Steuern sparen bei Abfindung – Teil 3 – Gestaltungsmöglichkeiten

Nun der dritte Teil meiner Reihe über die Steueroptimierung bei Abfindungen. Ausgangsbasis der nachfolgenden Überlegungen ist das folgende Beispiel. Die Steuerberechnungen sind jeweils vereinfachte Schätzungen (ESt/Solz – keine KiSt).

Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis zum Mitarbeiter wird im Dezember des Jahres 2019 aufgelöst. Hierfür erhält er 150.000 EUR Abfindung.
In den Monaten zuvor verdiente er (ohne Abfindung und unter Abzug aller steuerrelevanten Kosten) ein zu versteurendes Einkommen von 60.000 €.
In Summe hat er also 210.000 €erhalten.

Die Gesamtsteuerbelastung beträgt:
* ohne Fünftelung = 83.787 €
* mit Fünftelung = 83.787 €

Die Fünftelung wirkt sich hier nicht aus, da der Mitarbeiter mit seinem nicht begünstigten Einkünften bereits im Spitzensteuersatz gem. §32a EStG liegt.

[Berechnung mittels Parmentier-Steuerrechner]

Gehen wir jetzt also einmal die Möglichkeiten durch.

Hinausschieben der Fälligkeit

Das Hinausschieben der Fälligkeit ins Folgejahr wäre hier wohl die offensichtlichste Maßnahme. Ein Vorteil daraus ergibt sich aber nur, wenn im Folgejahr deutlich geringeres (oder gar kein) Einkommen erzielt wird. Aufgrund der Höhe der Abfindung wäre auch in diesem Fall noch zu fünfteln.

Im Ergebnis würden für das „Basis-z.v.E.“ im Erstjahr 17.322 € und im Folgejahr für die Abfindung 27. 825 € – d.h. in Summe 45.147 € – Steuern anfallen. Mithin also ca. 38.640 € weniger Steuern als im Ausgangsszenario anfallen.

Insbesondere jüngere Mitarbeiter werden jetzt einwenden, dass aber auch im Jahr 2 weitere Einkünfte vorliegen werden und die o.g. Berechnung so nicht aufgeht. Das mag stimmen, allerdings sollte man diese anstehenden Einkünfte vor dem Hintergrund der o.g. massiven Steuerersparnis in Frage stellen. Lohnt sich das überhaupt? Wollte man nicht schon immer mal eine Fortbildung / Weltreise machen? Falls „ja“, dann wohl ehr jetzt!

Ggf. macht es auch sinn, auf die Fünftelung gleich ganz zu verzichten und die Abfindung dafür z.B. in 5 Jahresraten auszahlen zu lassen, wenn in diesen Jahren das Jahres-z.v.E. (zu versteuernde Einkommen) deutlich geringer ist.

Heiraten

Das kommt natürlich nicht in jedem Fall in Frage. Aber wenn der Mitarbeiter ohnehin in einer Beziehung lebt, der Partner vielleicht (z.B. als Student) nur geringes Einkommen bezieht, dann wäre es eine Überlegung wert. Krankenversicherungspflicht beim Studenten ist dann natürlich neu zu prüfen.

Jedenfalls würde sich dadurch – auch ohne Zuflussverschiebung – die Gesamtsteuer auf 64.966 € – mithin also um ca. 18.821 EUR reduzieren. In Kombination mit der Zuflussverschiebung würden die Gesamtsteuern über die zwei Jahre auf 23.209 € sinken – mithin also 60.578 € weniger als im Ausgangsszenario.

Kirchenaustritt / Antrag auf Erlass von KiSt

Der Vollständigkeit halber und ohne Wertung – bezogen auf die Abfindung lassen sich im Ausgangssachverhalt ca. 5.670 €durch Austritt und ca. die Hälfte – also 2.835 € durch Erlassantrag einsparen. Der Erlassantrag ist beim Kirchenamt und nicht beim Finanzamt zu stellen. Allerdings ist das nicht in allen Bistümern möglich – in Bayern und Magdeburg wird kein Teilerlass gewährt.

