Rückblick: Lohnsteuer-Literatur im November 2019

Auch diesen Monat schaue ich mir wieder an, was aus lohnsteuerlicher Sicht Interessantes veröffentlicht wurde in:

  • Betrieb und Personal
  • Der Betrieb
  • NWB
  • DStR
Betrieb und Personal

Schwerpunktthema in Heft 11/209 ist „Das Weisungsrecht des Arbeitgebers“. Mader führt diesbezüglich aus, inwieweit dieses Weisungsrecht für die Beurteilung als Arbeitnehmer maßgeblich ist und inwieweit es bei der Beurteilung von Reisekosten eine Rolle spielt.

Interessant ist auch der Beitrag von Altmann, über die Frage zu welchem Zeitpunkt in der Kombination Selbständiger+Angestellter die Selbständigkeit zum Wegfall/Verlust der Krankenversicherungspflicht führt (der Teilzeit-Selbständige also seine KV/PV selber organisieren muss und keinen Arbeitgeberzuschuss mehr erhält). Dabei wird mit Annahmen gearbeitet. Hat der Selbständige eigene Arbeitnehmer (nicht bloß Geringfügige), wird die Selbständigkeit als hauptberufliche Tätigkeit unterstellt. Ist der Selbständige im Arbeitnehmerverhältnis mindestens 20 Stunden beschäftigt, dann wird unterstellt, dass das Arbeitsverhältnis die hauptberufliche Tätigkeit ist.

Mader erklärt uns auch das Urteil des FG Münster v. 14.05.2019 – 2 K 2355/18 E und warum die Mitnahme des Ehegatten bei einer unmittelbar beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zwar unproblematisch ist, warum bei allgemeinen Studien-/Kongressreisen und bei gemischten Reisen eine Aufteilung der Kosten regelmäßig erforderlich ist.

Der Betrieb

In DB 47/2019 heißt es „Weihnachtszeit ist Gutscheinzeit“ und wir erhalten nochmal Zusammenfassung zu den bilanziellen und umsatzsteuerlichen Grundlagen dieses Themas. Wir lernen: Nachlassgutscheine sind lediglich „invitatio ad offerendum“, während Leistungsgutscheine „kleine Inhaberpapiere“ sind.

Ebenfalls in DB 47/2019 gibt es von Röder/Nemetz eine lesenswerte Zusammenfassung zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (Arten, Voraussetzungen, Problemfelder).

NWB

In NWB 45/2019 möchte ich den Aufsatz von Olbertz, bzgl. der Anforderung an arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafen empfehlen, wenn man einen entsprechenden Bedarf hat. In meiner beruflichen Praxis hab ich es aber ehr selten gesehen.

Wenn Sie diesen Monat zeitlich nur einen Artikel lesen können, dann sollte es der Aufsatz von Geserich in 47/2019 zur BFH-Rechtsprechung bzgl. Zusätzlichkeits-Merkmals sein. Der Aufsatz mit dem Titel „Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Optimierung des Arbeitsverhältnisses“ trägt erheblich zur Klarheit bei, da täglich sog. „Nettolohnoptimierer“ an der Pforte der Arbeitgeber leuten.

Auch absolut lesenswert ist Strohner in 46/2019, mit seinem Aufsatz über Aufwendungen bei Tagungen und anderen Veranstaltungen, wo er anhand aktueller Rechtsprechung klärt, warum nicht alles Incentive ist und wie man das dem Prüfer nahebringt. Nicht Bestandteil der Rechtsprechung waren allerdings Arbeitnehmersachverhalte (Teambuilding etc.), die hier vieleicht auch noch hätten angerissen werden können, um das Thema abzurunden.

Durchaus ebenfalls spannend, die „Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Mindestlohn, von Petersen in NWB 47/2019, da hier regelmäßig Phantomlohn-Fallen lauern. Konkret besprochen werden u.a. die Mindestlohnwirksamkeit von Zuschlägen/Prämien/Urlaubsgeld, Verfallsklauseln und Ansprüche bei Urlaub/Krankheit.

DStR

Christ und Bölz beschreiben in DStR 46/2019, wie man Führungskräfte und Wissensträger durch Mitarbeitermotivation an das Unternehmen binden kann. Dabei geht es um monetäre Anreize (Halteprämien, Boni, Unternehmensbeteiligungen), aber auch um immaterielle Anreize, wie Weiterbildungsmaßnahmen, Verantwortungsverteilung, Gesundheitsförderung, flexible Arbeitszeiten, Verlängerung von Kündigungsfristen und Transparenz. Alles keine Raketenwissenschaft, aber sinnvoll es sich regelmäßig vor Augen zu führen.

Briese kommentiert (wie oben schon Geserich) in DStR 47/2019 die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Zusätzlichkeitsmerkmal bei Arbeitslohngestaltungen.

Ebenfalls Briese in DStR 48/2019 zum Arbeigeber-Förderbetrag (§100 EStG) bei Geringverdienern. Zur Erinnerung, wenn der Arbeitgeber bei Geringverdienern (bis 2.200 EUR Brutto), mindestens 240 EUR p.A. in eine zusätzliche kapitalgedeckte bAV steckt, kann er 30% der Kosten bei der Lohnsteuer gegenrechnen. Die komplexen Details kann man hier nachlesen.