Aufwandsentschädigung für Grenzpendler aus Polen – ist das noch Föderalismus oder kann das schon weg?

Die polnischen Mitarbeiter im Grenzgebiet mussten aufgrund der Corona-Krise nach ihrer Rückkehr ins Heimatland zwingend 14 Tage in Quarantäne. D.h. sie konnten am Folgetag nicht zur Arbeit nach Deutschland kommen. Dem sollte dadurch entgegen gewirkt werden, dass der Grenzpendler nicht mehr arbeitstäglich ins Heimatland fährt, sondern in Deutschland verbleibt und hierübernachtet.

Die Mehrkosten durch die Übernachtung sind natürlich insbesondere in der Krise nicht so einfach für die Unternehmen zu tragen. Die Ostländer mit Grenze (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen) wollten daher „schnelle und unkomplizierte Hilfe“ leisten und Firmen/Arbeitnehmer insoweit entlasten. Dafür haben sie jeweils einen Pendler-Zuschuss beschlossen.

Nach einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene sollen diese Zuschüsse im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen und mithin kein Arbeitslohn (also steuer- und beitragsfrei) sein. Eine Veröffentlichung dazu gibt es bislang nicht, da das BMF seit dem cum-ex-Skandal lieber nicht mehr öffentlich machen möchte, was alles so besprochen wird. Schade.

Nachfolgend eine Übersicht der bestehenden Regelungen:

Fundstelle der Rechtsgrundlage

Ich bin es gewohnt Gesetze und Gesetzesentwürfe transparent auf den Seiten von Bundestag und Bundesrat einsehen zu können und hätte erwartet, dass es bei Landesgesetzen ähnlich ist. Als ehemaliger Beamter hab ich schließlich einmal gelernt, das jedes Handeln der Exekutive eine gesetzliche Grundlage braucht. Pustekuchen.

Sachsen: Das Förderportal der Landesdirektion Sachsen.
Mecklenburg-Vorpommern: In MV hat das Wirtschaftsministerium eine Verwaltungsvorschrift erlassen.
Brandenburg: In Brandenburg ist ausschließlich eine Pressemitteilung zu finden. Einen Rechtstext habe ich – auch auf der dafür vorgesehenen Seiten – nicht gefunden. Auch die IHK hatten bei Ihrem Webinar offenbar nur die Pressemitteilung als Basis für deren Arbeit zur Verfügung.

Wer ist für die Umsetzung zuständig?

Sachsen: Das Förderportal der Landesdirektion Sachsen.
Mecklenburg-Vorpommern: Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGUS).

Förderzeitraum

Sachsen:
-Gesundheitsbranche: 26.03.2020 bis 25.06.2020
-andere Branchen: 07.04.2020 bis 25.06.2020
Mecklenburg-Vorpommern: 28.03.2020 bis 19.04.2020
Brandenburg: 27.03.2020 bis 27.06.2020

Was wurde beschlossen?

Sachsen:
-Nur Arbeitgeber die im Bereich „kritische Infrastruktur“ tätig sind.
-Pendelnde Arbeitnehmer aus Polen und Tschechien.
-40 EUR pro Nacht + 20 EUR für mitreisende Angehörige.
Mecklenburg-Vorpommern:
-Arbeitgeber, die Pendler in MV beschäftigen (Betriebsstätte in MV).
-Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem Ausland mit Quarantäneregelung.
-65 EUR pro Nacht + 20 EUR für mitreisende Angehörige.
Brandenburg:
-Arbeitgeber, die Pendler in Brandenburg (Betriebsstätte) beschäftigen.
-Pendelnde Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz in Polen.
-65 EUR pro Nach +t 20 EUR für mitreisende Angehörige.

Gilt eine Antragsfrist?

Sachsen: keine Angabe / „abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln“
Mecklenburg-Vorpommern: spätestens bis 30.04.2020
Brandenburg: spätestens bis 31.07.2020 / lt. IHK Webinar sogar nur bis 30.06.2020
(so ist das, wenn man keine Rechtsgrundlage hat)

Verwendungsnachweis erforderlich?

Sachsen: „Erklärung des Pendlers über erhaltene Hilfen.“
Mecklenburg-Vorpommern: „Nach Ende des Zuschusszeitraumes ist ein Verwendungsnachweis einzureichen.“
Brandenburg: „Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.“

Welche Anlagen sind dem Antrag beizufügen?

Sachsen: Erklärung des Pendlers über erhaltene Hilfen..
Mecklenburg-Vorpommern:
-Auflistung der Pendler.
-Erklärung des Arbeitgebers, dass die Pendler tatsächlich tätig waren.
-Erklärung des Pendlers über Erhalt der Zuwendungen.
-Vom Arbeitgeber und Pendler unterschriebene Aufstellung der Tage.
-Kopie der Arbeitsverträge.
-Kopie der amtlichen Ausweisdokumente.
Brandenburg:
-Erklärung des Pendlers über Erhalt der Zuwendungen.
-Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug
-Lohnjournal o.ä.
-Erklärung des Arbeitgebers, dass die Pendler tatsächlich tätig waren.
-Aufstellung der Tage

Fazit

Diese Hilfe ist weder schnell noch unkompliziert – eigentlich ist sie ein Beispiel dafür, wie man es gerade nicht machen sollte. Wenn man sich mehr damit beschäftigt, gewinnt man sogar den Eindruck, man wollte hier garnicht wirklich helfen. Besonders Mecklenburg-Vorpommern mit seiner knappen Antragsfrist und dem bunten Strauß an einzureichenden Unterlagen ist hier hervorzuheben.

Wozu brauchen Landesamt und IHK Arbeitsverträge/Lohnjournale und Ausweiskopien? Hallo – habt Ihr schon einmal was von Datenschutz gehört? Wer bescheißen will, der bescheißt! D.h. der legt euch dann auch gefälschte Lohnjournale oder Arbeitsverträge vor.

Auch nicht schön, dass tlws. Rechtsgrundlagen nicht verfügbar sind bzw. mit Antragstellung schon auf Rechtsmittel verzichtet werden muss. Bitter, dass die drei Länder sich nicht zusammensetzen und eine einheitliche Regelung schaffen konnten. Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht.

Ich vermute den meisten Arbeitgebern wird das alles viel zu komplex gewesen sein. Sie werden losgelöst davon eine Übernachtungsmöglichkeit organisiert haben und den Mitarbeitern für die Unannehmlichkeiten eine steuerfreie Zuwendung i.R.d. 1.500 EUR Corona-Bonus gewähren.

Überraschend kommt das natürlich nicht. Auch der „einfache und unkomplizierte“ Zugang zur Grundsicherung für Künstler und Soloselbständige hat sich im Nachgang etwas anders, als von der Politik kommuniziert, herausgestellt. Zitat dort: „erstickt mit Kleingedrucktem“…“113 Dokumente…die als Nachweis der existenziellen Not vorzulegen sind.“