Rentenausgleichszahlungen §187a SGB VI

Die Deutsche Rentenversicherung hat in ihrem sehr schönen DRV-Magazin summa summarum (früher hab ich noch Magazine mit mehr Bildern „gelesen“) Ausführungen bzgl. Rentenausgleichszahlungen gemacht. Solche Zahlungen kann der Arbeitnehmer leisten, um weniger Abschläge beim vorzeitigen Renteneintritt in Kauf nehmen zu müssen.

Erstattet der Arbeitgeber hier 50% der Rentenausgleichszahlung, so ist das steuerfrei und beitragsfrei möglich, vgl. §3 Nr. 28 EStG iVm §1 (1) Nr. 1 SvEV.

Bzgl. der anderen 50% (wenn der AG also 100% erstattet) gab es aber regelmäßig Diskussionen, die nun aber beseitigt werden; insoweit sollen nämlich steuerpflichtige Entschädigungen vorliegen (§24 Nr. 1 EStG – d.h. Fünftelung prüfen), die weiterhin beitragsfei sind (irgendwie logisch, weil wir sonst wieder Doppelverbeitragung hätten).

Sonderausgabenabzug im Rahmen der Alters-Kohortenbesteuerung bekommt der Arbeitnehmer / Rentner dann auch noch, so dass er ziemlich günstig weg kommt.

Klarstellend dort auch nochmal der Hinweis, dass §3 Nr. 28 wegen dem dort enthaltenem Erfordernis der Zusätzlichkeit nicht für Entgeltumwandlungsvereinbarungen offen steht. Davon abgesehen ist die Erstattung von Rentenausgleichszahlung aber ein steueroptimiertes Modell für Aufhebungsvereinbarungen mit rentennahen Jahrgängen.

⇨ „summa summarum“ Ausgabe 01/2019