Steuern sparen bei Abfindung – Teil 5 – Steuerung des Zuflusszeitpunktes

In Teil 3 der Blogreihe zur Steueroptimierung bei Abfindungen hatte ich bereits eine Reihe von Optimierungsmöglichkeiten aufgeführt. Diese Liste soll nachfolgend um weitere Steuersparmodelle ergänzt werden, mit denen es möglich ist, die Steuerabzüge bei einer Abfindung teilweise spektakulär zu reduzieren.

Eine Aufstellung über alle Blogbeiträge aus dieser Reihe findet sich am Ende des Beitrags.

Hinausschieben der Fälligkeit

Das Hinausschieben der Fälligkeit wurde in Teil 3 der Beitragsreihe bereits angesprochen. Es soll hier der thematischen Vollständigkeit halber aber nochmal erwähnt werden. Bei dieser offensichtlichsten Maßnahme der Abfindungsoptimierung entsteht ein Vorteil daraus, dass im Folgejahr deutlich geringeres (oder gar kein) Einkommen erzielt wird. Bei ausreichender Höhe der Abfindung muss auch in diesem Fall noch gefünftelt werden. Insbesondere für ältere Mitarbeiter wird dies regelmäßig eine Option sein.

(vereinfachtes) Beispiel: Der Mitarbeiter zieht seine Rente zum 1.1. des Folgejahres vor und schiebt auch die Abfindung in dieses Jahr. Der maßgebliche steuerliche Teil der Rente ist ca. 10.000 EUR. Der Ehegatte arbeitet nicht. Die Abfindung beträgt ca. 50.000 EUR.

Lösung: I.R.d. Zusammenveranlagung müssen beide erst einmal auf ein z.V.E. von ungefähr 20.000 EUR kommen, um überhaupt Steuern zu zahlen. 1/5tel der Abfindung sind 10.000 EUR. In Summe fallen also keine Steuern an, da das z.V.E. für Rente + 1/5tel der Abfindung Null ist (multipliziert mit 5 ist immer noch null. Anders wäre es gelaufen, hätte der Mitarbeiter die Abfindung im Austrittsjahr auszahlen lassen.

Steuern sparen bei Abfindung

Ratierliche Zahlung, anstelle Fünftelung

In Teil 3 der Beitragsreihe hatte ich auch schon angerissen, dass das Hinausschieben der Fälligkeit aber nur Sinn ergibt, wenn:

  • im Folgejahr deutlich geringeres (oder gar kein) Einkommen erzielt wird,
  • aufgrund der Höhe der Abfindung die Fünftelregelung trotzdem noch greift und
  • die Fünftelungsregelung auch zu einer Minderung der Gesamtsteuerbelastung führt.

Das ist offensichtlich nicht immer der Fall – d.h. es gibt Fälle, bei denen ist es sinnvoll auf den Vorteil der Fünftelregelung gleich ganz zu verzichten und sich die Abfindung vom (ehemaligen) Arbeitgeber ratierlich auszahlen zu lassen. Dabei sollte man natürlich die Bonität des Arbeitgebers im Blick behalten, wenn die Abfindungszahlung über mehrere Jahre gestreckt werden soll.

In der heutigen Zeit wird nicht nur älteren Mitarbeitern ein Abfindungsangebot gemacht, sehen sich auch jüngere – sehr gut qualifizierte Mitarbeiter auf einmal mit einem Abfindungsangebot konfrontiert. Diese werden selten zuhause bleiben, sondern sich regelmäßig eine neue Tätigkeit suchen. Wenn der letzte Euro des neuen Jobs mit dem Grenzsteuersatz versteuert wird, bringt die Fünftelregelung hier nichts.

Ratierliche Zahlung in Kombination mit anderen Maßnahmen

Allein das Verteilen der Abfindung auf fünf Raten bringt aber i.d.R. auch nichts, weil das letztlich genau der Versteuerung über die Fünftelungsmethode entspricht. Ist also witzlos. Sinn macht dergleichen aber in Kombinationsmodellen.

Beispiel: Als Junger Mensch möchte der o.g. (jüngere) Mitarbeiter (von den Medien total verunsichert) etwas gegen Altersarmut tun. Betriebliche Altersversorgung und Rürup/Riester würde aber nicht ausreichen, um die Steuer auf die Abfindung signifikant nach unten zu drücken, wenn diese in Summe ausgezahlt wird.

Lösung: Verteilt man nun die Abfindung auf fünf Raten, dann kann sich Steuersparpotential ergeben. Wandelt der Mitarbeiter (auch im neuen Arbeitsverhältnis) in den fünf Jahren den Maximalbeitrag (8%) bei der betrieblichen Altersversorgung um und/oder zahlt die maximal möglichen Beträge in Riester und Rürup, dann wird er nach fünf Jahren eine ganz erhebliche Basisabsicherung haben. Je nach Einkommensituation hat sich diese Absicherung zu einem ganz maßgeblichen Anteil aus den ersparten Steuern für die Abfindung finanziert. Oder anders ausgedrückt: Der Mitarbeiter hat nicht viel weniger Netto, als wenn er die Abfindung auf einmal versteuert hätte – in der Abwandlung ist Altersarmut aber kein plötzlich Thema mehr.

