Wer sich immer schon gefragt hat, warum der Sachbezugswert für kostenlose Unterkunft nicht mit der Miet-Entwicklung in Dtl. Schritt gehalten hat, der findet beim FG Saarland vom 31.1.2018 (2 K 1198/15 à Rev. anhängig beim BFH unter VI R 5/18) einen Hinweis. Die Unterkunftsgestellung in der Bundeswehr-Kaserne ist geldwerter Vorteil und mithin Kostenfaktor für die Bundeswehr. Die unerwartet pfiffige Überlegung der Bundeswehr, dass man durch die kostenlose Unterkunft in der Kaserne sofort einsatzbereit ist, wenn plötzlich Krieg ausbricht, reicht nach Auffassung des FG nicht aus, damit die Gestellung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (Bundeswehr) erfolgt. Vielmehr hat lt. FG auch der Mitarbeiter (Soldat!!) ein nicht unerhebliches Interesse an einem Dach über dem Kopf. Die Richter hatten offenbar Zivildienst gemacht und keinen Panzergrenardier kennen gelernt (wie hieß das damals gleich…..“kein Mensch, kein Tier, ein Panzergrenardier“). Für die Versteuerung der Unterkunft war es im Urteil auch nicht erheblich, dass der Soldat überhaupt nicht in der Kaserne übernachtet hat, sondern arbeitstäglich zu seinem privaten Wohnsitz zurückgekehrt ist (lt. Bundeswehr-Dienstordnung sog. Heimsch..läfer). Nach Phantomlohn bei der SV, kommt das jetzt also auch bei der Steuer – die Versteuerung einer (bloßen) Nutzungsmöglichkeit beim Firmen-PKW hatte der BFH ja seinerzeit mit der Möglichkeit des Werbungskostenabzugs begründet. Ich bin gespannt, ob und wie er hier den (fehlenden) Zufluss herbei argumentiert.
⇨ BFH, Anhängiges Verfahren, Az. VI R 5/18
⇨ Vorinstanzurteil bei NWB (Paywall)