Neue taxmaps (Mindmaps): Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung, gemischte Reisen

Ich habe allen taxmaps ein Update verpasst und die bereits bestehenden taxmaps durch drei neue taxmaps ergänzt. Alle taxmaps haben jetzt den Rechtsstand Januar 2020.

  1. Die erste neue taxmap beschäftigt sich mit dem Thema Umzugskosten und ist noch vergleichsweise rudimentär. Sie hat aber schon eine sehr umfangreiche Urteilssammlung, die bis in die 70er-Jahre zurück reicht. Dazu der Hinweis, dass viele Umzugskostensachverhalte in Kombination mit doppelten Haushaltsführungen auftreten (eine doppelte Haushaltsführung beginnt oder endet und das macht einen Umzug erforderlich), so dass sich aus den Urteilen regelmäßig auch Erkenntnisse zu Fragen der doppelten Haushaltsführung ableiten lassen. Die taxmap hat auch schon einige und einige Literaturfundstellen und einige BMF-Schreiben.
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Jahressteuergesetz 2019 und weitere Änderungen

In der letzten Woche hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 und weiteren Gesetzesänderungen zugestimmt, die damit 2020 geltendes Recht werden. Gerade im Lohnsteuerrecht ist es unschön, hat sich aber leider eingebürgert – schlecht gemachte Gesetze, die der Gesetzgeber dem Arbeitgeber mit einer Umsetzungsfrist von vier Wochen vor die Füße wirft, während Finanzämter und Ministerien sich zurücklehnen, gucken was an Umsetzungsfragen hochkommt und dann zu kurzen Paragraphen lange BMF-Schreiben formulieren. Egal, hilft ja nichts. Los gehts…

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Steuern sparen bei Abfindung – Teil 3 – Gestaltungsmöglichkeiten

Nun der dritte Teil meiner Reihe über die Steueroptimierung bei Abfindungen. Ausgangsbasis der nachfolgenden Überlegungen ist das folgende Beispiel. Die Steuerberechnungen sind jeweils vereinfachte Schätzungen (ESt/Solz – keine KiSt).

Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis zum Mitarbeiter wird im Dezember des Jahres 2019 aufgelöst. Hierfür erhält er 150.000 EUR Abfindung.
In den Monaten zuvor verdiente er (ohne Abfindung und unter Abzug aller steuerrelevanten Kosten) ein zu versteurendes Einkommen von 60.000 €.
In Summe hat er also 210.000 €erhalten.

Die Gesamtsteuerbelastung beträgt:
* ohne Fünftelung = 83.787 €
* mit Fünftelung = 83.787 €

Die Fünftelung wirkt sich hier nicht aus, da der Mitarbeiter mit seinem nicht begünstigten Einkünften bereits im Spitzensteuersatz gem. §32a EStG liegt.

[Berechnung mittels Parmentier-Steuerrechner]

Gehen wir jetzt also einmal die Möglichkeiten durch.

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Rückblick: Literatur rund um das Arbeitsverhältnis im Oktober 2019

Ohne Umschweife direkt zum Thema:

BETRIEB UND PERSONAL

In der Betrieb und Personal Ausgabe 10/2019 geht es schwerpunktmäßig um das Statusfeststellungsverfahren und dem Risiko von Scheinselbständigkeiten. Die üblichen Risiken werden nochmal gut zusammengefasst:

  • Beitragslastverschiebung, §38g SGB IV,
  • Mindestlohnanspruch, Kündigungsschutz,
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
  • Nachzahlung tarifvertraglicher Ansprüche, z.B. bAV
  • usw.

Insofern durchaus zutreffend der „Hinweis für die Praxis“, dass einige Tätigkeiten sich bei realistischer Betrachtung schlicht nicht selbständig durchführen lassen – Gruß an all die Gastronomen auf den Kölner Ringen.

Passend zum Thema geht es dann auch noch darum, mittels einer Anrufungsauskunft den lohnsteuerlichen Status eines Mitarbeiters (analog zum Statusfeststellungsverfahren) abzuklopfen. Klar, wenn man das Finanzamt komplett lahmlegen will ist das keine doofe Idee – beliebt macht man sich dadurch aber bestimmt nicht und auf die fehlende Bindungswirkung zwischen Steuer- und SV- Würdigung wird auch gleich hingewiesen.

Ebenfalls interessant ein Beitrag über das BAG Urteil vom 27.02.2019, 5 AZR 354/18, bei dem ausgeführt wird unter welchen Voraussetzungen AT-Angestellt Ansprüche auf Gehaltserhöhung aus betrieblicher Übung ableiten können. Spoiler Alarm: Wenn der Arbeitgeber über Jahre die Tariferhöhungen unterschiedslos an die AT`ler weitergibt, dann hat er ehr schlecht Karten.

