Es gibt Gestaltungen, wo der AG vom AN das Arbeitszimmer oder die Garage anmietet. Der AN bekommt so einen Teil seiner Einkünfte nicht mehr als Arbeitslohn, sondern als Vermietungseinkünfte (§21) und zieht dabei natürlich private Sowieso-Kosten auf einmal als Werbungskosten von der Steuer ab. Regelmäßig bleibt unter Strich ein Vermietungs-Verlust übrig, den der AN mit seinen anderen Einkünften (z.B. Arbeitslohn) verrechnen kann. Diese Gestaltung hat der BFH am 17.4.2018 – IX R 9/17 erheblich schwieriger gemacht. Damit das funktioniert, muss der Mitarbeiter künftig dem Finanzamt eine Prognoserechnung vorlegen, woraus hervorgeht, dass er damit insgesamt einen (zumindest kleinen) Total-Gewinn über die Jahre macht.
Die Vorinstanz ist übrigens lesenswert: Der AN wollte seine private Badrenovierung iHv. ca. 26.000 EUR in den Werbungskosten für die Arbeitszimmervermietung drin haben. Da war dann natürlich beim Finanzamt Schluss mit lustig und der Jagdinstinkt geweckt – vor dem Finanzgericht bekam der AN sogar noch teilweise Recht. Zitat: „Ein angemessener, zu berücksichtigender Betrag für die Anschaffung eines WC nebst Waschbecken, sowie Handtuchhalter und Seifenspender wären 1.350 €.“ (das Urteil hätte ich damals bei der Preisverhandlungen mit der Sanitärfirma griffbereit haben sollen). Für den BFH hatte der AN den Bogen aber offenbar überspannt und er bekam am Ende garnichts, da bei dieser Vermietung niemals ein Totalgewinnüberschuss rausgekommen wäre. Zum Arbeitszimmer (für Interessierte) anbei auch ein Fach-Artikel.
⇨ BFH-Urteil vom 17.04.2018, Az. IX R 9/17
⇨ Vorinstanz, FG Köln vom 3. August 2016 5 K 2515/14
Update 18.03.2019:
siehe hierzu auch folgende Artikel auf dem Buhl Data Steuerblog.