1% Methode und der „historische Listenpreis“

Falls sich jemand gerade fragt, ob Oldtimer eine gute Geldanlage sind: Der BFH hat am 15.05.2018 in X R 28/15 nochmal klargestellt, dass bei der Versteuerung nach der 1% Methode der „historische Listenpreis“ maßgeblich ist. Falls also jemand einen Mercedes 190 SL (sog. Nitribitt-Benz…Farbe egal…damaliger BLP 20.000 DM = gwV heute also ca. 100 EUR p.M.) günstig abzugeben hat, bitte bei mir melden. Der BFH sagt weiter, dass die 1%-Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da das alternative Führen eines Fahrtenbuchs mit vertretbarem Aufwand erreicht werden, kann. 

Apropos Geldanlage: wer da etwas progressiver unterwegs war und deshalb noch wertlose Leichen in seinem Depot hat (rückblickend hatte die „banco espirito santo“ dann wohl doch nicht so viel göttlichen Segen, dafür ich jetzt ein umso größeres Loch im Depot), für den hat der BFH das Az. VIII R 9/17 (noch nicht entschieden, nur anhängig) und die Hoffnung, dass die Verluste bei der Steuer geltend machen zu können (#*grübel grübel…zahle ich also erst 2024 wieder Steuern, wenn das durchkommt#*).

BFH-Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15

BFH – Anhängiges Verfahren, Az. VIII R 9/17