Steuern sparen bei Abfindung – Teil 13 – Steuerberater: Problem oder Lösung?

Klassische Arbeitnehmerveranlagung hat der Steuerberater früher gerne dem Lohnsteuerhilfeverein überlassen. Zuletzt haben Steuerberater aber vermehrt ihr „Herz für Arbeitnehmer“ wieder entdeckt – jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erwartet. Die Google-Suche „Abfindung Steuerberater“ bringt immerhin 120.000 Ergebnisse zu Tage.

Zuletzt hatte ich wiederholt Mandanten, die zuvor bei ihrem langjährigen Steuerberater eine Abfindungsberatung gemacht haben. Die Beratungsqualität war – anders als die spätere Honorarrechnung – nicht unbedingt ordentlich. Die Mandanten waren eher enttäuscht – teilweise hatten sie aber sogar erhebliche Probleme, überhaupt jemanden für diese Art der Beratung zu finden.

Dieser Beitrag soll Arbeitnehmer mit erwarteter Abfindung in die Lage versetzen, mit Ihrem Steuerberater auf Augenhöhe zu verhandeln. Der Beitrag soll Arbeitnehmer ferner in die Lage versetzen, durch geeignete Fragen im Vorfeld die erwartbare Beratungsqualität abschätzen zu können. Es geht um ähnlich große Summen, wie bei einem Hausbau – da sollte man sich bei den Zahlen nicht nur auf sein Bauchgefühl verlassen müssen.

Hintergrund

Ich bin selbst Steuerberater und habe mich vor Jahren auf das Thema spezialisiert. Zum einen, weil es nahe an meinem bisherigen Tätigkeitsschwerpunkt (als Lohnsteuerreferent in Unternehmenssteuerabteilungen) lag und zum anderen, weil ich keine Lust auf die Erstellung von Steuererklärungen habe. Wenn es nicht komisch aussehe, würde ich sogar die eigene persönliche Steuererklärung an einen Berufskollegen outsourcen.

Mir geht es in dem Beitrag aber nicht darum, meinen Beraterkollegen ihre Mandate/Mandanten abspenstig zu machen und zu mir zu ziehen. Letztlich ist es so:

  • Entweder der Mandant ist ein komplexeres Mandat und hat bereits einen Steuerberater. Der Steuerberater kennt den Mandanten seit Jahren und hier soll der gewohnte Steuerberater auch weiter die Steuererklärung machen.
  • Oder der Mandant hat keinen Steuerberater, weil er seine Steuererklärung bisher selbst gemacht hat. Dann braucht er aufgrund des Abfindungsthemas vielleicht einen Berater, aber er braucht nicht zwingend einen Steuerberater für die Einkommensteuererklärung. Diese kann er – auch im Abfindungsjahr – sehr gut selber machen.

Allein aus Zeitnot kann ich ohnehin nur eine Hand voll Abfindungsberatungen machen. Aber ich denke alle Mandanten verdienen mindestens eine solide Beratungsqualität. Wie gesagt, die Summen ähneln denen beim Hausbau und Geld für Beratung ist da gut investiert, weil es hilft Fehler zu vermeiden. Ich kann mir gut vorstellen, dass diese Beratungsqualität auch von einem Großteil der Steuerberater abgeliefert wird. Dieser Teil wird auch kein Problem damit haben, wenn ihm der Mandant vorher auf den Zahn fühlt.

Warum gibt es (überspitzt) auf einmal „120.000“ (s.o.) Spezialisten für Abfindungsberatung unter den Steuerberatern, wo es m.W. überhaupt nur 100.000 Steuerberater gibt? Weil es aus der Sicht des Steuerberaters ein lukratives Mandat ist! Dabei geht es teilweise weniger um die Beratung, sondern eher um die spätere Steuererklärung.

