Steuern sparen bei Abfindung – Teil 1 – Grundlagen

Angeblich haben wir schon wieder Krise und es wird Personal abgebaut. D.h. Abfindungen werden gezahlt und es kommt die Frage nach der Steueroptimierung bei Abfindungen bzw. allgemein nach Optimierungsmöglichkeiten. Nachfolgend daher einmal die praktikablen Basics (ohne Wohnsitzverlegungen nach Malta etc.). Die Ausführungen richtigen sich gleichermaßen an Arbeitnehmer (die überlegen, ob/wie sie ein Angebot des Arbeitgebers annehmen sollen) und Arbeitgeber (die durch Optimierung den Anreiz für die Arbeitnehmer erhöhen möchten).

Eine echte Abfindungsberatung beim Steuerberater ist aufwendig, weil der Steuerberater alle Gestaltungsvarianten über eine Vielzahl von fiktiven Steuererklärungen gegeneinander stellen müsste. Allein für die Frage, was eine Zuflussverschiebung einbringt, wären vier Erklärungen gegeneinander zu stellen. Das alles erfolgt zudem mangels Glaskugel auf einer unbekannten Datenbasis, weil letztlich nicht klar ist, was der Arbeitnehmer im Jahr der/nach Freistellung an weiteren Einkünften noch erzielen wird / welche weiteren Kosten er haben wird.

Steueroptimierung bei Abfindungen

Wilde Excel-Schubserei bringt also nur bedingt weiter – sie ist m.E. aber auch nicht erforderlich. Man muss lediglich „eine Idee“ davon haben, was auf einen zukommt. Außerdem kann man zwar an einigen Stellschrauben drehen und Optimierungen erzielen, diese müssen aber zur Lebenssituation und zur Lebensplanung passen des Arbeitnehmers passen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hier eine Orientierung bieten.

Auswirkungen auf den Bezug von ALG I / Sperrfrist + Anrechnung auf das ALG

Wird eine Abfindung angeboten, stellt sich wohl als erstes die Frage nach der Auswirkung auf das Arbeitslosengeld. Das Thema soll hier nur kurz angesprochen werden, da insoweit keine große Optimierung vorgenommen werden kann.

Vereinfacht kann man sagen, dass die ALG I-Zahlung ruht (gesperrt ist), soweit durch Aufhebungsvertrag die bestehenden Kündigungsfristen verkürzt werden, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Entschädigung erhält. Maßgebliche Vorschrift insoweit ist der §158 SGB III. Der Mitarbeiter erhält also erst zu dem Zeitpunkt ALG I-Leistungen, an dem er diese bei Einhaltung der Kündigungsfristen erhalten hätte.

Hierbei gibt es aber eine Reihe von Besonderheiten. So gibt es z.B. einen betragsmäßigen Deckel der o.g. Sperrzeit. Durch den Deckel wir die Sperrzeit verkürzt. Der Deckel besteht aus einem bestimmten Prozentsatz (z.B. 60%) der Abfindung, der in gesperrte Arbeitsmonate umgerechnet wird. Dadurch kann sich die Sperrzeit verringern. Mit zunehmendem Alter und zunehmender Betriebszugehörigkeit reduziert sich dieser Prozentsatz, d.h. ein geringerer Teil der Abfindung wird in Sperrmonate umgerechnet – die Sperrzeit verkürzt sich also regelmäßig mit Alter und Betriebszugehörigkeit.

Sehr gut nachzulesen ist das z.B. auf der Seite von finanztip.de. Dort steht auch nochmal der Hinweis, dass bei ALG II-Zahlungen die Abfindung als Vermögen berücksichtigt wird. Damit will ich es hier bewenden lassen.

Beitragsrechtliche Behandlung (SozVers)

Abfindungen sind grds. unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung der Beschäftigung bezahlt werden (kein Arbeitsentgelt i.S.v. §14 SGB IV und mithin keine Beitragspflicht in der KV/PV/RV/AV).

Entschädigungen/Abfindungen sind aber beitragspflichtig, soweit damit bereits erarbeitetes / rückständiges Arbeitsentgelt oder Urlaub abgefunden wird.

Bei bezahlter Freistellung besteht weiterhin Versicherungspflicht, d.h. es fallen auch dann Sozialversicherungsbeiträge an, wenn man nicht in der Firma, sondern zuhause „abpimmelt“ – vgl. BSG v. 24.09.2008 – B 12 Kr 27/07.

Auch bei den o.g. Optimierungsüberlegungen ist jeweils darauf zu achten, ob durch Umwandlung der beitragsfreien Abfindung nicht ein beitragspflichtiges Abfindungssurrogat entsteht und wie sich das betragsmäßig auswirkt.

Steuerliche Konsequenzen / Fünftelung

Seit 2006 können Abfindungen nicht mehr steuerfrei gezahlt werden. Es handelt sich also regelmäßig um voll steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Es handelt sich aber auch um eine Entschädigung i.S.v. §34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §24 Nr. 1 EStG. D.h. es kommt als Begünstigung die sog. Fünftelungsregelung nach §34 Abs. 1 EStG in Betracht. Die Fünftelung reduziert im Idealfall Steuern, weil sie den Steuersatz für die Abfindung glättet. Fünftelung bedeutet aber GERADE NICHT, dass nur ein Fünftel der Abfindung versteuert werden muss.

Das Prinzip der Fünftelung muss einmal verstanden werden, damit später die Konsequenzen bei der Optimierung erkannt werden. Daher der folgende kleine Erklär-Bär:

  1. Wer in diesem Land zum Broterwerb noch zur Arbeit fahren muss, der wird gem. seiner Leistungsfähigkeit mit bis zu 45% Steuern (vor Soli/KiSt) bestra…ähh..besteuert. Der Steuersatz steigt mit zunehmenden Einkommen von 0% auf diese 45% an.
  2. Wer zum Broterwerb nicht mehr arbeiten muss, sondern z.B. Kapitaleinkünfte (von den Eltern geerbt) hat, der kommt insoweit mit maximal 25% Flat-Tax davon. Der Steueratz steigt darüber hinaus nicht weiter an.

