Update: Dienstwohnungen

Kürzlich hatte ich über die Versteuerung von Dienstwohnungen geschrieben. Mir ging es um die Wechselwirkung solcher Verträge zur Pauschalversteuerungsvorschrift §37b EStG. Damals hatte ich mich schon gewundert, dass das Instrument nicht wesentlich häufiger genutzt wird. Offensichtlich hat man das auch in Bayern gelesen, jedenfalls fordert Bayern jetzt im Bundesrat eine Gesetzesinitiative (Bundesrat Drucksache 169/19) zur Schaffung von steuerlichen Vorteilen für Dienstwohnungen.

Zum einen will man eine Nichtaufgriffsgrenze für die Höhe des geldwerten Vorteils. Das würde die tägliche administrative Abwicklung in der Tat erleichtern, weil man nicht permanent den Mietspiegel im Auge behalten müsste.

Desweiteren will man eine Pauschalversteuerungsvorschrift für den eventuell entstehenden geldwerten Vorteil (aus der verbilligten Vermietung), die aber nur bis zu einem bestimmten Bruttolohn greifen soll.

Zum anderen will man die Kürzung der Werbungskosten bei vergünstigter Vermietung (§20 Abs. 2 EStG – bisher erhält man bei weniger als 66% der ortsüblichen Miete auch nur anteilig die Werbungskosten) verbessern. Das war eines der Themen in dem WDR-Beitrag („Finanzamt treibt Mieten hoch“). Vermieter, die über Jahre ihre Mieten nicht angepasst hatten, wurde für dieses – aus Sicht der Politik wünschenswerte Verhalten – vom Finanzamt mit der Kürzung der Werbungskosten und höheren Steuern konfrontiert.

Etwas merkwürdig mutet es natürlich schon an, wenn der Bundesrat hier auf einmal der Bundesregierung auf die Sprünge helfen möchte, damit mehr Wohnungen gebaut werden. Gleichzeitig hat er das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ erst unlängst gestoppt, weil es den Ländern zu teuer war.

Update Bewirtungs-Mindmap

Die Bewirtungs-/Veranstaltungs-Mindmap hat ein umfangreiches Update erhalten und eine klarere Struktur. Die Versteuerung der gemischten Veranstaltungen wurde klarer gefasst. Außerdem gibt es jetzt einen Knoten für Urteile zum Thema Werbungskostenabzug (aus Arbeitnehmersicht) bei Bewirtungs-/Veranstaltungskosten und Fortbildungsreisen. Die Sammlung der Urteile und Verwaltungsverfügungen ist nach rechts gewandert und ergänzt worden. Insbesondere zu den Betriebsfesten und den Incentive-Veranstaltungen habe nochmal versucht einen möglichst vollständigen Abriss zu liefern.

Den Link findet Ihr oben im Reiter taxmaps.

Taxi Taxi

Nein, das hier wird keine Filmbesprechung von dem (m.E. durchaus sehenswerten) Luc Besson-Film aus dem Jahr 2000, sondern hier geht es um zwei kürzlich ergangene Urteile, die beide irgendwie mit Taxis zu tun hatten.

Im ersten Urteil (BFH vom 08.11.2018, Az. III R 13/16) ging es um den geldwerten Vorteil aus einer PKW-Nutzung. Der PKW war ein Taxi und der Unternehmer hatte bei der Anschaffung dafür erhebliche Rabatte vom Hersteller erhalten. Daher wollte er eine andere Bemessungsgrundlage bei der 1%-Versteuerung zugrunde legen. Der BFH entschied aber, dass der für die 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde hätte erwerben könnte.

Nochmal zur Erinnerung – Ausnahmen bei der 1%-Versteuerung gibt es bei LKW´s, sicherheitsgeschützten Fahrzeugen, aber z.B. nicht für Trikes, Quads, Pick-ups, SUV`s oder Wohnmobile.

Im zweiten Urteil (FG Niedersachsen vom 05.12.2018, Az. 3 K 15/18) ging es um die Frage, ob Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, als Kosten für öffentliche Verkehrsmittel über die Entfernungspauschale hinaus abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige diese Strecke regelmäßig mit dem Taxi zurücklegt. Das FG Niedersachsen war auf der Seite des Steuerpflichtigen und ließ den Abzug zu. Das Urteil wurde – trotz gegenteiliger FG-Urteile anderer Finanzgerichte – vom Finanzamt nicht angefochten, sondern wurde rechtskräftig.

