Rückblick: Literatur rund um das Arbeitsverhältnis im Juli 2019

Für diejenigen, die letzten Monat nicht die Zeit hatten sich durch die – trotz Sommerpause umfangreiche – veröffentlichte Fachliteratur zu arbeiten, werfe ich einen Blick zurück, auf die lohnsteuerrelevanten Fachaufsätze im Juli 2019 in den Zeitschriften Betrieb+Personal, DStR, Der Betrieb und NWB.

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Taxi Taxi

Nein, das hier wird keine Filmbesprechung von dem (m.E. durchaus sehenswerten) Luc Besson-Film aus dem Jahr 2000, sondern hier geht es um zwei kürzlich ergangene Urteile, die beide irgendwie mit Taxis zu tun hatten.

Im ersten Urteil (BFH vom 08.11.2018, Az. III R 13/16) ging es um den geldwerten Vorteil aus einer PKW-Nutzung. Der PKW war ein Taxi und der Unternehmer hatte bei der Anschaffung dafür erhebliche Rabatte vom Hersteller erhalten. Daher wollte er eine andere Bemessungsgrundlage bei der 1%-Versteuerung zugrunde legen. Der BFH entschied aber, dass der für die 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde hätte erwerben könnte.

Nochmal zur Erinnerung – Ausnahmen bei der 1%-Versteuerung gibt es bei LKW´s, sicherheitsgeschützten Fahrzeugen, aber z.B. nicht für Trikes, Quads, Pick-ups, SUV`s oder Wohnmobile.

Im zweiten Urteil (FG Niedersachsen vom 05.12.2018, Az. 3 K 15/18) ging es um die Frage, ob Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, als Kosten für öffentliche Verkehrsmittel über die Entfernungspauschale hinaus abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige diese Strecke regelmäßig mit dem Taxi zurücklegt. Das FG Niedersachsen war auf der Seite des Steuerpflichtigen und ließ den Abzug zu. Das Urteil wurde – trotz gegenteiliger FG-Urteile anderer Finanzgerichte – vom Finanzamt nicht angefochten, sondern wurde rechtskräftig.

Rückblick: Literatur rund um das Arbeitsverhältnis im März 2019

Die Deutsche Rentenversicherung hat Ihre durchaus lesenswerten Broschüren runderneuert, bzw. wie wir hier im Autoland ja sagen müssen …hat sie modelgepflegt („gemopft“):


Auch der von mir sehr geschätzte Kollege Uwe Albert hat seine Merkblätter zu den Themen

  • Mahlzeiten,
  • Betriebsveranstaltungen,
  • Reisekosten und
  • PKW-Nutzung

auf den letzten Stand gebracht. Die Passwörter zu den Dateien erhält man, wenn man sich für den Infoletter anmeldet (oder durch ausprobieren).

Bester Dienstwagen ever

Meine Dienstwagenauswahl aus dem Blog-Post (HIER), möchte ich gerne noch einmal revidieren. Was ist besser als ein 190 SL mit Oldtimer-Besteuerung? Richtig: Ein voll ausgestatteter Feuerwehr-Kommandowagen mit dem man super durch jeden Stau kommt und den man noch dazu überhaupt nicht versteuern muss. So zumindest lt. Urteil des FG Köln, welches wegen der permanenten Rufbereitschaft die Privatnutzung in das ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers einstufte. Das Urteil ist aus zwei Gründen lesenswert:
a) um nochmal die Definition vom „ganz überwiegend betrieblichen Interesse“ in Erinnerung zu bekommen und
b) um zu sehen, wie verzweifelt Lohnsteueraußenprüfer werden können, wenn sie scheinbar sonst nichts finden (Haftungsgrundlage beim Einzelfall ist schon zweifelhaft; BLP war bloß 14.000 EUR; fraglich zudem ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt … mit so einem Fall zu FG…mutig).

