Steuer-Recherche mittels buzer.de am Beispiel von Inhouse-Bewirtungen

Das wird thematisch vielleicht ein etwas seltsamer Beitrag, aber ich glaube er kann trotzdem für viele Steuerleute nützlich sein. Ich verknüpfe hier eine konkrete Rechtsfrage mit der Vorstellung eines Online-Tools, welches mir bei der Beantwortung der Rechtsfrage geholfen hat. Machen wir hier also ausnahmsweise mal eine Art „Sendung mit der Maus“ für Steuerrechtler.

Hintergrund

Das…ist der Marcel. Der Marcel hat bei der Berufswahl nicht richtig aufgepasst und ist dooferweise so ein Steuer-Tünnes geworden. Deshalb ist er jetzt verwirrt und stellt sich selber ganz oft, ganz schön blöde Fragen.

Heute fragt er sich, ob gelegentliche Bewirtungen im Betrieb (<60 EUR – sog. „Arbeitsessen“) mit dem Sachbezugswert (3,40 EUR für 2020 gem. §8 Abs. 2 S. 6 EStG) zu bewerten sind oder ob Sie nicht vielmehr mit dem tatsächlichen Rechnungsbetrag (gem. §8 Abs. 2 S. 1 EStG) zu bewerten sind.

Warum fragt er sich das? Schuld ist der BFH. Der BFH hatte nämlich im Urteil vom 19.11.2008 – Az. VI R 80/06 für einen vergleichbaren Fall (die Mitarbeiter waren dort auf Auswärtstätigkeit) die Anwendung des Sachbezugswertes bei gelegentlichen Bewirtungen abgelehnt. Konkret heißt es dort:

„Die Sachbezugsverordnung ist auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Senats werden von ihr nämlich nur Fälle erfasst, in denen auf eine gewisse Dauer gerichtet im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Verpflegung als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird.“

Das fand das Finanzamt aber gar nicht gut. Die ganzen Finanzbeamten hätten dann nämlich im Reisekostenrecht umlernen müssen. Also hat das Finanzamt dann den Gesetzgeber angestuppst und weil der immer macht, was seine Ministeriumsbeamten ihm sagen, hat er als Reaktion auf das Urteil einfach einen neues Gesetz gemacht. In §8 Abs. 2 S. 8 EStG heißt es seitdem:

„Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.“

Ja…und jetzt war der Marcel nämlich verwirrt – für arbeitstägliche Mahlzeiten gilt nämlich der Sachbezugswert (vgl. BFH). Bei Auswärtstätigkeiten greift jetzt die gesetzliche Neuregelung und es gilt ebenfalls der Sachbezugswert. Nur die Fälle ohne Auswärtstätigkeit (also gelegentlich + Inhouse + <60 EUR) hängen irgendwie im rechtsfreien Raum, weil der Gesetzgeber den Wortlaut der Regelung zu eng gefasst hat. Doof, denkt sich der Marcel. Aber warum sollten diese (gelegentlichen) Bewirtungen anders (nämlich höher) bewertet werden, als tägliche Kantinenmahlzeiten oder als Mahlzeiten auf einer Dienstreise? Klingt irgendwie komisch – ist im deutschen Steuerrecht aber oft so.

Rechtsrecherche über www.buzer.de

Weil der Marcel aber ganz oft von Kollegen auf der Arbeit mit Bewirtungsfragen genervt wird, will er das so nicht stehen lassen. Die Hoffnung vom Marcel ist, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum §8 Abs. 2 S. 8 EStG etwas dazu geschrieben hat – aber wie findet der Marcel jetzt das passende Jahressteuergesetz und die passenden Dokumente (Gesetzesbegründung)? Ist schließlich schon ein paar Jahre her.

Hier bietet sich die Website www.buzer.de an. Die findet der Marcel so super, dass er sie wirklich allen ans Herz legen möchte. Für den konkreten – oben beschriebenen Fall – dauerte es keine 5 Minuten und der Marcel hatte die Lösung auf seine Frage gefunden.


Schritt für Schritt-Anleitung

1. Zunächst geht er auf die Website und gibt in der Suche (oben rechts) die Vorschrift ein, nach der er recherchieren möchte. Hier also §8 EStG:


2. Unterhalb der – auf diese Weise aufgerufenen – Vorschrift sind dann die früheren Versionen der jeweiligen Vorschrift (inkl. ihrer maßgeblichen Änderungsgesetze) zu sehen:


3. Hier – in diesen Änderungsgesetzen – kann er einfach solange rückwärts gehen, bis er das passende Änderungsgesetz gefunden hat, in welchem die Vorschrift das erste mal auftaucht. Das ging hier schnell, denn es war schon die dritte Änderung von oben – das sog. „UntStRÄndG“


4. Das hat der Marcel dann aufgerufen und konnte dort erkennen, dass „Nach S. 7 werden eingefügt“ jetzt der neue S. 8 hinzugekommen ist.


