Das ELSTAM-BMF-Schreiben wurde aktualisiert.
Nicht verwundern lassen, wenn da steht, dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge und DBA-Freistellungen in einer weiteren Ausbaustufe auch elektronisch geliefert werden. Das stand auch schon in der 5 Jahre alten Vorgängerversion drin. Aber was ist jetzt wirklich neu?
Neu und interessant sind allerdings die Ausführungen in Tz. 50-52 bzgl. der Fälle, wo sich ein neuer (Neben-)Arbeitgeber irrigerweise als Hauptarbeitgeber anmeldet und dem eigentlichen Hauptarbeitsverhältnis die günstige Steuerklasse klaut. Nochmal der Hinweis auf Tz. 50: Meldet sich ein neuer Arbeitgeber (nicht als Nebenarbeitgeber) an, dann bekommt er immer die günstigen Steuerklassen und der bisherige Hauptarbeitgeber rutscht in die VI.
Wie dann sinnvoll zu verfahren ist – wenn das nicht vom Mitarbeiter gewollt war, kann man in Tz. 51 oder Tz. 97-101 nachlesen. Tz. 51 schlägt vor ihn erstmal rückwirkend mit der VI abzurechnen und ihn dann einfach nochmal neu anzumelden („neuer ist immer besser“). So bekommt der Alte wieder die günstigen Steuerklassen. Allerdings zerschießt man damit dem Neuen die Abrechnung. Macht der es dann genauso zurück, spielen wir 3 Monate Ping Pong und schauen wer am Ende noch steht („Last Arbeitgeber Standing – demnächst mit Bruce Willis in der Rolle des knallharten Payroll-Abrechners).
Besser ist die andere Variante: Der Mitarbeiter klärt mit dem Neuen, dass der ihn rückwirkend als Nebenarbeitgeber abrechnet. Die günstigen Elstam werden dann wieder frei und können erneut abgerufen werden. Da das BMF das als eine Art technische Störung betrachtet, dürfte (vgl. Tz. 100) könnte sogar 3 Monate lang die übermittelte VI manuell überschrieben werden. Allerdings geht man dann natürlich das Risiko ein, dass der Mitarbeiter nicht liefert und dann die 3 Monate mit der VI korrigiert werden müssten und wir den nachträglich einzubehaltenden Steuern hinterherlaufen. Besser mit der gelieferten VI abrechnen – so hat der Mitarbeiter wenigstens den Druck seinem neuen Nebenarbeitgeber zeitnah auf die Nerven zu gehen.
⇨ BMF-Schreiben vom 08.11.2018 bzgl. „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)“