⇨ Link zum Finanzgericht Köln, 3 K 1205/18

Ungleiche steuerliche Behandlung verschiedener Verkehrsmittel

Die Bundesregierung hat sich in einer Anfrage zur „ungleichen steuerlichen Behandlung verschiedener Verkehrsmittel“ u.a. nochmal zur  Behandlung der BahnCard 100 geäußert.

Von einer Überlassung der BC100 im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (=kein steuerbarer Arbeitslohn) kann ausgegangen werden, wenn nach einer Prognose (zum Zeitpunkt der Hingabe der BC) die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine iRd. Auswärtstätigkeit (ohne Nutzung der BC)  die Kosten der BC100 erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation). Die private Mitbenutzung oder die Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist dann unbeachtlich. 

Kommt man in der Prognose nur zur Teilamortisation, ist das zunächst in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die während der Gültigkeitsdauer der BC100 durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern. Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen (anstelle quotaler Aufteilung – dienstliche Zwecken vs. Gesamtnutzung) – auch die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine für die Auswärtstätigkeit (ohne BC) zugrunde gelegt werden.

Durchaus spannend auch die anderen Fragen (beim Lesen der Antworten der Bundesregierung Popcorn bereit halten) …kleine Auswahl:

  • Frage: Anzahl der Dienstwagen in Dtl.?  Antwort: ca. 5 Mio / davon ca. 1,7 Mio Benziner / 3,2 Mio. Diesel / ca. 0,1 Mio Elktro/(PlugIn)Hybrid und ca. 32.000 Sonstige (Sonstige??? Fred-Feuerstein-Antrieb?).
  • Frage: Warum kann man die BahnCard nicht auch nach der 1%-Methode versteuern? … Antwort: Das …äh….*#blätterraschel#* …kann man doch überhaupt nicht vergleichen!!!
  • Frage: Bringt die Halbierung 1%-Versteuerung für PlugInHybride wirklich etwas für das Klima, oder switchen die Leute nicht bloß vom 1,5 Tonnen Diesel-SUV auf den 2,5 Tonnen Diesel-Hybrid-SUV um Steuern zu sparen? … die Antwort war so platt, da kam mir das Popcorn wieder hoch, allerdings hat man hierauf sogar tatsächlich im Jahressteuergesetz nochmal schnell nachgebessert – der Plugin-Dienstwagen muss jetzt mindestens 50 KM elektrisch kommen, damit er nur mit 0,5% versteuert wird

Drucksache 19/4798 des Deutschen Bundestages

1% Methode und der „historische Listenpreis“

Falls sich jemand gerade fragt, ob Oldtimer eine gute Geldanlage sind: Der BFH hat am 15.05.2018 in X R 28/15 nochmal klargestellt, dass bei der Versteuerung nach der 1% Methode der „historische Listenpreis“ maßgeblich ist. Falls also jemand einen Mercedes 190 SL (sog. Nitribitt-Benz…Farbe egal…damaliger BLP 20.000 DM = gwV heute also ca. 100 EUR p.M.) günstig abzugeben hat, bitte bei mir melden. Der BFH sagt weiter, dass die 1%-Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, da das alternative Führen eines Fahrtenbuchs mit vertretbarem Aufwand erreicht werden, kann. 

Apropos Geldanlage: wer da etwas progressiver unterwegs war und deshalb noch wertlose Leichen in seinem Depot hat (rückblickend hatte die „banco espirito santo“ dann wohl doch nicht so viel göttlichen Segen, dafür ich jetzt ein umso größeres Loch im Depot), für den hat der BFH das Az. VIII R 9/17 (noch nicht entschieden, nur anhängig) und die Hoffnung, dass die Verluste bei der Steuer geltend machen zu können (#*grübel grübel…zahle ich also erst 2024 wieder Steuern, wenn das durchkommt#*).

BFH-Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15

BFH – Anhängiges Verfahren, Az. VIII R 9/17