Beratung versus Haftung / Erfahrungsbericht

Folgendes habe ich zuletzt zweimal von Mandanten als Erfahrungsbericht gehört:

Der Berater setzt sich ca. eine Stunde mit dem Mandaten zusammen, erklärt die Fünftelungsregelung und zeigt auf, welche Möglichkeiten grundsätzlich bestehen und erstellt mit Datev vielleicht noch 2-3 schnelle Steuersimulationen. Dafür stellte der eine Berater dem Mandanten dann 500 EUR (netto) in Rechnung.

[Hinweis: Zur Erläuterung der Fünftelungsregelung sieht Teil 4 dieser Beitragsreihe und für die üblichen Gestaltungen siehe Teil 3 und Teil 5 dieser Beitragsreihe. Da … bitteschön … „for free!“ – braucht man keinen Berater dafür – man muss nur selber lesen.]

Funfact am Rande: Als der Mandant dann im Verlauf Fragen stellte, hat der Berater dem Mandanten eher erzählt, was alles nicht geht, statt aktiv nach Gestaltungsmöglichkeiten zu suchen. Gestaltungsmöglichkeiten waren reichlich vorhanden und ich kann nur spekulieren, warum sie nicht aufgegriffen worden. Aber gerade eine (echte) Gestaltungsberatung bringt natürlich auch ein gewisses Haftungsrisikio für den Berater mit – die gewohnte Erstellung der Steuererklärung ist da (gerade in Arbeitnehmerfällen) eher haftungsunkritisch.

Abfindung Steuern sparen

1 x Abfindung / 4 x Steuerberatungskosten?

Später wurde für den Mandanten die Steuererklärung erstellt. Auch hier spielte die Abfindung eine Rolle, da sie den Gegenstandswert für die Erstellung der Steuererklärung beeinflusst.

  • Gegenstandswert für die eigentliche Steuererklärung (Mantelbogen etc.) ist die Summe der positiven Einkünfte (d.h. inkl. Abfindung) – gem. §24 Abs. 1 der Steuerberatervergütungsverordnung holt man sich aus der sog. Tabelle A die Gebühr, welche sich auf den Gegenstandswert bezieht, und diese wird dann gezehntelt.

    Für den konkreten Fall hieß das: Die Abfindung über 450.000 EUR wurde ins Folgejahr geschoben und nur der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde in Abzug gebracht – die Gebühr aus der Tabelle A beträgt hier 2.995 EUR, auf die ein Wert von 1/10 bis maximal 6/10 auf die Gebühr angewendet. Mal unterstellt der Berater hätte hier einen abgerundeten Mittelwert (also 3/10) angesetzt, so würde die Gebühr also 898,50 EUR betragen.
  • Ungefähr der gleiche Betrag (also nochmal 898,50 EUR) fällt für die Erstellung der „Anlage N“ an. Die Rechtsgrundlage dafür ist dann §27 StBVV und hier sind es keine Zehntel, sondern 1/20tel bis 12/20tel – im abgerundeten Mittel also 6/20. Basis hier war die Summe der Einnahmen.
  • Dann hat er für die Abfindung noch einen Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen. Das hatte auf die Versteuerung der Abfindung keinerlei Einfluss, da dieser nur vom laufenden Arbeitslohn abgezogen wird (vgl. §39b Abs. 2 EStG) und die Änderung der Steuerklassen beantragt. Letzteres war jetzt nicht unbedingt falsch, hätte dem Mandanten aber mit Blick auf das erwartete Arbeitslosengeld deutlich mehr gebracht, wenn er das – anders als im konkreten Fall – bereits vor dem Jahreswechsel gemacht hatte. Auch hierfür wurden in Summe nochmal ca. 600 EUR fällig.
  • Das Ganze ist etwas verkürzt – hinzu kamen noch diverse Pauschalen (Dokumenten, Telefon etc.) und natürlich die Umsatzsteuer.

Alles in allem sollte der Mandant ca. 3.500 EUR zahlen. Ich sag jetzt nicht das wäre unangemessen – aber für dieses Geld sollte die Beratungsqualität stimmen. Der zweite Mandant wurde anders abgerechnet, kam aber auf einen ähnlichen Betrag. Ein Gebührenrechner findet sich übrigens unter steuerberater-gebühren.com.