DER BETRIEB

In DB 40/2019 zeigt Höfer die Möglichkeiten zur Förderung der bAV bei Einnahme-Überschuss-Rechnern.

In DB 41/2019 fasst Körlings nochmal die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung zusammen und Vossen gibt uns einen Einblick in die Aufklärungspflichten beim betrieblichen Eingliederungsmanagement.

In DB 43/2019 ist der Erlass des FinMin. Mecklenburg-Vorpommern vom 26.09.2019 zu finden, wonach bundeseinheitlich abgestimmt die Überlassung von Unterkunft und Verpflegung bei 24-Stunden-Pflege im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt und nicht zu Arbeitslohn führt.

Außerdem dargestellt von Eufinger, die Arbeitnehmerrechte, die bei internen Untersuchungen bestehen.

NWB

In NWB 40/2019 berichtet Seifert nochmal über das BFH Urteil v. 03.07.2019 – Az. VI R 36/17 bzgl. der unbelegten Brötchen und zieht Parallelen zum Wiesn-Brezn Urteil vom 03.08.2017 – Az. V R 15/17 (zur Umsatzsteuer). Außerdem zieht er Rückschlüsse aus dem lohnsteuerlichen Urteil für die Umsatzsteuer und meint, dass dem Arbeitgeber aus unbelegten Brötchen mithin grds. Vorsteuerabzug zusteht.

Außerdem gibt Geserich einen sehr lesenswerten Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte, (Urteil v. 4.4.2019 – VI R 27/17; v. 10.4.2019 – VI R 6/17, sowie v. 11.4.2019 – VI R 36/16 und VI R 40/16 und VI R 12/17). Drei Dinge braucht es bekanntermaßen für eine erste Tätigkeitsstätte:
1. eine Ortsfeste Einrichtigung,
2. ein dauerhaftes Tätigwerden und
3. die Zuordnung des Arbeitgebers.
Insbesondere das letzte Merkmal wird hier näher beleuchtet.

Thönnes und Langhoff geben uns in NWB 42/2019 eine rechtliche Einordnung einer „selbständigen“ Tagesmutter aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht.

In NWB 43/2019 kommt von Hermes ein Beitrag zur Mahlzeitengestellung und den Auswirkungen auf die Verpflegungsmehraufwendungen bei Flugreisen. Behandelt wird u.a. die fehlende Harmonisierung von Werbungskostenabzug und Sachbezugsversteuerung, die Verpflegung in der Business-Class und in Flughafen-Lounges. Alles durchaus lesenswert.

Ebenfalls in 43/2019 kommt von Bisle ein Beitrag über Stolperfallen in Arbeitsverhältnissen. Thematisiert werden solche mit dem Ehegatten (Dienstwagenüberlassung im Minijob), Nutzungsverboten beim Dienstwagen, Krankenversicherungsbeiträgen i.Z.m. der 44 EUR-Grenze, §3 Nr. 15, Betriebsfahrräder usw. – alles in allem (im positiven Sinne) ein ziemlicher Lumpensammler. Wer nicht zu einem Jahreswechselseminar geht, der kann sich das durchaus gönnen.

DSTR

In DStR 40/2019 gibt uns Wünnemann eine Erste Einschätzung über die Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030 aus steuerlicher Sicht.

Technisches zu diesem Blog

Nachfolgend ein paar allgemeine Infos zu diesem Blog.

Der Blog ist nicht nur unter www.lohnsteuer-newsletter.de erreichbar. Wer nicht soviel Text in die Adresszeile seines Browsers eintippen möchte, der kann auch die folgenden Domains verwenden:

Oben im Menü „taxmaps“ gelangt man auf die Übersicht meiner Steuer-Mindmaps (taxmaps). Dort sind jetzt auch ein paar kleine animierte Gif`s als Anleitung für den Umgang mit den Mindmaps hinterlegt (der Erklärbär).

Über das Menü „§§/LStR“ gelangt man direkt auf eine Vielzahl nützlicher externer Links, die man oft täglich benötigt: LSt/ESt-Richtlinien, Gesetzestexte, Vordrucke zur LSt- Voranmeldung oder zur LSt-Bescheinigung – spart also den Umweg über Google.

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Bürokratieabbau bei Bewirtungsaufwendungen (dringend erforderlich, einfach umzusetzen, warum passiert hier nichts?)

Essen muss jeder! Essen ist daher grds. immer privat und nicht die Aufgabe des Fiskus insoweit beim Steuerpflichtigen eine Entlastung durch Abzug der diesbezgl. Kosten vom steuerlichen Einkommen zuzulassen.

