Rückblick: Literatur rund um das Arbeitsverhältnis im März 2019

Die Deutsche Rentenversicherung hat Ihre durchaus lesenswerten Broschüren runderneuert, bzw. wie wir hier im Autoland ja sagen müssen …hat sie modelgepflegt („gemopft“):


Auch der von mir sehr geschätzte Kollege Uwe Albert hat seine Merkblätter zu den Themen

  • Mahlzeiten,
  • Betriebsveranstaltungen,
  • Reisekosten und
  • PKW-Nutzung

auf den letzten Stand gebracht. Die Passwörter zu den Dateien erhält man, wenn man sich für den Infoletter anmeldet (oder durch ausprobieren).

Mindmap zum Thema Reisekostenrecht ab 2014

Um den fachlichen Content auf dieser Seite noch etwas zu pimpen, möchte ich Ihnen hier eine Mindmap zum Thema Reisekostenrecht ab 2014 zur Verfügung stellen. Die Mindmap enthält u.a. eine Urteilssammlung über alle (mir bekannten) Urteile zum neuen Reisekostenrecht und wird ständig aktualisiert werden. Außerdem habe ich versucht die wichtigsten BMF-Schreiben und Verfügungen zu diesem Thema dort zu sammeln, damit es hoffentlich eine brauchbare Arbeitsunterlage wird.

Die jeweiligen Informationen/Ausführungen erhalten Sie innerhalb der Mindmap, wenn Sie rechts das viereckige Notizblock-Symbol im jeweiligen Task/Knoten anklicken (dann erscheint rechts ein Textfeld).

⇨ Hier der Link zu der Mindmap, oder einfach oben über die Menüzeile.

Ungleiche steuerliche Behandlung verschiedener Verkehrsmittel

Die Bundesregierung hat sich in einer Anfrage zur „ungleichen steuerlichen Behandlung verschiedener Verkehrsmittel“ u.a. nochmal zur  Behandlung der BahnCard 100 geäußert.

Von einer Überlassung der BC100 im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (=kein steuerbarer Arbeitslohn) kann ausgegangen werden, wenn nach einer Prognose (zum Zeitpunkt der Hingabe der BC) die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine iRd. Auswärtstätigkeit (ohne Nutzung der BC)  die Kosten der BC100 erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). Die private Mitbenutzung oder die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist dann unbeachtlich. 

Kommt man in der Prognose nur zur Teilamortisation, ist das zunächst in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die während der Gültigkeitsdauer der BC100 durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern. Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen (anstelle quotaler Aufteilung – dienstliche Zwecken vs. Gesamtnutzung) – auch die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine für die Auswärtstätigkeit (ohne BC) zugrunde gelegt werden.

Durchaus spannend auch die anderen Fragen (beim Lesen der Antworten der Bundesregierung Popcorn bereit halten) …kleine Auswahl:

  • Frage: Anzahl der Dienstwagen in Dtl.?  Antwort: ca. 5 Mio / davon ca. 1,7 Mio Benziner / 3,2 Mio. Diesel / ca. 0,1 Mio Elktro/(PlugIn)Hybrid und ca. 32.000 Sonstige (Sonstige??? Fred-Feuerstein-Antrieb?).
  • Frage: Warum kann man die BahnCard nicht auch nach der 1%-Methode versteuern? … Antwort: Das …äh….*#blätterraschel#* …kann man doch überhaupt nicht vergleichen!!!
  • Frage: Bringt die Halbierung 1%-Versteuerung für PlugInHybride wirklich etwas für das Klima, oder switchen die Leute nicht bloß vom 1,5 Tonnen Diesel-SUV auf den 2,5 Tonnen Diesel-Hybrid-SUV um Steuern zu sparen? … die Antwort war so platt, da kam mir das Popcorn wieder hoch, allerdings hat man hierauf sogar tatsächlich im Jahressteuergesetz nochmal schnell nachgebessert – der Plugin-Dienstwagen muss jetzt mindestens 50 KM elektrisch kommen, damit er nur mit 0,5% versteuert wird

Drucksache 19/4798 des Deutschen Bundestages

Unterkunftsgestellung in der Bundeswehr-Kaserne

Wer sich immer schon gefragt hat, warum der Sachbezugswert für kostenlose Unterkunft nicht mit der Miet-Entwicklung in Dtl. Schritt gehalten hat, der findet beim FG Saarland vom 31.1.2018 (2 K 1198/15 à Rev. anhängig beim BFH unter VI R 5/18) einen Hinweis. Die Unterkunftsgestellung in der Bundeswehr-Kaserne ist geldwerter Vorteil und mithin Kostenfaktor für die Bundeswehr. Die unerwartet pfiffige Überlegung der Bundeswehr, dass man durch die kostenlose Unterkunft in der Kaserne sofort einsatzbereit ist, wenn plötzlich Krieg ausbricht, reicht nach Auffassung des FG nicht aus, damit die Gestellung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (Bundeswehr) erfolgt. Vielmehr hat lt. FG auch der Mitarbeiter (Soldat!!) ein nicht unerhebliches Interesse an einem Dach über dem Kopf. Die Richter hatten offenbar Zivildienst gemacht und keinen Panzergrenardier kennen gelernt (wie hieß das damals gleich…..“kein Mensch, kein Tier, ein Panzergrenardier“). Für die Versteuerung der Unterkunft war es im Urteil auch nicht erheblich, dass der Soldat überhaupt nicht in der Kaserne übernachtet hat, sondern arbeitstäglich zu seinem privaten Wohnsitz zurückgekehrt ist (lt. Bundeswehr-Dienstordnung sog. Heimsch..läfer). Nach Phantomlohn bei der SV, kommt das jetzt also auch bei der Steuer – die Versteuerung einer  (bloßen) Nutzungsmöglichkeit beim Firmen-PKW hatte der BFH ja seinerzeit mit der Möglichkeit des Werbungskostenabzugs begründet. Ich bin gespannt, ob und wie er hier den (fehlenden) Zufluss herbei argumentiert.

BFH, Anhängiges Verfahren, Az. VI R 5/18
Vorinstanzurteil bei NWB (Paywall)