Renovierungskosten vorziehen

Ein Teil des Einkommens kommt ggf. aus einer vermieteten Wohnung, welche der Mitarbeiter geerbt oder vor Jahren erworben hat. Die Wohnung ist zwischenzeitlich zwar abbezahlt, so dass nur noch geringe Werbungskosten anfallen – aber sie ist auch etwas in die Jahre gekommen. Der Mitarbeiter hat sich schon länger mit einer der Idee einer Renovierung getragen, aber dies aus Kostengründen immer hinausgeschoben.

Bei neu erworbenen Wohnung ist an anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand zu denken (§6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Überhaupt ist darauf zu achten, dass Erhaltungsaufwendungen vorliegen und diese nicht zu einer Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus führen (Standardhebung). Im Beispiel wird also nur das Bad und die Elektrik auf den neuesten Stand gebracht, sowie einmal neu gemalert. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 25.000 €, welche Vollständig im Jahr der Abfindungszahlung gezahlt werden.

Das ursprüngliche z.v.E. sinkt damit von 60.000 € auf 35.000 EUR. Die Gesamtsteuerbelastung sinkt von …auf 68.704 € und verringert sich damit um ca. 15.083 €. Auf einmal wirkt sich die Fünftelung bei der Abfindung auch aus. Ca. 60% der Renovierungskosten werden vom Fiskus getragen. Im normalen Jahr hätte die Renovierung nur ca. 10.000 EUR gebracht.

Einmal-Altersvorsorge / Rürup

Der Mitarbeiter ist vielleicht verunsichert, weil er permanent von Altersarmut hört. Er möchte daher an diese Thema einen großen Haken ran machen können und künftig damit nicht mehr belästigt werden. Durch die Abfindung bietet sich dazu die Gelegenheit.

Er sucht sich mittels Finanztest oder bei finanztip.de eine günstige Rürup-Rentenversicherung, bei der keine gezillmerten Gebühren (Gebühren werden in den ersten fünf Jahren des Vertragsabschlusses abzogen).

Diese Vorsorgeaufwendungen sind in 2019 mit 88% Abzugsfähig und in 2020 mit 90% abzugsfähig. Es gibt einen Maximalbetrag in §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG iVm. §10 Abs. 3 EStG, für 2019 sind das z.B. 24.305 €. Der Maximalbetrag wird vorrangig durch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefüllt und steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind voll mindernd zu berücksichtigen.

Achtung: Es ist darauf zu achten, dass so ggf. aus einer beitragsfreien Abfindung eine KV/PV-pflichtige Rente werden kann. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Steueroptimierung bei Abfindungen

Rentenausgleichszahlung

Das gleiche Spiel lässt sich aber nicht nur bei einem jüngeren Mitarbeiter erreichen. Bei einem älteren Arbeitnehmer ist u.U. das Mittel der Rentenausgleichszahlung gem. §187a SGB VI ein schöner Weg, die Steuern auf die Abfindung zu reduzieren.

Der Mitarbeiter kann Rentenabschläge, die er erhält, weil er vorzeitig in Rente gehen möchte oder weil sein Rentenpunktekonto einmal durch eine Scheidung geteilt worden ist, mittels einer Rentenausgleichszahlung abmildern.

Die eine Hälfte dieser Zahlung kann der Arbeitgeber steuerfrei gem. §3 Nr. 28 EStG erstatten. Die andere Hälfte sind Vorsorgeaufwendungen i.S.v. §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Wie im Rürup-Fall gibt es wieder einen Maximalbeitrag und die steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers ist abzuziehen.

Die Berechnung erfolgt durch die Rentenversicherung. Die Zahlung kann als „Leistung aus sozialer Fürsorge“ m.E. auch fünftelungsunschädlich in einem anderen Veranlagungszeitraum, als die Zahlung der Restabfindung erfolgen.

Im Beispiel soll die Rentenausgleichszahlung 40.000 EUR betragen. Die Abfindungsvereinbarung wird entsprechend angepasst. Der steuerpflichtige Teil der Abfindung reduziert sich also von 150.000 € auf 130.000 €.

D.h. im Vergleich zum Ausgangsszenario (ohne Fälligkeitsverschiebung, reduziert sich die Steuer von 83.787 € auf 74.925 € – mithin also ca. 8.862 € weniger.

