Mindestlohn und arbeitsrechtliche Verfallsfristen

Zum Thema Mindestlohn – für den kann (kraft Gesetz) ja keine arbeitsvertragliche Verfallsfrist vereinbart werden darf. Wird nun für andere Ansprüche ein Verfall geregelt (z.B.: „Verjährung nach 3 Monaten“) und das dann nicht bzgl. von Ansprüche bzgl. Milog weiter eingeschränkt (also sozusagen …wird eine globalgalaktischer Verfall kodifiziert), dann kann das zur Unwirksamkeit der gesamten Verfalls-Klausel führen  BAG 18.09.2018 AZ: 9 AZR 162/18. Das ist nicht wirklich überraschend, sondern nur AGB-Grundsätze in Arbeitsverträgen konsequent zu Ende subsumiert. 
BTW…dazu passend, die Antwort warum Millionen Niedriglöhner nächstes Jahr mit dem Taxi statt mit dem Bus zur Arbeit fahren gibt’s hinter Link zur der Meldung des Arbeitsministeriums

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes zum Urtil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18