Kürzlich hatte ich über die Versteuerung von Dienstwohnungen geschrieben. Mir ging es um die Wechselwirkung solcher Verträge zur Pauschalversteuerungsvorschrift §37b EStG. Damals hatte ich mich schon gewundert, dass das Instrument nicht wesentlich häufiger genutzt wird. Offensichtlich hat man das auch in Bayern gelesen, jedenfalls fordert Bayern jetzt im Bundesrat eine Gesetzesinitiative (Bundesrat Drucksache 169/19) zur Schaffung von steuerlichen Vorteilen für Dienstwohnungen.
Zum einen will man eine Nichtaufgriffsgrenze für die Höhe des geldwerten Vorteils. Das würde die tägliche administrative Abwicklung in der Tat erleichtern, weil man nicht permanent den Mietspiegel im Auge behalten müsste.
Desweiteren will man eine Pauschalversteuerungsvorschrift für den eventuell entstehenden geldwerten Vorteil (aus der verbilligten Vermietung), die aber nur bis zu einem bestimmten Bruttolohn greifen soll.
Zum anderen will man die Kürzung der Werbungskosten bei vergünstigter Vermietung (§20 Abs. 2 EStG – bisher erhält man bei weniger als 66% der ortsüblichen Miete auch nur anteilig die Werbungskosten) verbessern. Das war eines der Themen in dem WDR-Beitrag („Finanzamt treibt Mieten hoch“). Vermieter, die über Jahre ihre Mieten nicht angepasst hatten, wurde für dieses – aus Sicht der Politik wünschenswerte Verhalten – vom Finanzamt mit der Kürzung der Werbungskosten und höheren Steuern konfrontiert.
Etwas merkwürdig mutet es natürlich schon an, wenn der Bundesrat hier auf einmal der Bundesregierung auf die Sprünge helfen möchte, damit mehr Wohnungen gebaut werden. Gleichzeitig hat er das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ erst unlängst gestoppt, weil es den Ländern zu teuer war.