Auch hier aber der Hinweis, ggf. wird so aus einer beitragsfreien Abfindung anteilig KV/PV-pflichtige Rente.

Umwandlung in BAV

Ähnlich wie die Rentenausgleichszahlung und wie der Rürup-Beitrag wirkt auch die Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.

Gem. §3 Nr. 63 S. 3 EStG (sog. Vervielfältigungsregelung) diverse Jahre BAV-Umwandlung nachgeholt werden. Der genaue Umfang hängt vom Einzelfall ab.

Empfehlenswert ist dies natürlich für Rentennahe Jahrgänge, die schnell noch ihre Betriebsrente aufstocken wollen.

Auch hier aber der Hinweis, ggf. wird so aus einer beitragsfreien Abfindung anteilig KV/PV-pflichtige Rente.

Krankenversicherung vorauszahlen

Für privat Krankenversicherte und für freiwillig versicherte Selbstzahler besteht ggf. die Möglichkeit die Krankenversicherungsbeiträge für bis zu drei Jahre als vorauszuzahlen. Der eigentliche Effekt dieses Steuersparmodells ist, dass man dann in den anderen Jahren die Vorsorgepauschale von 1.900 € durch andere (ansonsten nicht steuerlich wirksame) Aufwendungen (Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- und bestimmte Lebensversicherung) auffüllen kann.

Im hier diskutierten Abfindungsfall lässt sich dadurch aber der verloren gegangene Fünftelungseffekt wieder nutzbar machen. Das Model funktioniert besonders gut, wenn in den Folgejahren weitere Einkünfte vorliegen.

Unterstellt das Modell kommt für den Mitarbeiter in Betracht und die Kosten für seine Basisabsicherung (KV/PV) betragen monatlich 600 EUR. Er zieht die Kosten von Jahr 2 und Jahr 3 vor und hat so ca. 14.400 €, die sein o.g. „Basis-z.v.E.“ mindern.

Der Mitarbeiter erhält so im Jahr 1 einen zusätzlichen Steuerspareffekt von 7.360 EUR, sowie im Jahr 2+3 jeweils ca. 800 EUR (42% von 1.900), d.h. er spart durch diese einfache Maßnahme in Summe ca. 8.956 €.

Sonstiges

Der Vollständigkeit seien noch auf ein paar andere Modell hingewiesen.

In der Vergangenheit konnte man legal über Stückzinsen negative Einkünfte in einem Jahr und positive im anderen Jahr erzeugen. Durch diese negativen Einkünfte würde sich die Fünftelung im Ausgangsszenario aktivieren lassen.

Allerdings sind die Zinsen so gering, dass man für dieses Model eine sehr hohe Summe (Millionenbetrag) anlegen müsste, um ausreichend negative Stückzinsen produzieren zu können.

Denkbar wäre – aufgrund der gleichen Logik – die Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften, was aber steuerlich im Vorfeld im Detail beleuchtet werden sollte.

Gesamtfazit

Nicht jede Maßnahme kommt für jede Person in Betracht.

Den größten Effekt hat man, durch eine sinnvolle Kombination aller denkbaren Maßnahmen (Kombinationsmodell). Die Ermittlung der sinnvollsten Kombination ist eine durchaus aufwendige steuerliche Einzelfallberatung, die man nicht neben der Jahressteuererklärung mal nebenbei mit macht.

Fazit zur Steueroptimierung bei Abfindungen

Leider sind Abfindungen/Entschädigungen seit 2006 nicht mehr steuerfrei. Aber über die Fünftelregelung lässt sich aber trotzdem viel erreichen – mehr dazu in einem späteren Beitrag. Wer mehr netto vom brutto aus seinem Aufhebungsvertrag zur Verfügung haben möchte, der kann in dieser Artikelreihe viele Ideen finden. Ein Abfindungsrechner bietet eine gute Ausgangsbasis. Mit einem guten Steuerrechner kann man dagegen diverse Optimierungsmodelle durchkalkulieren. Wer zusätzlich oder stattdessen eine konkrete steuerliche Abfindungsberatung benötigt, der geht zu seinem Steuerberater oder direkt zu einem Spezialisten für dieses Thema.

Übersicht aller Beiträge aus der Reihe „Bei Abfindung Steuern sparen“