Das Problem mit dem Mittelwert

Nun rechnen nicht alle Steuerberater den Mittelwert ab:

  • In mehreren Fällen habe ich es durchaus erlebt, dass der langjährige Berater nur 1/10 bzw. 1/20 abrechnet, wenn der Gegenstandswert aufgrund der Abfindung aus der Rolle fällt und damit kein gesteigerter Aufwand bei der Erstellung der Steuererklärung verbunden ist. Das ist dann sehr fair und anständig.
  • Leider kann es auch den umgekehrten Fall geben. Aufgrund der vorgeschalteten Beratung und wegen der Fünftelungsregelung rechnet der Berater den Maximalwert ab. D.h. im oben beschriebenen Beispielsfall wären dann 7.000 EUR angefallen (allein für die steuerliche Beratung – mit seinen Problemen beim Arbeitsamt, bei der Krankenkasse und bei der Rentenversicherung stand der Mandant immer noch alleine da).

Es empfiehlt sich daher, das Thema offen anzusprechen und darüber vor der Erstellung der Steuererklärung mit dem Berater eine Einigung zu finden, mit der beide Seiten gut leben können.

Mystifizierung der Fünftelung

Auf den Berater-Webseiten wird häufig so getan, als wäre die Anwendung der Fünftelungsregelung eine Wissenschaft für sich und es bräuchte den Berater, damit die Füntelungsregelung überhaupt angewendet werden kann. Das ist natürlich nicht korrekt!

In der Praxis kommen auf hundert Fälle zwei, wo die Fünftelungsregelung nicht zur Anwendung kommt. Hier kann dann aber auch der Steuerberater wenig machen. Es muss auch nicht zwingend ungünstiger sein, auf die Fünftelung zu verzichten und dafür die Abfindung mit niedrigerem Steuersatz im Folgejahr zu versteuern. Das kommt auf den Einzelfall an und sollte Gegenstand der vorgeschalteten Beratung sein.

Vielleicht bei 2-3% der Fälle liegt in die Höhe der Abfindung knapp an der Grenze zur Fünftelung – hier ist dann in der Tat eine umfangreichere Beratung und Gestaltung erforderlich. Nur so können die Möglichkeiten der Fünftelung gerettet werden.

Bei 96 von 100 Fällen ist die Abfindung aber größer als ein Jahreslohn und es bestehen überhaupt keine Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Fünftelungsregelung. Die ratierliche Auszahlung wird von den Arbeitgebern seltenst angeboten – das kommt vielleicht in 2 von 100 Fällen überhaupt vor und hat sich bisher bei mir in noch keinem der Fälle gelohnt.

Auch Anwälte dürfen ja steuerlich Beraten. Ich hab es leider mehrfach erlebt, dass Anwälte grob falsche Informationen zur Anwendbarkeit der Fünftelungsregelung gegeben haben, die nicht dem aktuell gültigen Rechtsstand entsprachen.

Mystifizierung des Zuflusszeitpunktes

Es wird auch immer wieder eine Wissenschaft aus der Zuflussverschiebung (Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr) gemacht. Teilweise wird diskutiert, ob das überhaupt zulässig wäre. Auch könnte man fünftelungsunschädlich bis zu 10% der Abfindung noch im Altjahr auszahlen.

