Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder einen Hinterbliebenen aus, ist der Lohnsteuerabzug vorbehaltlich nur nach dessen Besteuerungsmerkmalen durchzuführen, vgl. R 19.9 LStR. Zwar kann im Sterbemonat der laufende Arbeitslohn noch nach den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen abgerechnet werden, zufließen tut der Lohn aber dem Hinterbliebenen und folglich ist für den Hinterbliebenen ein Lohnkonto anzulegen und ihm ist dann auch der Arbeitslohn zu bescheinigen. Natürlich ist Lohnsteuer einzubehalten.
Soweit, so gut und allgemein bekannt.
Werfen wir jetzt einen Blick in die aktuelle Ausgabe 1/2020 der summa summarum – dem Infomagazin der Deutschen Rentenversicherung.
„Urlaubsabgeltung für verstorbene Arbeitnehmer: Auseinanderfallen von Lohnsteuer und Sozialversicherung (wiedermal)“ weiterlesen
