenn es Opa macht, liegt ein Vertrag unter nahen Angehörigen vor, d.h. dann muss es “wie unter Fremden vereinbart und durchgeführt werden“ ….der Fremde müsste nach der Bescherung vermutlich gehen. So hat man einen guten Vorwand, um Opa vor die Tür zu setzen, damit er diesmal nicht mit seinen Zigarren den Baum abfackelt.

⇨ Link zur Rechtsgrundlage


Bewirtung versus Aufmerksamkeit

Das Finanzgericht Köln hatte in einem Fall über Bewirtungen zu entscheiden und dort den Begriff der Aufmerksamkeiten auch nochmal zusammengefasst. Der Fall eignet sich nochmal zum Nachlesen, da derartiges ständiges Streitthema mit dem Lohnsteuerprüfer ist:
 
Tz. 43: FG prüft, ob es eine außerbetriebliche Bewirtung ist oder eine betriebliche („Betriebsausgaben“).

Tz. 48/49: FG prüft, ob Aufmerksamkeiten vorliegen („übliche Gesten der Höflichkeit wie Kaffee, Tee oder Gebäck“. KEINE Aufmerksamkeiten für das FG sind „belegte Brötchen/Schnittchen, Suppen, Häppchen, Brötchen mit Siedewurst, kleine Kartoffel- oder Nudelgerichte, … Kuchen, Torten … Kartoffelsalat mit Würstchen“). 

Tz. 49 S. 1: FG prüft ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse (betriebsnotwendige Funktion)

Tz. 51: FG prüft, ob eine Geschäftsfreundebewirtung vorliegt („Eine „geschäftliche Veranlassung“ fehlt hingegen, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet.“)

⇨ Link zum Finanzgericht Köln, 13 K 939/13

Bester Dienstwagen ever

Meine Dienstwagenauswahl aus dem Blog-Post (HIER), möchte ich gerne noch einmal revidieren. Was ist besser als ein 190 SL mit Oldtimer-Besteuerung? Richtig: Ein voll ausgestatteter Feuerwehr-Kommandowagen mit dem man super durch jeden Stau kommt und den man noch dazu überhaupt nicht versteuern muss. So zumindest lt. Urteil des FG Köln, welches wegen der permanenten Rufbereitschaft die Privatnutzung in das ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers einstufte. Das Urteil ist aus zwei Gründen lesenswert:
a) um nochmal die Definition vom „ganz überwiegend betrieblichen Interesse“ in Erinnerung zu bekommen und
b) um zu sehen, wie verzweifelt Lohnsteueraußenprüfer werden können, wenn sie scheinbar sonst nichts finden (Haftungsgrundlage beim Einzelfall ist schon zweifelhaft; BLP war bloß 14.000 EUR; fraglich zudem ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt … mit so einem Fall zu FG…mutig).

⇨ Link zum Finanzgericht Köln, 3 K 1205/18

Statusfeststellungsverfahren

Will man sich durch Statusfeststellungsverfahren gegen den Vorwurf der Scheinselbständigkeit schützen, dann kann man dadurch (§7a SGB IV) den Beginn der Versicherungspflicht (und damit der zu zahlenden Beiträge) auf die Bekanntgabe des Bescheides hinausschieben. Das Statusfeststellungsverfahren ist dann aber direkt bei Aufnahme der Tätigkeit einzuleiten. Weitere Voraussetzung ist das Einverständnis des Arbeitnehmers und seine ausreichende Absicherung gegen Krankheit und Alter in der Zwischenzeit. Welche Anforderungen an diese Absicherung zu stellen sind und ob das Hinausschieben der Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung wirkt hatte das BSG in Urteil B 12 KR 17/17 R zu entscheiden.

⇨ Link zum Urteil des BSG

Wenn der Steuerfahnder zweimal klingelt

„Wenn der Steuerfahnder zweimal klingelt“ und spontan das geltend gemachte Arbeitszimmer inspizieren will und man lässt ihn dann rein, dann war das freiwillig und keine rechtswidrige Ortsbesichtigung – so das FG Münster in 9 K 2384/17.

Was der Fahnder dann findet, kann auch verwertet werden. Ich hätte es ja anders gemacht: „iiich niich Hr. xxx ….iiiich nur saubermachen….bitte später wiederkommen“ …und dann schnell die X-Box, Gästebett und Minibar in den Keller gebracht…. danach wäre aber vermutlich die FKS wegen illegaler Beschäftigung eingerückt…vielleicht doch keine Gute Idee…

⇨ Link zum Urteil des FG Münster

Neue Gleitzone

Die Gleitzone soll 2019 zum „sozialversicherungsrechtlichem Übergangsbereich“ mit Obergrenze von 1300 EUR werden (Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung). Um Geringverdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, wird die bisherige Gleitzone zu einem (Achtung: Neusprech!) sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt (Übergangsbereich klingt wie etwas, was der Pfarrer auf der Beerdigung sagt… viel weniger anstößig, „ich bin im Übergangsbereich“ vs. „ich bin in der Gleitzone“)). Die Obergrenze der Beitragsentlastung soll auf 1300 EUR angehoben werden und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen. Das soll erreicht werden, indem nicht mehr das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt an die Sozialversicherung gemeldet wird, sondern das tatsächliche Entgelt. Okay…das gleiche hätte man ja auch erreicht, indem man sie einfach abgeschafft hätte….. Warum solche Änderungen immer 5 vor Schluss kommen, weiß ich allerdings auch nicht.

⇨ Link zum Gesetzentwurf