Bewirtung versus Aufmerksamkeit

Das Finanzgericht Köln hatte in einem Fall über Bewirtungen zu entscheiden und dort den Begriff der Aufmerksamkeiten auch nochmal zusammengefasst. Der Fall eignet sich nochmal zum Nachlesen, da derartiges ständiges Streitthema mit dem Lohnsteuerprüfer ist:
 
Tz. 43: FG prüft, ob es eine außerbetriebliche Bewirtung ist oder eine betriebliche („Betriebsausgaben“).

Tz. 48/49: FG prüft, ob Aufmerksamkeiten vorliegen („übliche Gesten der Höflichkeit wie Kaffee, Tee oder Gebäck“. KEINE Aufmerksamkeiten für das FG sind „belegte Brötchen/Schnittchen, Suppen, Häppchen, Brötchen mit Siedewurst, kleine Kartoffel- oder Nudelgerichte, … Kuchen, Torten … Kartoffelsalat mit Würstchen“). 

Tz. 49 S. 1: FG prüft ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse (betriebsnotwendige Funktion)

Tz. 51: FG prüft, ob eine Geschäftsfreundebewirtung vorliegt („Eine „geschäftliche Veranlassung“ fehlt hingegen, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet.“)

⇨ Link zum Finanzgericht Köln, 13 K 939/13