Es ist etwas ruhiger geworden, auf diesem Blog. So ist das manchmal, wenn man glaubt fünf Jobs gleichzeitig machen zu können. Gleichwohl möchte ich mich heute wieder meinem Lieblingsthema widmen. Steuern sparen bei Abfindung.
Thema dieses Mal sind gewerbliche / selbständige Einkünfte, z.B. weil der freigestellte Arbeitnehmer nach 30 Jahren in einer Konzernstruktur jetzt endlich mal sein eigener Chef sein will – wer kann ihm dies verdenken.
Ja, wer wohl? Das Finanzamt natürlich, wie ein Blick auf das Thüringer FG Urteil vom 01.12.2009 3 K 965/08 (Urteil leider m.W. nirgendwo kostenlos im Volltext einsehbar, nachfolgend aber der Link zum Folgeurteil) zeigt. Durch die neue Selbständigkeit verdiente der Abfindungsempfänger im Jahr der Abfindung (unter Außerachtlassung der Abfindung) erst einmal weniger, als in einem normalen Jahr als Arbeitnehmer. Das Finanzamt meinte „dann sei ja auch kein Progressionsschaden eingetreten und man müsse nicht mehr Fünfteln“. Sowohl das Finanzgerecht und scheinbar später auch der BFH sahen das aber komplett anders.
Die Gewerblichkeit/Selbständigkeit bleibt daher eine geniale Möglichkeit im Abfindungsjahr richtig steuern zu sparen. Gerade bei (Einzel-)Unternehmen mit großen Wareneinsatz wird das unternehmerische Risiko hier teilweise komplett vom Fiskus übernommen, da die Waren durch die Steuererstattung gegenfinanziert (oder gar überkompensiert) werden. So macht der Weg in die Selbständigkeit Spass.
„Steuern sparen bei Abfindung – Teil 7 – gewerbliche Einkünfte / selbständige Tätigkeit“ weiterlesen