  1. Es ist zulässig!
  2. Wenn im Folgejahr ein geringeres Einkommen erwartet wird (und der Arbeitgeber nicht von Insolvenz bedroht ist), dann ist es zudem sinnvoll.
    • Ja es Ausnahmen geben, z.B. wenn man dieses Jahr noch zusammenveranlagt wird, nächstes Jahr aber getrennt ist – aber wie oft kommt das vor?
    • Die Frage, welches Einkommen im Folgejahr erwartet wird, kann nur der Mandant beantworten. Der Steuerberater hat auch keine Glaskugel.
  3. Es kann auch sinnvoll sein, wenn das Einkommen im Folgejahr ähnlich hoch ist, wie im Austrittsjahr. Man gewinnt dann Zeit. Diese Zeit wird oft benötigt, um steuermindernde Maßnahmen in der Praxis auch umzusetzen. Z.B. Überschreibungen von Immobilien mit anschließender Renovierung – sowas lässt sich nicht in 4 Wochen bewerkstelligen.
  4. Die 10%-Sache: ich hab noch keinen Fall gesehen, wo das sinnvoll ist. Ich müsste auch lange überlegen einen Fall zu konstruieren, in dem es sinnvoll sein könnte. Tut man sich dann dafür die Diskussionen mit dem Arbeitgeber und dem Finanzamt an? Ich denke eher nicht! Meistens ist die Verschiebung des gesamten Betrages ins Folgejahr sinnvoll.

Elektronischer Datenabruf vereinfacht die Steuererklärung

Ich muss bzgl. der Abfindung auf drei einfache Punkte achten und jeder darf natürlich frei entscheiden, ob er dafür einen Steuerberater benötigt und die o.g. Beträge ausgeben möchte oder nicht:

  • die Abfindung in der Lohnabrechnung
  • die Abfindung im Steuererklärungsformular
  • die Abfindung im Steuerbescheid

Was es dabei zu beachten gibt, habe ich in Teil 12 dieser Beitragsreihe ausführlich geschildert. That’s it! Kein Hexenwerk.

Rechnet er oder rät er?

Für das Thema Abfindungsberatung gibt es nach meinem Kenntnisstand keine speziellen Tools. Irgendwelche Internetrechner können hier nur eine grobe erste Orientierung geben. Viele rechnen in bestimmten Szenarien die Steuern falsch. Tiefer gehende Erkenntnisse (Simulationsvergleich, Maßnahmenamortisation, Auswirkung der Günstigerprüfung für Kinder) fehlen.

Mangels Tool muss man hier selber aktiv werden. Jemand der sich auf dieses Thema spezialisiert wird sich sein eigenes Tool bauen und dieses permanent weiterentwickeln. Wer nur hin und wieder eine Abfindungsberatung macht, wird die Zeit dafür nicht haben. In die Entwicklung meines Tools sind mittlerweile mehrere hunderte Stunden Arbeit geflossen und mit jedem Mandanten kommt etwas Neues hinzu. Für jede einzelne Gestaltungsmaßnahme werden hunderte Steuerberechnungen parallel durchgeführt. Nur so erlangt man aus den vergleichenden Daten tiefergehende Erkenntnisse. Mit ein paar Datev-Simulationen ist es da nicht getan.

Mal unterstellt der Berater hat entsprechende Tools oder der Fall ist vermeintlich so simpel, dass man mit ein paar Steuerberechnungen auskommt. Die steuerliche Situation ist das eine. Sie muss aber immer in Bezug zu den anderen Themen des Mandanten gesetzt werden. Der Abfindungsmandant muss das Für und Wider von Arbeitslosengeld & Dispositionsjahr (Dispojahr) abwägen und sich mit teilweise widersprüchlichen Aussagen der Arbeitsagentur zu Sperrzeit und Ruhezeit auseinandersetzen. Er muss sich in den allermeisten Fällen auch mit Krankenversicherung und Rentenversicherung auseinandersetzen. Für diese Bausteine muss der Steuerberater mindestens ein gewisses Grundverständnis mitzubringen, weil die ganzen schönen Berechnungen sonst nichts wert sind. Es gilt nicht nur die Steuer zu optimieren, sondern es gilt letztlich die Gesamtsituation des Mandanten zu optimieren.