5. Oben auf der Seite zum Änderungsgesetz ist dann ein Link, der auf die Fundstellen zum Gesetzgebungsverfahren hinweist („Drucksachen / Entwurf / Begründung“) – auf diesen klickt der Marcel:


6. Er gelangt auf die Bundestagswebseite, wo das Gesetzgebungsverfahren inkl. aller Entwürfe und dazugehöriger Stellungnahmen der Ausschüsse etc. sehr gut protokolliert ist. Das sieht dann so aus:


7. Jetzt ist es ein Leichtes, im Gesetzentwurf (BT-Drs 17/10774) zur hinten beigefügten Gesetzesbegründung zu scrollen. Und siehe da – im letzten Absatz findet der Marcel auch eine Antwort auf seine Ausgangsfrage.

Fazit

Im letzten Absatz der Gesetzesbegründung versucht sich der Gesetzgeber an einer Definition, was seiner Meinung nach ein Belohnungsessen sein soll. Oder anders ausgedrückt – er macht jedenfalls eine Negativabgrenzung. Sinngemäß steht dort drin, eine Bewertung mit dem tatsächlichen Wert braucht bei Bewirtungen nur dann erfolgen, wenn deren Preis 60 EUR übersteigt.

Problem gelöst, dann www.buzer.de

Buzer bietet aber auch noch weitere Services. So kann man sich z.B. per Mail benachrichtigen lassen, wenn das Lieblingsgesetz oder der Lieblingsparagraph geändert worden ist. Gerade durch das Herunterbrechen auf einzelne Paragraphen ist eine sehr granulare E-Mail-Benachrichtigung möglich.

Update 06.06.2020 – Satznummern hervorheben

Eine Funktion von Buzer habe ich erst im Nachhinein entdeckt. Manche Paragraphen sind sehr unübersichtlich. Man muss lange im Fließtext suchen, bis man den richtigen Satz gefunden hat. Wenn man bei Buzer auf irgendeine Satznummer klickt, dann werden alle Satznummern im gesamten Paragraphen farblich hervorgehoben. M.E. eine überaus praktische Funktion, die Buzer z.B. gegenüber www.Gesetze-im-Internet.de klar abhebt.

Update 28.06.2020 – unterschiedliche §§ auf einer Seite

Eine weitere nützliche Funktion, die Buzer gegenüber anderen Gesetzesseiten im Internet voraus hat, möchte ich im Nachgang noch darstellen. Man kann unterschiedliche §§ desselben Gesetzes auf einer Seite darstellen lassen. Unterstellt ich möchte etwas in §9b EStG und §11 EStG recherchieren, so kann ich oben in die Vorschriftensuche beide §§ mittels Semikolon getrennt eingeben (9b; 11). Auf der Ausgabeseite werden mir dann beide §§ angezeigt. So muss ich bei einer Recherche nicht zwischen vielen offenen Tabs hin und herspringen.

Update 02.07.2020 – Mail bei Änderungen

Im Nachgang möchte ich noch eine weitere nützliche Funktion von www.Buzer.de vorstellen. Wenn man sich einen Account anlegt, dann kann man sich per Mail über Änderungen bei Gesetzen benachrichtigen lassen. Und das funktioniert ziemlich grandios. Oben rechts ist jeweils ein Link „Mail bei Änderungen“ – den man anklicken muss. Das geht auf Basis für ganze Gesetze oder für einzelne §§. Ich habe mich für Änderungen im EStG geschieden – da ist die Bundesregierung wegen Corona aktuell so schnell mit Änderungen dabei, dass man kaum noch hinterherkommt.

so sieht das dort aus – Mail bei Änderungen

Danach bekommt man eine Mail, wenn Änderungen am Gesetz vorgenommen werden – z.B. neulich beim Corona-Steuerhilfegesetz. Das eigentlich geniale passiert aber, wenn man auf den Link klickt. Dann erhält man eine Synopse der Änderungen und dort wird sauber gegenübergestellt, wie die alte Version aussah und wie die neue Version aussieht. Im konkreten Fall sieht man z.B. auf einen Blick, dass es der neue §3 Nr. 11a EStG (1500 EUR Coronahelden-Bonus) tatsächlich ins Gesetz geschafft hat. Klar hat man das auch schon alles über Newsletter etc. mitbekommen, aber nicht so schwarz auf weiß und nicht in der Vollständigkeit. Für meine Arbeit als Steuerreferent ist das eine große Erleichterung.

Update 02.08.2020 – vor und zurückblättern

Es ist nur eine Kleinigkeit, die aber m.E. einen komfortablen Mehrwert gegenüber anderen Gesetzes-Websiten bietet. Daher möchte ich sie hier auch noch ergänzend kurz erwähnen.

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