Für einen Finanzamtsprüfer ist die Welt klar strukturiert. Er bekommt von seinem Dienstherren maximal Wasser und Brot – d.h. wenn andere dann von ihrem Arbeitgeber mal Bier oder gar Wein bekommen, muss es sich um um ein extraordinäres Incentive handeln.
Wir erinnern uns (oder schauen oben rechts unter “taxmaps” nochmal in der Bewirtungs-Mindmap nach): Im Wesentlichen gibt es drei Arten von Mitarbeiter-Bewirtungen:
- Bewirtungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers (hier entfällt die Lohnversteuerung und Vorsteuer kann i.d.R. voll gezogen werden),
- übliche Arbeitsessen, z.B. auf einer Dienstreise, bis maximal 60 EUR (hier muss der Sachbezugswert lohnversteuert werden) und
- explizit zur Belohnung an Mitarbeiter gewährte Bewirtungen und solche größer 60 EUR
Wann liegt jetzt also ein Arbeitsessen auf einer Auswärtstätigkeit und wann liegt ehr etwas Anderes, z.B. ein Belohnungsessen oder eine Betriebsveranstaltung, vor.
Wer entscheidet, was vorliegt? Klar… der (Lohn-)Buchhalter!
Wie entscheidet der Buchhalter? Klar… anhand des Beleges!
Der Buchhalter – die alte Spaßbremse – ist natürlich der Letzte, den man zu so einer Veranstaltung mit nimmt. Der geht schließlich Allen nur auf den Geist 😉 … man braucht jetzt doch bitte eine ordentliche Rechnung, weil die 250 EUR-Kleinbetragsgrenze überschritten ist … nein der Abteilungsleiter kann das nicht nachtragen, das muss schon der Wirt machen und eine Teilnehmerliste soll auch ausgefüllt werden und überhaupt … wohin soll das jetzt gebucht und auf welche Kostenstellen gesplittet werden.
Der Buchhalter muss – wie gesagt – in der Firma bleiben (oder sitzt praktischerweise sowieso extern beim Steuerberater) – gleichzeitig soll er jetzt die Mahlzeit anhand des Bewirtungsbelegs beurteilen 🙁 … jetzt mal Hand aufs Herz: Bei wem ist die Beschreibung des Anlasses auf dem Beleg ausreichend, um die 7-stufige Prüfung des Bundesfinanzhofs zum ganz überwiegend betrieblichen Interesse herzuleiten? Also Anlass, Art, Höhe, Auswahl der Begünstigten, freie oder gebunde Verfügbarkeit, Frewilligkeit oder Zwang, Geeignetheit für die Zweckerreichung.
Kann man es sich also wirklich so einfach machen, wie der Lohnsteuerprüfer: Wenn mit Alkohol = Spass = Event = Rechnungsbetrag steuerpflichtig.
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