Das Brutto gestaltend verschieben

Ist der Bruttolohn im neuen Job geringer, wird es sich lohnen die Abfindung ins Folgejahr zu schieben und hier die Fünftelungsmethode zu nutzen. Je nach Höhe der Abfindung und Höhe der Einkünfte im neuen Job, lässt sich dieser Steuerspareffekt (aus der Fünftelregelung) aber auch noch mit einem Booster versehen. Insbesondere, da man am Anfang der Neubeschäftigung die vertraglichen Regelungen des neuen Arbeitsverhältnisses frei verhandelt, lässt sich hier viel gestalten.

Beispiel: Man verhandelt einen geringen fixen Vergütungsanteil, dafür aber einen sehr hohen variablen Vergütungsanteil.

Lösung: Der Bonus (variable Vergütung) wird damit im Jahr nach der Abfindung gezahlt. D.h. im Abfindungsjahr hat man nur ein geringes Einkommen und mithin eine geringe Progression. Die Mindereinnahmen werden u.U. bereits signifikant durch die ersparten Steuern auf die Abfindung ausgeglichen (niemand verhungert dabei also). Bezogen auf die dreijährige Gesamtbetrachtung hat der Mitarbeiter unterm Strich erheblich mehr „netto“ raus erhalten.

Ein ähnliches Ergebnis würde man erhalten, wenn man nur eine geringe Arbeitszeit vereinbart. Wird dann trotzdem Vollzeit gearbeitet und werden die dadurch angesammelten Überstunden erst im Folgejahr vergütet, dann kann die Abfindung über die Fünftelung u.U. in eine sehr geringe Progression manövriert werden. Es empfiehlt sich natürlich, solche Gestaltungen im Einzelfall arbeitsrechtlich überprüfen zu lassen.

Mit neuem Arbeitgeber Möglichkeiten besprechen

Auch bei der Auswahl des neuen Arbeitsverhältnisses (Arbeitgebers) kann man das o.g. berücksichtigen: Vielleicht hat einer der neuen Arbeitgeber z.B. ein Zeitwertkontenmodell, in das man Arbeitslohn/Stunden ansparen kann. In Kombination mit der Zuflussverschiebung und der Fünftelungsregelung lässt sich auch hier die Steuer auf die Abfindung im Extremfall auf Null drücken. Auch mit Null Einkünften lässt sich dann von den gesparten Steuern gut leben.

Das Modell hat aber auch einen Haken. Durch die Verschiebung des regulären Arbeitslohns auf das dritte Jahr, wird es in diesem (dritten Jahr) zu einer Progressionssteigerung kommen. Da sich der Progressionseffekt über die Fünftelungsregelung bei der Abfindung aber fünffach auswirkt (der schädliche Progressionseffekt aber nur einfach), verbleiben dem Mitarbeiter über den Daumen gepeilt 4/5tel der ersparten Steuern. Ggf. lässt sich im Jahr Drei die Steuer auch noch durch weitere Maßnahmen reduzieren.

Fazit zur Steueroptimierung bei Abfindungen

Abfindungen/Entschädigungen sind seit dem Jahr 2006 zwar nicht mehr steuerfrei – aber wenn man es darauf anlegt, dann kann man sie steuerfrei gestalten. Diese Artikelreihe soll hierfür ein paar Anregungen geben. Ein Abfindungsrechner bietet eine gute Ausgangsbasis, um die persönliche Situation zu überschlagen.

Die o.g. Modelle zeigen aber, dass für eine vernünftige Gestaltung zur Steueroptimierung bei Abfindungen eine Vielzahl paralleler Simulationen durchzurechnen ist. Jeder der o.g. Vorschläge würde Steuerschätzungen über drei Jahre in jeweils drei Fallvariationen erfordern, damit man ein belastbarers Bild hat. Allein für die Vorschläge aus diesem Blogbeitrag braucht man also ca. 20 Steuersimulationen. Nimmt man andere Gestaltungen auch noch mit unter die Lupe, dann ist man schnell bei 100 Simulationen. Wer sich das nicht zutraut, der geht zu seinem Steuerberater zu oder geht direkt zu einem Spezialisten für dieses Thema.

Ausblick

Im nächsten Teil der Beitragsreihe werde ich mich mit den Optimierungsmöglichkeiten rund um Immobilien auseinandersetzen.

Übersicht aller Beiträge aus der Reihe „Bei Abfindung Steuern sparen“