Bei der Dienstwohnung den §37b nicht vergessen

Ich möchte hier einen Artikel verlinken, der sich mit dem Thema Dienstwohnung als Arbeitgeber-Benefit beschäftigt. Wenn Fachkräftemangel und Wohnungsmangel aufeinander treffen, ist es durchaus schlüssig, solche alten Ideen wieder hervor zu holen.

Wenn man sich desweiteren anschaut,

  • was Firmen z.B. leitenden Mitarbeitern für Mietkostenzuschüsse bei doppelten Haushaltsführungen zahlen oder
  • was sie an Übernachtungskosten zahlen, für Kollegen die regelmäßig von anderen Standorten zur Zentrale reisen oder auch
  • was sie z.B. übergangsweise an Mietkosten zahlen, damit neu eingestellte Mitarbeiter am Arbeitsort eine Wohnung finden

dann wundert es doch stark, dass sich Firmen nicht viel mehr auch als kleine Immobilienentwickler verstehen. Je nach Unternehmen besteht hier meiner Erfahrung nach ein erhebliches Einsparpotenzial.

Der Artikel fasst nochmal sehr schön die zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Nicht nur wird erwähnt, dass der Mietvertrag nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis endet, sondern es wird auch auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eingegangen.

Wird dem Mitarbeiter die Wohnung unter dem üblichen Mietpreis überlassen, dann muss ein geldwerter Vorteil versteuern werden. Die Bewertung kann schwierig sein, z.B. wenn die Nebenkosten nicht klar differenziert werden können, weil sie in den allgemeinen Kosten des Betriebes enthalten sind.

Was in dem Kontext aber leicht vergessen wird ist die 30%-tige Pauschalversteuerungsnorm des §37b EStG. Hier gilt: Alles oder nichts. Die Bewertung der Wohnungsüberlassung erfolgt nach §8 Abs. 2 S. 1 EStG und sofern der Arbeitgeber gem. §37b Abs. 2 EStG für seine Mitarbeiter optiert hat, unterfallen auch die geldwerten Vorteil aus der verbilligten Wohnungsüberlassung dem §37b. Bekanntermaßen gibt es da eine 10.000 EUR-Grenze, die bei den hier anfallenden Werten u.U. schnell erreicht wird.

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Altersteilzeit: Risiko in der Außenprüfung?

Die Causa Porsche gibt Anlass der o.g. Frage nachzugehen. Die Bild-Zeitung, Spiegel-Online und ein paar Andere berichteten in der vergangenen Woche über eine Lohnsteueraußenprüfung bei Porsche, die wohl etwas aus dem Ruder gelaufen ist. Eine der Feststellungen betraf wohl das Thema Altersteilzeit.

Das tut mir einerseits für die Kollegen dort sehr leid, andererseits ist es durchaus zu begrüßen, wenn durch solche mediale Aufmerksamkeit den Geschäftsführern und Vorständen allerorten die Risiken bewusst werden und Steuerabteilungen mehr Rückhalt bekommen. Die Risiken sind heute augenscheinlich nicht mehr nur monetär, sondern wegen all der Steuerskandale der letzten Jahre (Panama Papers etc.) besteht hier nunmehr ein signifikantes Reputationsrisiko. In der Bild-Zeitung ist
z.B. bereits von einer „Steueraffäre“ die Rede.

Aber zurück zur Altersteilzeit: Ich muss zugeben, ich selbst hatte hier erstmal auch kein gesteigertes Problembewusstsein bei diesem Thema.

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Krankmeldung per Whatsapp

Die „Krankmeldung per Whatsapp“-Geschichte haben sicherlich alle mitbekommen. Der Fall ist aber durchaus lesenswert: ein Startup (wollten wir nicht die Startup-Kultur fördern?) hatte Arbeitnehmern mit Erkältungssymptomen eine AU-Bescheinigung zur Verfügung gestellt, wenn die ihre Versichertenkarte per Whatsapp fotografierten und Angaben zu den Symptomen machten. Praktisch, muss man so doch nicht das Wartezimmer blockiere. Nicht verwunderlich aber, dass Doc-Holiday auf der anderen Seite des Handys dann auch auf eine Krankschreibungsquote von nahezu 100% kam.

⇒ Zusammenfassung des Themas

Rentenausgleichszahlungen §187a SGB VI

Die Deutsche Rentenversicherung hat in ihrem sehr schönen DRV-Magazin summa summarum (früher hab ich noch Magazine mit mehr Bildern „gelesen“) Ausführungen bzgl. Rentenausgleichszahlungen gemacht. Solche Zahlungen kann der Arbeitnehmer leisten, um weniger Abschläge beim vorzeitigen Renteneintritt in Kauf nehmen zu müssen.

Erstattet der Arbeitgeber hier 50% der Rentenausgleichszahlung, so ist das steuerfrei und beitragsfrei möglich, vgl. §3 Nr. 28 EStG iVm §1 (1) Nr. 1 SvEV.

Bzgl. der anderen 50% (wenn der AG also 100% erstattet) gab es aber regelmäßig Diskussionen, die nun aber beseitigt werden; insoweit sollen nämlich steuerpflichtige Entschädigungen vorliegen (§24 Nr. 1 EStG – d.h. Fünftelung prüfen), die weiterhin beitragsfei sind (irgendwie logisch, weil wir sonst wieder Doppelverbeitragung hätten).

Sonderausgabenabzug im Rahmen der Alters-Kohortenbesteuerung bekommt der Arbeitnehmer / Rentner dann auch noch, so dass er ziemlich günstig weg kommt.

Klarstellend dort auch nochmal der Hinweis, dass §3 Nr. 28 wegen dem dort enthaltenem Erfordernis der Zusätzlichkeit nicht für Entgeltumwandlungsvereinbarungen offen steht. Davon abgesehen ist die Erstattung von Rentenausgleichszahlung aber ein steueroptimiertes Modell für Aufhebungsvereinbarungen mit rentennahen Jahrgängen.

⇨ „summa summarum“ Ausgabe 01/2019

Mindestlohn und arbeitsrechtliche Verfallsfristen

Zum Thema Mindestlohn – für den kann (kraft Gesetz) ja keine arbeitsvertragliche Verfallsfrist vereinbart werden darf. Wird nun für andere Ansprüche ein Verfall geregelt (z.B.: „Verjährung nach 3 Monaten“) und das dann nicht bzgl. von Ansprüche bzgl. Milog weiter eingeschränkt (also sozusagen …wird eine globalgalaktischer Verfall kodifiziert), dann kann das zur Unwirksamkeit der gesamten Verfalls-Klausel führen  BAG 18.09.2018 AZ: 9 AZR 162/18. Das ist nicht wirklich überraschend, sondern nur AGB-Grundsätze in Arbeitsverträgen konsequent zu Ende subsumiert. 
BTW…dazu passend, die Antwort warum Millionen Niedriglöhner nächstes Jahr mit dem Taxi statt mit dem Bus zur Arbeit fahren gibt’s hinter Link zur der Meldung des Arbeitsministeriums

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes zum Urtil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18