Die Fünftelung schwächt nun den Anstieg des Steuersatzes mit zunehmendem Einkommen (die Progression) ab, indem sie insoweit für die Ermittlung des Steuersatzes nur 1/5tel der Entschädigung heranzieht. Versteuert in Summe werden aber trotzdem 100% der Entschädigung. Hierzu zwei stark vereinfachte Beispiele.

Beispiele

Beispiel 1: Abfindung beträgt 45.840 EUR.
Lösung: 1/5tel der Abfindung beträgt 9.168 EUR und damit genau den Grundfreibetrag (2019) – die Steuer ist also für 1/5tel = 0 EUR x 5 = immer noch 0 EUR. Der Arbeitnehmer muss also nichts versteuern / ohne die Fünftelung wäre der Steuersatz ca. 20% und er würde ca. 9.000 EUR Steuern zahlen.
Fazit: Die Fünftelung wirkt sich hier extrem aus.

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer erhält 250.000 EUR Abfindung. Parallel hat er im Jahr der Abfindungszahlung aber ca. 70.000 EUR weitere Einkünfte.
Lösung: Da die weiteren Einkünfte des Arbeitnehmers bereits über der BMG für Spitzensteuersatz §32a Abs. 1 Nr. 4 EStG i.H.v. 55.961 EUR (Stand 2019) liegen, wirkt sich die Fünftelung hier sich faktisch nicht mehr aus.

Im Beispiel 1 bekommt der Arbeitnehmer ein Problem, wenn im Veranlagungszeitraum weitere Einkünfte hinzu kommen und zwar selbst dann, wenn diese nicht (voll) steuerpflichtig sind (z.B. Arbeitslosengeld/Renten). Diese verbrauchen den Grundfreibetrag und die dann anfallenden Steuern wirken wiederum fünffach. Da kommt dann Jahre später das böse Erwachen. Die Kohle ist schon bei den Enkeln, die sich an der Steuernachzahlung natürlich nicht beteiligen wollen und „Schuld“ ist dann natürlich der damalige Gehaltsabrechner (zumindest nach Auffassung des Mitarbeiters), weil er zu wenig einbehalten hat oder einen nicht aufgeklärt hat. Das resultiert dann regelmäßig in Anwaltsschreiben (mit einem gewissen Unterhaltungswert) – wer darauf verzichten kann, dem empfehle ich (entgegen den ELSTAM) die Steuerkasse VI anzuwenden.

Beispiel 2 illustriert sehr schön das Problem mit der Fünftelung. Ist die Zeit-Koordinate nur lang genug, dann zahlt irgendwann jeder Mindestlohnempfänger den Spitzensteuersatz, da das FinMin sich beharrlich weigert den Einkommensteuertarif (§32a EStG) an die Inflation/Lohnsteigerung zu koppeln. Mithin hat die Fünftelung in den letzten Jahren immer mehr von ihrer Wirkung verloren. Schön dargestellt in diesem animierten Gif auf Wikipedia.

Optimierungsmöglichkeiten – Teil 1

Warum die lange Vorrede? Damit klar wird, dass die Fünftelung alleine nicht zaubern kann. Allerdings verstärkt sie ggf. alle anderen Maßnahmen der Steuerreduktion, die durch die Fünftelung einen wesentlich größeren Hebel bekommen.

Kommen wir jetzt also zum spannenden Teil, den Optimierungsmöglichkeiten. Diese sollen hier erstmal nur angeteasert werden – eine Detailbeschreibung gibt es im zweiten Teil im Laufe der Woche.

  1. Verschiebung des Zuflusses
  2. Zahlung der Abfindung in Raten
  3. Kirchenaustritt / Antrag auf Erlass von Kirchensteuern
  4. Heiraten und Splittingvorteil über Fünftelung hebeln
  5. Rentenausgleichszahlung §187a SGB VI (Achtung KV!)
  6. Einzahlung in die betr. Altersversorgung (Achtung KV!)
  7. Renovierungsaufwendungen bei V&V vorziehen (nicht bei §35a!)
  8. zuhause bleiben / mit Fortbildungen anfangen
  9. gewerbliche Verluste / Verlustzuweisungsgesellschaften
  10. Krankenversicherung für 2 (3) Jahre vorauszahlen
  11. Rürup-Einmalzahlung + Altersarmut abhaken (nicht bei Riester!)
  12. Kombinationen aus den o.g. Möglichkeiten

Fazit zur Steueroptimierung bei Abfindungen

Seit dem Jahr 2006 sind Abfindungen nicht mehr steuerfrei – im nächsten Beitrag der Reihe gehe ich aber auf die konkreten Optimierungsmöglichkeiten ein. Über die Fünftelregelung lassen sich die Möglichkeiten dann noch verstärken. Die Artikelreihe bietet also hoffentlich viele Ideen, für alle die aus ihren Aufhebungsverträgen mehr netto vom brutto haben möchten. Ein einfacher Abfindungsrechner bietet dann die Berechnungsbasis und mit einem guten Steuerrechner kann man dann diverse Optimierungsmodelle durchspielen, bis man seine Steuer womöglich sogar auf Null gedrückt hat. Eine konkrete steuerliche Abfindungsberatung bekommt man bei seinem Steuerberater oder man geht gleich zu einem Spezialisten.

Übersicht aller Beiträge aus der Reihe „Bei Abfindung Steuern sparen“