Will man sich durch Statusfeststellungsverfahren gegen den Vorwurf der Scheinselbständigkeit schützen, dann kann man dadurch (§7a SGB IV) den Beginn der Versicherungspflicht (und damit der zu zahlenden Beiträge) auf die Bekanntgabe des Bescheides hinausschieben. Das Statusfeststellungsverfahren ist dann aber direkt bei Aufnahme der Tätigkeit einzuleiten. Weitere Voraussetzung ist das Einverständnis des Arbeitnehmers und seine ausreichende Absicherung gegen Krankheit und Alter in der Zwischenzeit. Welche Anforderungen an diese Absicherung zu stellen sind und ob das Hinausschieben der Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung wirkt hatte das BSG in Urteil B 12 KR 17/17 R zu entscheiden.