In zwei BFH-Urteilen ging es um die Frage, wann Versicherungsleistungen (z.B. Zahnzusatzversicherung) in die 44-EUR-Grenze eingehen, also letztlich um die Abgrenzung zwischen dem Barlohnbegriff und dem Sachlohnbegriff.
In dem einem Fall hat der AG Gruppenverträge mit der Versicherung geschlossen und auf deren Basis die Beiträge direkt an die Versicherung gezahlt. Hiermit hatte er Sachlohn verschafft, der gegen die 44-EUR-Grenze lief.
In dem anderen Fall lief es nicht so clever, sondern die Mitarbeiter selbst hatten mit der Versicherung kontrahiert und der Arbeitgeber hatte dafür Zuschüsse über den Lohn ausgezahlt und die Verwendung vorgegeben. Das war (wenig überraschend) Barlohn und fiel nicht unter die 44-EUR-Grenze.