Steuern sparen bei Abfindung – Teil 8 – Kirchensteuer teilweise vorteilhaft

Im Steuerrecht gibt es selten einfache Wahrheiten. Die Aussage, wonach man bei Abfindungszahlungen durch einen Kirchenaustritt in jedem Fall (Kirchen)Steuern spare, gehört zu den eher problematischen Aussagen. Unter Umständen ist nämlich der Verbleib in der Kirche der günstigere Weg. Warum das so ist, das zeige ich im aktuellen Beitrag aus meiner Reihe zur Steuern sparen bei Abfindung.

KiSt als Sonderausgabe verringert das zvE

Die Kirchensteuer, die dem Arbeitnehmer bei Auszahlung der Abfindung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber abgezogen wird, stellt im Rahmen der späteren Einkommensteuererklärung Sonderausgaben dar. D.h. die Kirchensteuer mindert das zu versteuernde Einkommen.

Wenn sonst keine weiteren mindernden Ausgaben vorliegen, dann kann dies in Kombination mit der Fünftelungsregelung eine ganz erhebliche Auswirkung haben.

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat im Jahr 01 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 10.000 EUR (z.B. aus einer nachträglichen Bonuszahlung). Außerdem erhält er in dem Januar 01 eine Abfindung in Höhe von 100.000 EUR. Weitere Einkünfte liegen im Jahr 01 nicht vor.

Steuern sparen bei Abfindung

Variante 1 – Austritt aus der Kirche

Im obigen Beispiel beträgt die Kirchensteuer für den kompletten Arbeitslohn im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ca. 2.000 EUR. D.h. vordergründig lassen sich durch einen Austritt 2.000 EUR Kirchensteuer einsparen.

Das ist so aber nicht korrekt, sondern bestenfalls die halbe Wahrheit. Die nachfolgenden Vergleiche (Variante 2 + 3) zeigen, dass die tatsächliche Belastung bedeutend geringer wäre, auch wenn der Arbeitnehmer in der Kirche verbleiben würde.

Variante 2 – Verbleib in Kirche & Sonderausgabenabzug

Beim Verbleib in der Kirche würde die beim Lohnsteuerabzug angefallene Kirchensteuer als Sonderausgabe im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Aufgrund der besonderen Berechnung mit der Fünftelungsmethode würde sich im oben beschriebenen Beispielsfall die Gesamtbelastung mit Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) von ca. 23.300 EUR auf ca. 20.550 EUR reduzieren, wenn der Arbeitnehmer in der Kirche verbleibt. D.h. er würde 2.750 EUR Steuern einsparen.

Dies ist sicherlich kein üblicher Fall. Der Beispielsfall war bewußt an der Grenze zum Grundfreibetrag gestaltet worden. Die Auswirkung der Fünftelungsmethode ist hier am Größten. Das Beispiel zeigt aber, dass es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.

Variante 3 – Verbleib in Kirche & Sonderausgabenabzug & Teilerlass

In nahezu allen Bistümern gewähren die Kirchen einen hälftigen Teilerlass auf die Kirchensteuer, soweit diese auf außerordentliche Einkünfte entfällt.

AUSNAHME: Bayern und Magdeburg! Hier wird kein hälftiger Teilerlass gewährt. Es empfiehlt sich, im Vorfeld einer Abfindung bei seiner Kirchenbehörde diesbezüglich nachzufragen.

Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid mit den außerordentlichen Einkünften vorgelegt wird. D.h. die Abfindung in Jahr 01, führt frühestens im Jahr 02 zu einem Teilerlass. Der Teilerlass bezieht sich auf die Kirchensteuer lt. Einkommensteuerbescheid und nicht lt. Lohnabrechnung.

Um im o.g. Beispiel zu bleiben: Die Kirchensteuer in Variante 2 wurde mittels Einkommensteuererklärung bereits auf ca. 1.650 EUR reduziert. D.h. 1/2 davon ist 825 EUR. Diesen Betrag bekäme der Arbeitnehmer ergänzend zur Steuerlichen Auswirkung in Variante 2 erstattet. Sein Vorteil erhöht sich dadurch von 2.750 EUR auf 3.575 EUR.

Allerdings ist die Erstattung der Kirchensteuer im Folgejahr bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 02 mit den dortigen Sonderausgaben zu verrechnen. Kann eine Verrechnung nicht erfolgen, dann erhöht die Erstattung den Gesamtbetrag der Einkünfte. Welche Auswirkung das hat, das hängt von den Einkünften im Jahr 02 ab. Liegen keine vor, dann bleibt es beim Vorteil von 3.575 EUR. Läge der Arbeitnehmer im Spitzensteuersatz, dann würde die Kirchensteuererstattung ca. hälftig durch Steuern aufgezehrt. D.h. der Vorteil des Verbleibs in der Kirche würde dann „nur“ noch ca. 3.162 EUR betragen.

Gestaltungsüberlegungen zum Teilerlass

Der Erlass-Antrag ist in der Regel formlos / unter Vorlage des Steuerbescheides bei der Kirchenbehörde möglich. Natürlich muss man Besonderheiten beachten.

Z.B. wenn am im Abfindungsjahr bzw. im Antragsjahr von NRW nach Bayern umzieht, dann kann die Möglichkeit zum Teilerlass verloren gehen. Außerdem sollte man nicht im Abfindungsfolgejahr ausgetreten sein, weil dann auch kein Teilerlass mehr gewährt werden kann.

Den Teilerlass muss man nicht im Abfindungsfolgejahr stellen. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, den Erlass-Antrag erst einmal liegenzulassen und diesen ein Jahr später (also im Jahr 2 nach Abfindung) zu stellen. Dies ergibt Sinn, wenn die Erstattung dann mit anderen Sonderausgaben kompensiert werden kann oder die Versteuerung der Erstattung über die Erhöhung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Jahr 2 nicht zu einer steuerlichen Belastung führt.

Fazit zum Steuern sparen bei Abfindung

Ein Verbleib in der Kirche kann sich doppelt bezahlt machen. Zum einen kann die Ersparnis bei den Gesamtsteuern die Höhe der anfallenden Kirchensteuern überkompensieren. Zum andern legt man sich nicht mit IHM/IHR an und darf weiter kirchlich heiraten und die Weihnachtsmesse besuchen.

Die o.g. Berechnungen macht man am besten mit einem guten Abfindungsrechner. Wer sich die o.g. Berechnungen nicht selber zutraut, der geht für die Steueroptimierung bei Abfindungen am besten zu einem Spezialisten.

Übersicht aller Beiträge aus der Reihe „Steuern sparen bei Abfindung“