Mindmap zum Thema Reisekostenrecht ab 2014

Um den fachlichen Content auf dieser Seite noch etwas zu pimpen, möchte ich Ihnen hier eine Mindmap zum Thema Reisekostenrecht ab 2014 zur Verfügung stellen. Die Mindmap enthält u.a. eine Urteilssammlung über alle (mir bekannten) Urteile zum neuen Reisekostenrecht und wird ständig aktualisiert werden. Außerdem habe ich versucht die wichtigsten BMF-Schreiben und Verfügungen zu diesem Thema dort zu sammeln, damit es hoffentlich eine brauchbare Arbeitsunterlage wird.

Die jeweiligen Informationen/Ausführungen erhalten Sie innerhalb der Mindmap, wenn Sie rechts das viereckige Notizblock-Symbol im jeweiligen Task/Knoten anklicken (dann erscheint rechts ein Textfeld).

⇨ Hier der Link zu der Mindmap, oder einfach oben über die Menüzeile.

Rentenausgleichszahlungen §187a SGB VI

Die Deutsche Rentenversicherung hat in ihrem sehr schönen DRV-Magazin summa summarum (früher hab ich noch Magazine mit mehr Bildern „gelesen“) Ausführungen bzgl. Rentenausgleichszahlungen gemacht. Solche Zahlungen kann der Arbeitnehmer leisten, um weniger Abschläge beim vorzeitigen Renteneintritt in Kauf nehmen zu müssen.

Erstattet der Arbeitgeber hier 50% der Rentenausgleichszahlung, so ist das steuerfrei und beitragsfrei möglich, vgl. §3 Nr. 28 EStG iVm §1 (1) Nr. 1 SvEV.

Bzgl. der anderen 50% (wenn der AG also 100% erstattet) gab es aber regelmäßig Diskussionen, die nun aber beseitigt werden; insoweit sollen nämlich steuerpflichtige Entschädigungen vorliegen (§24 Nr. 1 EStG – d.h. Fünftelung prüfen), die weiterhin beitragsfei sind (irgendwie logisch, weil wir sonst wieder Doppelverbeitragung hätten).

Sonderausgabenabzug im Rahmen der Alters-Kohortenbesteuerung bekommt der Arbeitnehmer / Rentner dann auch noch, so dass er ziemlich günstig weg kommt.

Klarstellend dort auch nochmal der Hinweis, dass §3 Nr. 28 wegen dem dort enthaltenem Erfordernis der Zusätzlichkeit nicht für Entgeltumwandlungsvereinbarungen offen steht. Davon abgesehen ist die Erstattung von Rentenausgleichszahlung aber ein steueroptimiertes Modell für Aufhebungsvereinbarungen mit rentennahen Jahrgängen.

⇨ „summa summarum“ Ausgabe 01/2019

Finanzamt lässt Wauzi gnadenlos verhungern

Okay, ich geb`s zu…die Überschrift war pures clickbait…aber der Ton an dt. Schulen wird offenbar rauer und darauf muss jetzt endlich auch das Steuerrecht reagieren. Das meinte zumindest eine Lehrerin an einer weiterführenden Schule, die ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sogenannten Schulhund einsetzte („Da hinten wird geschwatzt? Fass Hasso!“). Die Kosten für Futter und Tierarztbesuche wollte sie als Werbungskosten absetzen. Das FG Düsseldorf war gnädig und wollte 50% der Kosten anerkennen. Das Finanzamt aber war knallhart und ist in Revision gegangen (Az. beim BFH: VI R 52/18) .

Lehrer und Finanzbeamte sind sowieso eine ganz besondere „Liebesgeschichte“. Zu meiner Zeit hatten Lehrer gerade „Belege-Pools“ gebildet. Einer hatte das Fachbuch gekauft und das ganze Lehrerzimmer meinte, es so absetzen zu können. Und ich als kleiner Azubi musste dann wie blöde Belege abstempeln, aber nur bei Lehrern….