Wenn Bewirtung aber im betrieblichen Kontext und nicht im rein privaten Bereich erfolgt, dann lässt der Fiskus den Abzug (in unterschiedichem Umfang) aber doch zu. Die Frage ist, warum er für die Art und Weise des Abzugs eine Vielzahl von unterschiedlichen Sachverhalten differenziert? Das soll vermutlich der Steuergerechtigkeit dienen, faktisch ist diese Komplexität aber nicht zu vermitteln. Bewirtungsfragen sind daher Dauerbrenner in den Außenprüfungen und bei Schulungsveranstaltungen. Nirgendwo wäre ein Bürokratieabbau so nötig und – wie ich nachfolgend aufzeigen möchte – nirgendwo wäre er so einfach möglich. Das würde wirklich der Steuergerechtigkeit dienen, weil der Steuerbürger/der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten dann überhaupt erst nachkommen kann, ohne erst jede Büro-Assistenz zur/zum Steuerfachangestellten weiterzubilden.

Ich werde nachfolgend die – steuerlich zu unterscheidenden – Bewirtungssachverhalte beispielhaft auflisten. Im Beispiel gibt der Unternehmer jeweils 1.190 EUR (inkl. 19% Umsatzsteuer) für den jeweiligen Bewirtungssachverhalt aus. Sodann wird aufgelistet, welche Steuern darauf anfallen (z.B. §37b EStG) und welche steuerliche Entlastung (z.B. Vorsteuerabzug/Betriebsausgabenabzug) der Unternehmer erhält. D.h. unter jeden Sachverhalt steht, wieviel von den 1.190 EUR prozentual den Unternehmer final belastet haben – die Differenz zu 100% geht dann folglich zu Lasten des Fiskus und stellt den %-Teil dar, mit dem sich letztlich die Allgemeinheit an dieser Bewirtung beteiligt hat.

Danach stelle ich die Frage, ob die jeweilige steuerliche Belastung eine derartige Komplexität rechtfertigt oder ob man nicht mit einer gesetzlichen Vereinheitlichung das gleiche Ziel bei weniger Stress erreichen könnte. Für einen besseren Überblick liste ich aber zunächst einmal die 14 unterschiedlichen Bewirtungen auf, welche mir auf die Schnelle eingefallen sind. Falls ich einen Sachverhalt vergessen habe, bitte kurze Mail an mich, ich trage das dann nach.

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Rückblick: Literatur rund um das Arbeitsverhältnis im Juli 2019

Für diejenigen, die letzten Monat nicht die Zeit hatten sich durch die – trotz Sommerpause umfangreiche – veröffentlichte Fachliteratur zu arbeiten, werfe ich einen Blick zurück, auf die lohnsteuerrelevanten Fachaufsätze im Juli 2019 in den Zeitschriften Betrieb+Personal, DStR, Der Betrieb und NWB.

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Steuer-Recherche mit Mindmaps am Beispiel Arbeitslohn

In der operativen Arbeit geht es zwar oft unter, aber Steuerleute/Steuerberater sind eigentlich Wissensarbeiter. Der Umgang mit dem Wissen wird aber nicht unterrichtet. Ich denke Mindmaps eignen sich nicht nur für ein schnelles Brainstorming, sondern auch als bildhafte Wissensdatenbank. In einer solchen §§-Landkarte lassen sich dann, neben Urteilen und Verfügungen, auch Artikel aus unterschiedlichen Fachzeitschriften themenspezifisch ablegen und im Bedarfsfall schnell abrufen.

Mindmaps eignen sich aber auch hervorragend für eine anlassbezogene Steuerrecherche: Beispielsweise klingt die Frage nach der steuerlichen Definition von Arbeitslohn auf den ersten Blick trivial – die Masse an vorhandener Rechtsprechung zeigt aber, dass dem nicht so ist. Wer sich einen Überblick verschaffen oder sogar eine Systematik erkennen will, findet dabei die immer gleichen Textbausteine und gewinnt den Eindruck, es wären alles individuelle Bauchentscheidungen.

Ich nutze das Thema „Arbeitslohn“ hier also beispielhaft, um zu zeigen, wie Mindmaps bei der Steuerrecherche sinnvoll eingesetzt werden können.

1. Materialsammlung

Ich hatte mir zunächst alle Urteile aus Datenbanken gesucht und wild in der Mindmap abgelegt. Der Knoten enthielt dabei Datum, Aktenzeichen und ein kurzes Stichwort. Sehr zu empfehlen ist hier z.B. die NWB-Datenbank, da diese sehr schöne Querverweise zu anderen – ähnlich gelagerten – Fällen herstellt.

Im Notizbereich des jeweiligen Knotens, habe ich das Urteil im Volltext abgelegt. Wenn es ein BFH-Urteil war, habe ich in einem Unterknoten darunter jeweils das zugehörige FG-Urteil in gleicher Weise hinterlegt.

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