Ich habe es mir über die Zeit komplett abgewöhnt, Einschätzungen aus dem Bauch heraus zu machen. Die Fünftelungsregelung führt zu teilweise sehr überraschenden Ergebnissen. Hohe Abfindungen wirken anders als moderate. Die Günstigerprüfung bzgl. der Kinder führt tlws. zu massiven Verschiebungen. Pauschale Aussagen – aus dem Bauch heraus – verbieten sich daher in fast allen Fällen oder wie wir hier so schön sagen: „Jede Jeck is anders.“

Andere (Nichtsteuer-)Berater

Es bieten auch viele Personen eine Abfindungsberatung an, die kein Steuerberater sind und das Thema auch nicht gesamthaft und unabhängig beraten können. „Wer als Werkzeug nur einen Hammer hat, sieht in jedem Problem einen Nagel.“ so heißt es.

Oder anders: Wenn ich als Versicherungsmakler am Verkauf von Rürup-Versicherungen verdienen will, dann ist die Gestaltungsmöglichkeit im Zusammenhang mit den Abfindungen auch nur die Rürupversicherung. Die verfügbaren Höchstgrenzen in dem Zusammenhang können aber bestenfalls einen Teil der Lösung darstellen. Außerdem sollte man schauen, ob es günstigere Möglichkeiten mit dem gleichen Ergebnis gibt.

Oder nochmal anders: Wenn ich Solaranlageninvestments verkaufe, dann ist meine Lösung zur Vermeidung übermäßiger Steuern oftmals alleine der Verkauf von Solaranlageninvestments. Damit lassen sich auch alle Einkünfte so neutralisieren, dass ein Maximum aus der Fünftelungsregelung herauskommt. Aber, vielleicht wäre das auch mit anderen Maßnahmen gegangen, die besser zum Mandanten gepasst hätten. Und nicht jeder braucht ein Solaranlageninvestment für 300.000 EUR.

Beides macht im Einzelfall Sinn, aber bitte im Rahmen einer unabhängigen – auf den Mandanten passenden – Beratung. Der Steuerberater ist durch seine Berufsordnung zur unabhängigen Beratung im Sinne seines Mandanten verpflichtet und darf überdies keine „Kickbacks“ aus irgendwelchen Produktvermittlungen annehmen (Verbot gewerblicher Einkünfte). Insofern ist er für diese Fragen schon eine ganz gute Anlaufstelle.

Bereitschaft von Arbeitnehmern für echte Beratung zu bezahlen

Man muss aber auch die andere Seite der Medaille sehen. Der Deutsche ist einfach nicht bereit für gute Beratung auch gutes Geld zu bezahlen. Im B2B-Bereich ist das kein Thema, aber private Endkunden möchten Ihre Beratung am liebesten umsonst. Der jahrzehntelang bemühte Euphemismus des Bank-BERATERS ist dem Deutschen nicht abzugewöhnen.

Da wird dann oft nach einem Ausweg gesucht. So höre ich oft: „Mein Fall ist doch ganz einfach.“ Schaut man darauf und merkt, man muss erstmal ein komplexes Rechtsgutachten fertigen, um die Anwendbarkeit der Fünftelung zu prüfen.

Fazit

Fairerweise muss man hinzufügen, dass die Kosten für die Beratung auch wieder als Werbungskosten abzugsfähig ist. Gleiches gilt für einen Teil der o.g. Kosten für die Erstellung der Steuererklärung.

Ich kann mir gut vorstellen, dass diese Qualität auch von einem Teil der Steuerberater abgeliefert wird. Aber sicherlich sind nicht alle Steuerberater des Landes plötzlich zu ausgewiesenen Abfindungsexperten geworden.

Beim Hausarzt geht es um Ihre Gesundheit – schlimmstenfalls um Leben und Tod. Der Hausarzt schickt seine „Kunden“ daher ganz automatisch zum Spezialisten und hat nicht den Anspruch alles selbst zu können. Das ist beim Steuerberater anders. Ich erlebe es daher nur selten (vielleicht ca. 5% der Fälle), dass der Mandant von seinem Berater geschickt wird oder ihn gleich mit in die Beratung bringt. Wenn es doch mal vorkommt, dann freu ich mich aber, weil es das Ergebnis „rund“ macht und ich i.d.R. ein fachliches Feedback erhalte.

Übersicht aller Beiträge aus der Reihe „Steuern sparen bei Abfindung“