Die Bundesregierung hat sich in einer Anfrage zur „ungleichen steuerlichen Behandlung verschiedener Verkehrsmittel“ u.a. nochmal zur Behandlung der BahnCard 100 geäußert.
Von einer Überlassung der BC100 im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (=kein steuerbarer Arbeitslohn) kann ausgegangen werden, wenn nach einer Prognose (zum Zeitpunkt der Hingabe der BC) die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine iRd. Auswärtstätigkeit (ohne Nutzung der BC) die Kosten der BC100 erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). Die private Mitbenutzung oder die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist dann unbeachtlich.
Kommt man in der Prognose nur zur Teilamortisation, ist das zunächst in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die während der Gültigkeitsdauer der BC100 durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern. Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen (anstelle quotaler Aufteilung – dienstliche Zwecken vs. Gesamtnutzung) – auch die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine für die Auswärtstätigkeit (ohne BC) zugrunde gelegt werden.
Durchaus spannend auch die anderen Fragen (beim Lesen der Antworten der Bundesregierung Popcorn bereit halten) …kleine Auswahl:
- Frage: Anzahl der Dienstwagen in Dtl.? Antwort: ca. 5 Mio / davon ca. 1,7 Mio Benziner / 3,2 Mio. Diesel / ca. 0,1 Mio Elktro/(PlugIn)Hybrid und ca. 32.000 Sonstige (Sonstige??? Fred-Feuerstein-Antrieb?).
- Frage: Warum kann man die BahnCard nicht auch nach der 1%-Methode versteuern? … Antwort: Das …äh….*#blätterraschel#* …kann man doch überhaupt nicht vergleichen!!!
- Frage: Bringt die Halbierung 1%-Versteuerung für PlugInHybride wirklich etwas für das Klima, oder switchen die Leute nicht bloß vom 1,5 Tonnen Diesel-SUV auf den 2,5 Tonnen Diesel-Hybrid-SUV um Steuern zu sparen? … die Antwort war so platt, da kam mir das Popcorn wieder hoch, allerdings hat man hierauf sogar tatsächlich im Jahressteuergesetz nochmal schnell nachgebessert – der Plugin-Dienstwagen muss jetzt mindestens 50 KM elektrisch kommen, damit er nur mit 0,5% versteuert wird