⇨ Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 2144/17 E


Weihnachtsmann als haushaltsnahe Dienstleistung?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) setzt die Leistungserbringung in einem inländischen Haushalt voraus. Wenn Sie also „zur Kinderbetreuung“ einen Weihnachtsmann mieten, sollte das bei der nächsten Steuererklärung eigentlich durchgehen. Allerdings brauchen Sie Rechnung und unbare Zahlung..…aber Achtung…wenn es Opa macht, liegt ein Vertrag unter nahen Angehörigen vor, d.h. dann muss es “wie unter Fremden vereinbart und durchgeführt werden“ ….der Fremde müsste nach der Bescherung vermutlich gehen. So hat man einen guten Vorwand, um Opa vor die Tür zu setzen, damit er diesmal nicht mit seinen Zigarren den Baum abfackelt.

⇨ Link zur Rechtsgrundlage


Wenn der Steuerfahnder zweimal klingelt

„Wenn der Steuerfahnder zweimal klingelt“ und spontan das geltend gemachte Arbeitszimmer inspizieren will und man lässt ihn dann rein, dann war das freiwillig und keine rechtswidrige Ortsbesichtigung – so das FG Münster in 9 K 2384/17.

Was der Fahnder dann findet, kann auch verwertet werden. Ich hätte es ja anders gemacht: „iiich niich Hr. xxx ….iiiich nur saubermachen….bitte später wiederkommen“ …und dann schnell die X-Box, Gästebett und Minibar in den Keller gebracht…. danach wäre aber vermutlich die FKS wegen illegaler Beschäftigung eingerückt…vielleicht doch keine Gute Idee…

⇨ Link zum Urteil des FG Münster

Keine Anpassung beim Werbungskostenpauschbetrag

Und weil die Laune grad sowieso im Keller ist: In einer anderen Anfrage wurde die Bundesregierung gefragt, ob es nicht mal wieder an der Zeit wäre, die Pauschbeträge (Werbungskostenpauschbetrag, Sonderausgabenpauschbetrag etc.) anzuheben oder noch besser, diese gleich mittels Indexierung automatisch anpassen zu lassen. Nein, meint die Bundesregierung, denn dann *#hüstel#* würde das Parlament seine Budgethoheit  verlieren (ach guck…bei der automatischen Diätenerhöhung im Gleichschritt mit den Nominallöhnen war ihnen das noch nicht aufgefallen – muss also ne neue Erkenntnis sein). Weiter heißt es in der Antwort…(und jetzt wird das Eis papierdünn)… geht nicht weil, würde ja zu einer „Verstärkung oder gar Förderung von Inflationstendenzen führen“. Genau…die EZB pumpt Billionen in den Markt ohne das es zur gewollten Inflation kommt, aber wenn der Werbungskostenpauschbetrag von 1000 EUR auf 1050 EUR werden in diesem Land gleich alle unvernünftig und hauen ihr Erspartes auf den Kopf wie wenns kein Morgen gibt…..

⇨ Drucksache 19/5034 des Deutschen Bundestages

gemeinsame doppelte Haushaltsführung von Eheleuten

Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung ist eine Wohnung am Lebensmittelpunkt und zusätzlich eine berufliche Zweitwohnung am Arbeitsort. Wenn Ehegatten aber beide (über Jahre) am Arbeitsort (zusammen) wohnen kann grds. keine doppelte Haushaltsführung mehr vorliegen, da die Wohnung am Beschäftigungsort hier regelmäßig zum Lebensmittelpunkt wird. In einem konkreten Einzelfall sah das FG Münster das anders, weil der Rest der Familie, die Vereinsmitgliedschaft und Zahnarztbesuche am Erstwohnsitz erfolgten und dieser dadurch weiterhin den Lebensmittelpunkt ausmachte (Eheleute waren offensichtlich im Vorfeld durch den Steuerberater gut gebrieft und mich wundert fast, dass er nicht noch mit der Tochter des Bürgermeisters eine Affäre angefangen hat, um den Sachverhalt vollends rund zu machen).

Finanzgericht Münster vom 26.09.2018, Az. 7 K 3215/16 E